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Leitsatz

3 StR 249/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR249.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 249/24 vom 6. März 2025 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja JNEU: nein –––––––––––––––––––––––––– GVG § 185 Abs. 1 Satz 1; StPO § 338 Nr. 5 Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungs- gründe gegen seine Person vorgelegen haben. BGH, Urteil vom 6. März 2025 – 3 StR 249/24 – Landgericht Trier - 2 - in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. Januar 2025 in der Sitzung am 6. März 2025, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizamtsinspektorin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 15. Januar 2024 im Ausspruch über die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der An- geklagte als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sach- beschädigung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen sowie die Einziehung eines Mobiltelefons und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 536.245,11 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung for- mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als in Bezug auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen eine gesamtschuldne- rische Haftung anzuordnen ist. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 5 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte schlug im Mai 2022 mit drei Mittätern aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses die Scheibe einer Lagerhalle ein und gelangte durch das sodann geöffnete Fenster in das Gebäude. Dort entwendeten die Ein- dringlinge Ware in einem Gesamtwert von 664.032,95 €. Zudem entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.000 €. Die Beute wurde anschließend veräußert. 2. Etwa eine Woche später schlitzte der Angeklagte mit einem Mittäter an einem Rastplatz die Planen von neun Lkw auf, um durch die Öffnungen nach stehlenswertem Gut zu suchen, das sich dort indes nicht befand. Ohne dass die beiden etwas entwendet hatten, wurden sie von Polizeibeamten festgestellt, ihre Fahrzeuge durchsucht und die mitgeführten Mobiltelefone sichergestellt. II. Während die Verfahrensbeanstandungen ohne Erfolg bleiben, hat die Sachrüge einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nur insofern erge- ben, als nicht die gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist. 1. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe teilweise in Abwesenheit eines nach dem Gesetz erforderlichen Dolmetschers stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG), greift – entgegen der Ansicht des Generalbundesan- walts – nicht durch. a) Der Beanstandung, die anfangs herangezogene Dolmetscherin sei auf- grund ihrer Funktion als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten ungeeignet und 2 3 4 5 6 7 - 6 - daher als nicht anwesend zu betrachten gewesen, liegt im Wesentlichen das fol- gende mit der Revisionsbegründung dargetane Geschehen zugrunde: Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht in einer Weise mächtig, dass er sich in einer gerichtlichen Haupt- verhandlung auf Deutsch verständigen oder dieser folgen kann. Am ersten Ver- handlungstag bestellte der Vorsitzende für diesen Terminstag eine zuvor dem Mitangeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin als Dolmet- scherin für die niederländische Sprache und an ihrer Stelle einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Mitangeklagten. Die Rechtsanwältin wurde als Dolmetscherin vereidigt und tätig. Es wurden die Personalien des An- geklagten und des Mitangeklagten festgestellt, die Anklageschrift und der Eröff- nungsbeschluss verlesen sowie die Angeklagten auf ihr Schweigerecht hinge- wiesen. An den weiteren Verhandlungstagen wurde eine beeidigte Dolmetsche- rin für die niederländische Sprache herangezogen; die Rechtsanwältin nahm da- ran als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten teil. b) Nach diesem Verfahrensgang hat die Hauptverhandlung nicht in Abwe- senheit eines Dolmetschers stattgefunden und liegt kein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG vor. Hat ein gerichtlich bestellter Dolmet- scher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwe- senheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben. aa) Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Hierzu gehört