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Entscheidung

VIa ZR 288/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325BVIAZR288
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIAZR288.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 288/23 vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen sowie die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts vom 6. Februar 2023 - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsan- waltskosten und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde insoweit - aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin kaufte am 17. September 2018 von einem Händler ein Wohn- mobil Fiat Ducato Hobby Optima 65 HFL Premium. In dem Fahrzeug ist ein Die- selmotor mit der Bezeichnung 2,3 l Multijet mit einer Leistung von 96 kW verbaut. 1 2 - 3 - Es verfügt nach dem Vorbringen der Klägerin unter anderem über ein Thermo- fenster. Die Klägerin hat zuletzt die Zahlung von 55.961,16 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Zulassung der Re- vision möchte sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat - mit Ausnahme der be- gehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1139/22, juris Rn. 11) - Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Inte- resse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stünden keine deliktischen Ansprüche zu. Sie beschränke sich darauf, Motoren aus dem Konzern der Beklagten zu beanstanden, versäume es aber, einen Zusammenhang zu dem Motor in ihrem Fahrzeug herzustellen. Sie trage namentlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Thermofenster in der Motorsteuerung ihres Fahrzeugs dazu führe, dass die Ab- gasrückführungsrate bereits außerhalb des Temperaurbereichs von 20 bis 30°C 3 4 5 6 - 4 - verringert werde; nicht jedes Thermofenster stelle aber eine unzulässige Ab- schalteinrichtung dar. Die Beklagte treffe keine sekundäre Darlegungslast hin- sichtlich der Ausgestaltung der Motorsteuerung, Voraussetzung hierfür sei zu- mindest eine substantiierte Behauptung einer Abschalteinrichtung durch die Klä- gerin. Der Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen - namentlich des Thermo- fensters - sei auch nicht unstreitig. Es sei bereits ausreichend, dass die Beklagte vorgetragen habe, in dem Fahrzeug der Klägerin seien keine unzulässigen Ab- schalteinrichtungen oder Prüfstandserkennungen implementiert. Dabei handle es sich nicht allein um Rechtsvortrag, sondern um ein Bestreiten der von der Klägerin behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen, das angesichts der fehlenden Substanz des Vortrags der Klägerin ausreiche. 2. Durch diese Beurteilung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unter- lassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Nicht- berücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt jedoch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, weil sie die einschlägi- gen prozessrechtlichen Vorschriften offenkundig missachtet, und dadurch den Prozessvortrag des Klägers übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 10 f.). 7 8 - 5 - Hiervon ist auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachvor- trags einer Partei darauf beruht, dass das Gericht die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu den Folgen der Erklärungslast der Parteien gemäß § 138 Abs. 2 ZPO in offenkundig fehlerhafter Weise gehandhabt hat. Da nach § 138 Abs. 3 ZPO Tat- sachen, die nicht ausdrücklich oder konkludent bestritten werden, vom Gericht als zugestanden anzusehen und der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen sind, kann die offenkundig fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung - ähnlich wie die von Präklusionsvorschriften - dazu führen, dass entscheidungs- erheblicher Sachvortrag der Partei nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebote- nen Weise zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 13). b) Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung an- zulasten. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, hat es in offensicht- lich fehlerhafter Anwendung der Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO und unter Fehl- interpretation des Vorbringens der Beklagten angenommen, diese habe das Vor- bringen der Klägerin zum Vorhandensein eines Thermofensters in ihrem Fahr- zeug umfassend in Abrede gestellt. aa) Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Fahrzeug enthalte ein Thermofens- ter, das dazu führe, dass das Fahrzeug nur unter Prüfstandsbedingungen und insbesondere bei den dort vorgeschriebenen Temperaturen von 20 bis 30°C den gesetzlichen Grenzwert einhalte, dieser aber außerhalb der Bedingungen, etwa bei Außentemperaturen von 7 bis 10°C erheblich überschritten werde, bei Auto- bahnfahrten gar um ein Mehrfaches. Bei ihrem Fahrzeug finde eine optimale Ab- gasreinigung nur im temperierten Prüfstand, im Realbetrieb hingegen nur in ei- nem sehr reduzierten Rahmen statt. 