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Entscheidung

3 StR 514/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR514
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR514.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 514/24 vom 6. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizamtsinspektorin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 2024 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhan- del mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen und über die Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft entschieden. Die Staatsan- waltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Revision die Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Das vom General- bundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Drei Hinterleute fassten den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Kokain gemeinsam mit wechselnden Beteiligten eine Einnahme- 1 2 3 - 4 - quelle von erheblichem Gewicht und gewisser Dauer zu verschaffen. Die Betäu- bungsmittel kauften sie in den Niederlanden oder Belgien und beauftragten für den Transport eine gesondert Verurteilte und weitere Personen, die das Kokain in einem mit einem Versteck versehenen Pkw nach S. brachten. Kurz vor dem 9. Mai 2021 erfuhr einer der Hintermänner, dass er eine Fahrt der Kurierin nach R. überwachen müsse. Da er keinen in Deutschland gültigen Füh- rerschein hatte, fragte er den Angeklagten, ob dieser ihn fahren könne. Über den geplanten Zweck der Fahrt informierte er ihn nicht, sondern erzählte ihm „eine Geschichte“. Der Angeklagte fuhr das Begleitfahrzeug bis kurz hinter die nieder- ländische Grenze. Dort übernahm der Hintermann das Steuer, der zudem immer wieder Telefonkontakt mit der anderen Fahrerin hatte. Entweder diese oder der Hintermann nahm in R. das als Kaufpreis vorgesehene Geld aus dem Versteck, übergab es im Austausch gegen mindestens ein Kilogramm Kokain und verbaute dieses in der Vorrichtung. Der Angeklagte war daran nicht beteiligt und stand abseits, möglicherweise in größerer Entfernung. Sodann fuhren die Autos in identischer Besetzung nach S. zurück. Das Begleitfahrzeug mit dem Angeklagten und dem Hintermann fuhr voraus, damit dieser vor möglichen Kon- trollen hätte warnen können. Nach der Einreise nach Deutschland wurden der Angeklagte und der das Fahrzeug führende Hintermann einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei einer anschließenden Fahrzeugdurchsuchung wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Anschließend fuhr der Angeklagte das Auto nach S. . Dort wurde das Kokain aus dem von der gesondert Verurteilten geführ- ten Pkw ausgebaut, allerdings nicht vom Angeklagten. Das Landgericht hat entgegen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf ausdrücklich nicht festgestellt, dass der Angeklagte vom Zweck der Fahrt sowie der Kokaineinfuhr durch die Gruppe um die Hinterleute wusste oder er an der Übergabe und dem Ein- oder Ausbau des Kokains beteiligt war. 4 - 5 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 1. Die Rüge, das Landgericht habe einen in der Anklageschrift aufgeführ- ten polizeilichen Auswertevermerk nicht verlesen und so seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Laut Revisionsbegründung soll sich aus dem Hauptverhandlungs- protokoll „eine Vernehmung des Vermerkverfassers, KHK N. ,“ nicht ent- nehmen lassen. Dagegen weist das Protokoll ebenso wie die Urteilsgründe eine Vernehmung des Polizeibeamten N. aus. Bereits das insofern unzutref- fende Vorbringen führt zur Erfolglosigkeit der Rüge (vgl. zu falschem Revisions- vortrag BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 mwN; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 167/18, juris). Auf weitere, in der Zuschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführte Zulässigkeitsbedenken kommt es danach nicht an. 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts- fehler ergeben. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Re- visionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisi- onsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzuneh- men, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender ge- wesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel 5 6 7 8 - 6 - hinzunehmen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41 mwN). Hieran gemessen hat es mit den tatgerichtlichen Wertungen sein Bewen- den. Die Strafkammer hat sich zu weiteren Feststellungen zum Geschehensab- lauf vor allem deshalb außerstande gesehen, weil sich die Angaben der geson- dert verurteilten anderen Fahrerin einerseits sowie des Hintermannes anderer- seits erheblich widersprochen haben und sie keine für überzeugender gehalten hat. Im Übrigen hat das Landgericht herangezogen, dass beide Zeugen letztlich in der Hauptverhandlung bekundet haben, der Angeklagte habe das Kokain we- der erhalten noch im Auto verbaut. Laut dem Hintermann habe der Angeklagte nichts von dem Kokain gewusst. Die Kurierin hat erklärt, dazu nichts sagen zu können. Vor diesem Hintergrund stellt es keine revisible Lücke dar, dass sich die Strafkammer im Rahmen der abschließenden Gesamtschau nicht weiter mit Inkonstanzen in unterschiedlichen Vernehmungen der Fahrerin und etwaigen Schlussfolgerungen befasst hat, die sich aus ihrer polizeilichen Aussage zu Las- ten des Angeklagten ziehen ließen, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass im Ergebnis sowohl der Hintermann als auch die Fahrerin den Angeklagten übereinstimmend entlastet hätten. b) Das Landgericht ist in der gegebenen Konstellation schließlich nicht ge- halten gewesen, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungs- mitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG) zu erörtern. Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Kokain nicht durch den Angeklagten selbst, sondern in einem anderen Fahrzeug über die Grenze befördert. Eine mittäterschaftliche Zu- rechnung im Wege der Fahrlässigkeit ist hier nach den konkreten Umständen unabhängig davon nicht ersichtlich, ob eine solche grundsätzlich in Betracht kom- men kann (vgl. etwa LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 241 f.; MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl., § 25 Rn. 297 ff.; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 25 9 10 - 7 - Rn. 49 ff.). Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Beihilfe ist nach § 27 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (s. BGH, Urteil vom 9. September 1987 – 3 StR 254/87, BGHSt 35, 57, 59). Prof. Dr. Schäfer Dr. Hohoff Dr. Anstötz Dr. Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 14.05.2024 - 26 KLs 4/24 (10 Js 4079/22)