zwar ein Dolmetscher, wenn ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig und daher die Zuzie- 8 9 10 - 7 - hung nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. No- vember 1952 – 1 StR 484/52, BGHSt 3, 285 f.; Beschlüsse vom 22. November 2001 – 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276; vom 8. August 2017 – 1 StR 671/16, BGHR GVG § 185 Zuziehung 4 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 338 Rn. 44). Hat jedoch ein Dolmetscher an der Verhandlung teilgenommen und beziehen sich die hiergegen gerichteten Beanstandungen darauf, dass die als Dolmetscher zugezogene Person nicht als solcher hätte tätig werden dürfen, betrifft dies nicht die Frage der Anwesenheit. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits nach dem Gesetzeswortlaut liegt nicht nahe, eine tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesende Person als abwesend zu betrachten. Zwar kommt es in Ausnahmekonstellationen in Betracht, eine körperlich gegenwärtige Person als abwesend zu werten, wie etwa im Falle der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. für den Angeklagten BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 453/23, NStZ- RR 2024, 82 f.; für den Verteidiger BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – 1 StR 277/21, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 10 Rn. 5; jeweils mwN). Dies ist aber nicht dahin verallgemeinerungsfähig, dass rechtliche oder tatsächliche Einschränkun- gen in der Person eines notwendigerweise Anwesenden dessen Abwesenheit gleichstehen. Ist beispielsweise die weitere Tätigkeit eines Staatsanwalts in der Hauptverhandlung nach seiner Vernehmung als Zeuge unzulässig, folgt daraus grundsätzlich kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO (s. BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265, 267; Beschluss vom 19. September 2019 – 1 StR 235/19, BGHR StPO § 22 Nr. 5 Ausschluss 3 Rn. 10). Entsprechendes gilt nach der gesetzlichen Regelungssystematik auch dann, wenn in Rede steht, dass die hinzugezogene Person nicht als Dolmetscher habe bestellt werden dürfen. 11 - 8 - Gemäß § 191 Satz 1 GVG sind auf Dolmetscher die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwen- den (s. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17, BGHR GVG § 191 Dolmet- scher 1 Rn. 20). Die Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren regelt § 74 StPO; sie bedarf eines Antrags, auch soweit es um Ausschließungsgründe gemäß §§ 22, 74 Abs. 1 Satz 1 StPO geht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1963 – 3 StR 52/62, BGHSt 18, 214; Beschluss vom 27. November 1995 – 1 StR 614/95, BGHR StPO § 73 Auswahl 2; KK-StPO/Hadamitzky, 9. Aufl., § 74 Rn. 2). Insofern ist der Ausschluss eines Dolmetschers kraft Gesetzes nicht vorgesehen (s. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1984 – 9 B 10001.84, NJW 1984, 2055; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 191 Rn. 2; zur Prüfung eines Ablehnungsge- suchs BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17, BGHR GVG § 191 Dolmet- scher 1 Rn. 21). Das mithin gesetzlich vorgegebene Verfahren würde umgangen, wenn ein tatsächlich anwesender Dolmetscher wegen Vorliegens etwaiger Ab- lehnungsgründe (s. § 74 Abs. 1, § 22 Nr. 4 Variante 4 StPO) als in der Hauptver- handlung abwesend betrachtet würde. Dass eine solche Fiktion nicht dem Gesetz entspricht, zeigt sich ferner daran, dass § 338 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlos- senen Richters als eigenständigen Revisionsgrund normiert. Dies wäre entbehr- lich, wenn ein Ausschlussgrund zur Folge hätte, dass die ausgeschlossene Per- son als abwesend zu betrachten wäre. Überdies ergibt sich daraus die gesetzge- berische Wertung, dass allein bei Richtern und Schöffen ein Ausschluss kraft Gesetzes einen absoluten Revisionsgrund darstellt. bb) Daran gemessen ist die Abwesenheit eines Dolmetschers nicht gege- ben. Vielmehr fand die Hauptverhandlung in durchgehender Anwesenheit eines solchen statt. Dies gilt aus den aufgezeigten Gründen unabhängig davon, ob die zeitweilige Zuziehung der zuvor und im Anschluss, nicht aber in dem in Rede 12 13 14 - 9 - stehenden Zeitraum als Pflichtverteidigerin des Mitangeklagten tätigen Rechts- anwältin als Dolmetscherin sachgerecht und zulässig war. Um einen Fall, in dem mit Blick auf Sprachkenntnisse eines Verteidigers auf die Bestellung eines