OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (Brfg) 13/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325BANWZ
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325BANWZ.BRFG.13.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 13/24 vom 6. März 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Information über die Freischaltung von besonderen elektronischen Anwaltspostfächern - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg, sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Geßner am 6. März 2025 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. November 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin II. Senat abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat der Senat die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen. Nunmehr legt der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 Gegenvorstellung ein. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Begründung der Senatsbe schlüsse vom 30. Juli 2024 und 21. November 2024 ist sowohl, soweit dort ein 1 2 - 3 - "acte clair" angenommen wird, als auch im Übrigen nichts hinzuzufügen. Limperg Remmert Grüneberg Kau Geßner Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 15.11.2023 II AGH 8/20