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Entscheidung

4 StR 488/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR488.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 488/24 vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 12. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Mai 2024 im Aus- spruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Ur- teilsgründe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; je- doch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – we- gen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in 13 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 14 Fällen, Besitzverschaffung jugendpornographischer In- halte in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornogra- 1 - 3 - phischer Inhalte, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tat- einheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall B. I. 2. n) der Urteils- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des General- bundesanwalts der Erfolg versagt. 2. Hingegen haben der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Im vorbezeichneten Fall hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz kinderpornographischer Inhalte) in der Fassung vom 1. Juli 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 14. Mai 2024 nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer In- halte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Min- deststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat 2 3 4 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 463/24 Rn. 3 mwN; Be- schluss vom 13. November 2024 – 3 StR 348/24 Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24, juris Rn. 22 ff.). Infolge der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer gegen den (bislang nicht vorbestraf- ten) Angeklagten – trotz der deutlichen Erhöhung der vormaligen Mindeststrafe – eine geringere Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe sowie eine niedri- gere Gesamtstrafe verhängt hätte. 3. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstrei- ten. 5 6 - 5 - 4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell- rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. Quentin Maatsch Marks Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 14.05.2024 ‒ II-3 KLs - 36 Js 139/23 - 2/24 7