9 10 11 - 6 - Die Beklagte hat vorgebracht, das Fahrzeug der Klägerin enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007. Insbesondere sei die Verwendung einer temperatur- abhängigen Steuerung der Abgasrückführung, die auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeite wie im realen Fahrbetrieb, für sich genommen nicht sittenwidrig. Da ihr Einsatz also nicht auf die Manipulation des Prüfstandtests angelegt sei, handele es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schon nicht um eine Abschalteinrichtung. Die Ausführungen der Klägerin unter anderem zum Thermofenster erfolgten pauschal ins Blaue hinein und seien unschlüssig. Bei einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung handle es sich zudem um einen allgemein bekannten Industriestandard. bb) Dieses Vorbringen lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Beklagte das Vorhandensein des von der Klägerin angeführten Thermofensters in Abrede gestellt hätte. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt, die ein- schlägigen Behauptungen der Klägerin seien ins Blaue hinein erfolgt und un- schlüssig sowie vorgebracht, es liege insofern weder eine unzulässige Abschalt- einrichtung noch gar ein Fall der Sittenwidrigkeit vor, zumal es sich bei einer tem- peraturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung um einen allgemein be- kannten Industriestandard handle. Die Beklagte hat damit, wie das Berufungsge- richts zutreffend erkennt, im Hinblick auf das Thermofenster lediglich vorgetra- gen, in dem Fahrzeug der Klägerin seien keine unzulässigen Abschalteinrichtun- gen oder Prüfstandserkennungen implementiert. Entgegen der Ansicht des Be- rufungsgerichts genügte dies jedoch nicht für ein Bestreiten des Einbaus des von der Klägerin vorgetragenen Thermofensters in ihr Fahrzeug. Mit diesem Vorbrin- gen hatte die Beklagte vielmehr lediglich ihre rechtliche Sicht in Bezug auf die Zulässigkeit beziehungsweise Sittenwidrigkeit eines Thermofensters zum Aus- druck gebracht. Diese dürfte von dem ausweislich späterer höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 12 13 - 7 - Rn. 40, 42, 44 und 47; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 14 f. und 50 f.) unzutreffenden Rechtsstandpunkt getragen gewe- sen sein, für die Annahme einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei allein die Funktionsweise des Fahrzeugs und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter den Bedingungen des Prüf- verfahrens von Bedeutung, wie sie durch die EG-Typgenehmigung bescheinigt werde, und für die die Beklagte zudem darauf hinwies, bei einer temperaturab- hängigen Steuerung der Abgasrückführung handle es sich um einen allgemein bekannten Industriestandard. Dass sie den Einbau des von der Klägerin behaup- teten Thermofensters in Abrede stelle, lässt sich ihrem Vorbringen hingegen nicht nachvollziehbar entnehmen. Ein solches Bestreiten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Ausführungen der Klägerin unter anderem zum Thermo- fenster als pauschal ins Blaue hinein und unschlüssig beanstandet hat. Auch da- mit hat sie lediglich ihre rechtliche Beurteilung des gegnerischen Prozessvorbrin- gens zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen aber hätte das Beru- fungsgericht jedenfalls nicht ohne eine Rückfrage bei der Beklagten (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) annehmen dürfen, sie habe den Einbau des von der Klägerin behaupteten Thermofensters in ihrem Fahrzeug bestritten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - VIa ZR 1346/22, juris Rn. 12). 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszu- schließen, dass die nach allem gebotene Nachfrage bei der Beklagten ergeben hätte, dass diese den tatsächlichen Einbau des von der Klägerin behaupteten Thermofensters in ihrem Fahrzeug nicht in Abrede stelle. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer un- zulässigen Abschalteinrichtung bejaht hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). 14 15 - 8 - 4. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas- sen ist. C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.09.2022 - 2 O 86/22 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2023 - 1 U 79/22 - 16