OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 576/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325U5STR576
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325U5STR576.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 576/24 vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt B. als Verteidiger, Rechtsanwalt K. als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Juni 2024 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla- gen trägt die Staatskasse. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstands- unfähigen Person, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem Fall 1 - 4 - in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und wegen Besitzes kinderpornographi- scher Schriften in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, während der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Sachrüge stützt. Beide Revi- sionen bleiben ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte im Zeit- raum zwischen April 2010 und November 2020 eine Reihe von Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Tochter, der am 17. April 2008 geborenen Nebenklägerin (Taten I. bis III. der Urteilsgründe). Dabei ließ er einmal von dem zweijährigen Kind seinen Penis küssen (Tat I.). In späteren Jahren streichelte er bei drei Ge- legenheiten, gemeinsam mit der zwischen vier und sieben Jahre alten Nebenklä- gerin im Bett liegend, deren nackte Scheide (Taten II.1 bis 3), masturbierte mit der Hand des schlafenden Kindes an seinem Glied (Tat II.4) oder führte an dem schlafenden Kind Analverkehr aus (Taten II.5 und 6). Im Rahmen der weiteren, nach Einstellung eines zwischenzeitlich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens we- gen des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs begangenen Taten begab sich der Angeklagte dreimal nachts ins Zimmer der nun zwischen acht und zwölf Jahre alten Nebenklägerin, nahm ihre Hand und manipulierte mit dieser an sei- nem Glied (Taten III.1 bis 3) oder streichelte ihre nackte Scheide (Tat III.4). 2 - 5 - Bei der Tat IV. manipulierte der Angeklagte im September 2014 an der nackten Scheide seiner neben ihm im Bett liegenden, tief schlafenden erwach- senen Freundin, leckte daran und drang mit dem Finger ein, wobei er sein Tun auf Video aufnahm. Im April 2021 waren auf einem Laptop des Angeklagten Videoaufnahmen gespeichert, die er bei den Taten II.4 bis II.6 angefertigt hatte (Tat V.). II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Ur- teils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. a) Ihnen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Hauptverhandlung wurde am ersten Verhandlungstag (14. Juni 2024) nach Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht auf Anregung des Verteidigers unterbrochen, um ein „Rechtsgespräch“ zu führen. Dort erklärte der Vorsitzende, dass es der Strafkammer in diesem frühen Stadium der Hauptver- handlung schwerfalle, sich zur Straferwartung zu äußern. Daher schlage er vor, dass sich zunächst Verteidigung und Anklage über die Aussichten auf eine Ver- ständigung ins Benehmen setzen sollten. Im weiteren Verlauf äußerte die Sit- zungsvertreterin der Staatsanwaltschaft unter Nennung von Einzelstrafen, dass sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, im Falle eines Geständnisses 3 4 5 6 7 8 - 6 - eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten für angemessen halte. Der Ver- teidiger erwiderte, er erwarte in Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren bis zu drei Jahren und zehn Monaten. Die richterlichen Mitglieder der Strafkammer sahen nun – laut einem sei- tens des Gerichts nach dem Gespräch gefertigten Vermerk – die Gefahr, der An- geklagte könne ein Schweigen der Strafkammer dahin deuten, dass auch diese die Strafvorstellung der Staatsanwaltschaft für angemessen erachte, obwohl sie vielleicht eine geringere Strafvorstellung habe. Nach Prüfung in geheimer Bera- tung wurde seitens der Strafkammer sodann geäußert, dass sie im Falle eines Geständnisses, welches den Verzicht auf die Anhörung der Nebenklägerin er- mögliche, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erachte. Dazu wurde auf zwei nach Ansicht der Strafkammer vergleichbare Verfahren ver- wiesen, in denen sie im vergangenen Kalenderjahr rechtskräftig Gesamtfrei- heitsstrafen im einen Fall von drei Jahren und sechs Monaten und im anderen Fall von vier Jahren und sechs Monaten verhängt habe. Am Ende des Gesprächs – in dem laut dem genannten Vermerk des Ge- richts keine Verständigung zustande kam – erklärte der Verteidiger nach Bera- tung mit dem Angeklagten, dass die Hauptverhandlung zunächst ohne Verneh- mung der beiden für den Sitzungstag geladenen Zeuginnen fortgesetzt werden möge und dem Angeklagten Bedenkzeit eingeräumt werden solle. Rechtzeitig vor dem nächsten Termin, für den die Vernehmung der Nebenklägerin anberaumt war, werde er mitteilen, wie der Angeklagte sich verhalten werde. Nach dem Gespräch wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, in die Be- weisaufnahme eingetreten und das Video-Beweismaterial in Augenschein ge- nommen. Die beiden geladenen Zeuginnen wurden ungehört entlassen. Im Fort- setzungstermin am 18. Juni 2024 wurde der genannte Vermerk über den Verlauf 9 10 11 - 7 - des „Rechtsgesprächs“ verlesen, zu dem Staatsanwaltschaft und Verteidiger an- schließend erklärten, dass er das Geschehen zutreffend wiedergebe. Der Vertei- diger gab für den Angeklagten die Erklärung ab, dass die angeklagten Vorwürfe eingeräumt würden. Der Angeklagte bestätigte diese Erklärung als seine eigene und beantwortete Nachfragen des Gerichts. Im letzten Termin der Hauptverhandlung am 28. Juni 2024 stellte der Vor- sitzende fest, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO nicht stattgefunden habe. In ihren Schlussvorträgen beantragten die Sitzungsvertreterin der Staats- anwaltschaft die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, der Verteidiger eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. b) Die Staatsanwaltschaft rügt dieses Verfahrensgeschehen zum einen als Verstoß gegen § 257c StPO. Unter Umgehung der Regelung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO sei es zu einer „informellen Verständigung“ allein mit Verteidiger und Angeklagtem gekommen, bei dem sich die Strafkammer für den Fall der Abgabe eines Geständnisses einseitig zu der später vorgenommenen Verurteilung ver- pflichtet habe. Zudem habe die Strafkammer bei ihrem Sanktionsvorschlag ent- gegen § 257c Abs. 3 StPO eine Würdigung aller Umstände des Falles und der allgemeinen Strafzumessungserwägungen unterlassen und sich allein an weite- ren Verfahren orientiert, an denen die Schöffen des vorliegenden Verfahrens nicht beteiligt gewesen seien. Dabei habe sie keine Ober- und Untergrenze der zu erwartenden Strafe angegeben, sondern eine konkrete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren in Aussicht gestellt. 12 13 - 8 - Zum anderen sieht die Staatsanwaltschaft in dem vorgetragenen Prozess- verlauf einen Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO. Durch die Strafkammer sei dem Angeklagten für die Abgabe eines Geständnisses eine bestimmte Ge- samtfreiheitsstrafe und damit ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil verspro- chen worden. c) Die von der Revision ins Feld geführten Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Hält sich die durch ein Gericht verhängte Strafe im Rahmen eines Ver- ständigungsvorschlages, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, so gilt: Allein dieser Umstand deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durch- geführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, son- dern lediglich eine vorherige Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht in einem solchen Fall schon, dass eine Verständigung gerade nicht zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 393/13, NStZ-RR 2014, 204). Lässt sich der Angeklagte einseitig auf einen gescheiterten Verständigungsvor- schlag ein und gesteht, obwohl es zuvor nicht zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen ist, stellt dies auch keine informelle oder illegale Abspra- che dar. Der Angeklagte genießt bei einem solchen Verhalten nicht den Schutz des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO; er muss vielmehr mit einer Verwertung seines Geständnisses auch bei einer letztlich höheren Strafe rechnen. Bleibt das Gericht nach offener Mitteilung, welchen Wert es einem Geständnis einräumt, bei seiner Einschätzung angesichts unveränderter Sachlage, ist dies für sich gesehen nicht Ausdruck einer unzulässigen Selbstbindung, sondern einer fairen, konsequenten Verhandlungsführung und seiner strafzumessungsrechtlichen Kompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19 Rn. 25 f. mwN, StV 2021, 17). 14 15 16 - 9 - bb) So verhält es sich auch hier: (1) Eine Verständigung, die das Gericht gemäß § 257c StPO hätte binden können, wurde nicht getroffen. Dass es stattdessen zu einer „informellen“ Ver- ständigung unter Missachtung der Vorgaben des § 257c StPO gekommen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jenseits des Umstands, dass das Gericht eine Strafe in einer Höhe verhängt hat, die bereits im Verständigungsgespräch be- nannt worden war, werden durch die Revision hierfür keine Anhaltspunkte aufge- zeigt. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO aus, soweit es die Strafkammer unterlassen hat, bei ihrer Äußerung im Verständi- gungsgespräch ausdrücklich einen durch Strafober- und -untergrenze gebildeten Rahmen zu benennen (vgl. zur Bedeutung dieser gesetzlichen Vorgabe BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 Rn. 105, 109, BVerfGE 133, 168; zum Verbot der Einigung auf eine „Punktstrafe“ BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379; Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648). (2) Durch das letztgenannte Versäumnis hat das Landgericht auch nicht gegen die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB verstoßen, indem es sich in eine unzulässige Selbstbindung begeben hat (zur Geltendmachung eines derartigen Verstoßes durch eine Verfahrensrüge vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17, NStZ 2018, 232). Denn zur Konkretisierung ihrer damaligen Einschätzung hat die Strafkammer unmittelbar auf zwei Fälle verwie- sen, in denen sie im vorangegangenen Jahr rechtskräftig einmal eine Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einmal eine solche von vier Jahren und sechs Monaten verhängt hatte. Beide Fälle hat sie ungeachtet der Differenz der Strafen als mit dem vorliegenden Tatvorwurf „vergleichbar“ be- zeichnet und damit zumindest konkludent zugleich eine Bandbreite ihr potentiell 17 18 19 - 10 - angemessen erscheinender Sanktionen benannt. Dass ihre Äußerung auch von den Verfahrensbeteiligten in diesem Sinne und nicht als Ausdruck einer Selbstbindung verstanden worden ist, zeigt sich daran, dass die Staatsanwalt- schaft – sich auf die Argumentationsebene der Strafkammer begebend – in der Hauptverhandlung auf weitere Entscheidungen hinwies, in denen diese für aus Sicht der Staatsanwaltschaft geringfügigere Tatvorwürfe höhere Strafen verhängt habe. Seitens der Verteidigung wurde zudem im Schlussvortrag eine Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragt, also eine dem un- teren Rand des von der Strafkammer genannten Spektrums entsprechende Sanktion. cc) Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO liegt damit gleichfalls nicht vor, unabhängig von der Frage, ob die Staatsanwaltschaft einen solchen in Ansehung der Vorschrift des § 339 StPO rügen könnte (verneinend unter Diffe- renzierung zwischen der Schutzrichtung der Norm und dem Interesse an ihrer Einhaltung SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 339 Rn. 7; ähnlich Löwe-Rosenberg/Ge- neuss, StPO, 28. Aufl., § 136a Rn. 82 mwN; bejahend MüKo-StPO/Knauer/Kud- lich, 2. Aufl., § 339 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 339 Rn. 5; Radtke/Hohmann/Nagel, StPO, 2. Aufl., § 339 Rn. 4). Dem Angeklagten wurde durch die Strafkammer kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil in Aussicht ge- stellt. 2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist (vgl. Zuschrift des General- bundesanwalts). Insbesondere deuten entgegen der Revision auch die im Urteil mitgeteilten Zumessungserwägungen nicht darauf hin, dass die Strafkammer mit ihrem Rechtsfolgenausspruch lediglich eine vorherige Zusage erfüllen wollte (vgl. zur Überprüfbarkeit einer Verletzung von § 46 StGB durch Vereinbarung einer 20 21 - 11 - „Punktstrafe“ auf Sachrüge BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – 3 StR 426/10 mwN, NStZ 2011, 648; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 65). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 28.06.2024 - 4 KLs 200 Js 5308/21 jug