Dol- metschers verzichtet wurde (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 1 Ss [OWi] 118/15, NStZ 2015, 720), handelt es sich gerade nicht. c) Die Verfahrensbeanstandung greift als relativer Revisionsgrund (§ 337 StPO) gleichfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass ausdrücklich lediglich eine Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO gerügt ist, fehlt es jedenfalls an einem Ablehnungsantrag, der nach dem bereits dargelegten Normgefüge Voraussetzung für die Geltendmachung eines – auch zwingenden – Ablehnungsgrundes gegen den Dolmetscher ist (vgl. SK-StPO/Frister, 6. Aufl., § 191 GVG Rn. 6; entsprechend zum Sachverständigen BGH, Urteil vom 20. Ap- ril 1982 – 1 StR 50/82, juris Rn. 4; KK-StPO/Hadamitzky, 9. Aufl., § 74 Rn. 17 mwN; LR/Krause, StPO, 27. Aufl., § 74 Rn. 42; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 74 Rn. 21; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 74 Rn. 70). d) Ferner ist auf der Grundlage des beanstandeten Sachverhalts kein Ver- stoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. e EMRK) gegeben. Danach stand dem Angeklag- ten in der Hauptverhandlung stets eine Dolmetscherin zur Verfügung. Dass deren Tätigkeit unzureichend und er daher nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte wahrzunehmen, ist nicht vorgebracht. Soweit er die am ersten Verhandlungstag zugezogene Dolmetscherin allein aufgrund ihrer sonstigen Aufgabe als Pflicht- verteidigerin des Mitangeklagten für ungeeignet hält, ergibt sich daraus nicht, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (s. zu diesem Maßstab etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 2 BvR 2103/20, NJW 2024, 1103 Rn. 43 mwN; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19, 15 16 - 10 - BGHSt 64, 283 Rn. 26), zumal der Angeklagte die Möglichkeit eines Ablehnungs- verfahrens nach § 191 Satz 1 GVG, § 74 StPO nicht nutzte. 2. Die Beanstandung eines Verstoßes gegen §§ 261, 244 Abs. 2 StPO, die sich auf eine fehlende Berücksichtigung von Auslieferungshaft bezieht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Insofern macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in der Haupt- verhandlung erklärt, sich vom 13. April bis zum 21. Mai 2023 in den Niederlanden in Auslieferungshaft befunden zu haben. Dazu ergebe sich Näheres aus in den Akten befindlichem, im Einzelnen dargelegtem E-Mail-Verkehr, der hätte verle- sen werden müssen. Das Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass die E-Mails, deren unterbliebene Verlesung gerügt wird, ausweislich des Hauptver- handlungsprotokolls am siebten Verhandlungstag verlesen wurden. Darüber hin- aus teilt die Revision nicht mit, dass die Erklärung des Angeklagten, deren Erör- terung im Urteil sie vermisst, nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war, son- dern vor Verlesung des Anklagesatzes im Rahmen der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse abgegeben wurde. Im Übrigen hätte die Rüge mit der erhobenen Stoßrichtung angesichts der durch das Protokoll nachgewiesenen Be- weiserhebung auch in der Sache keinen Erfolg. 3. Schließlich hat die Sachrüge in Bezug auf den Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Die Ein- ziehungsentscheidung hält revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls weitgehend stand. 17 18 19 20 - 11 - Dass sich der Angeklagte in Auslieferungshaft befunden habe und daher über einen Anrechnungsmaßstab zu befinden gewesen wäre (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB), ist den – für die materiellrechtliche Prüfung allein maßgeblichen – Urteils- gründen nicht zu entnehmen. Die angeordnete Einziehung des Mobiltelefons beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Gegen dessen Einordnung als Tatmittel bestehen keine Bedenken, da der Angeklagte es nicht nur im unmittelbaren Vorfeld, sondern sogar während der ersten Tat für mehrere Gespräche mit einem Mittäter nutzte. Obschon der ge- naue Gesprächsinhalt nicht bekannt ist, steht nach dem Zusammenhang außer Frage, dass der Angeklagte es zur Begehung der Tat gebrauchte. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist dem Grunde nach gleichfalls gerechtfertigt. Dass die Höhe des eingezogenen Betrages geringer ist als sich aus der Addition der Werte der ent- wendeten Waren ergibt, beschwert den Angeklagten nicht. Allerdings haftet er insoweit als Gesamtschuldner, da er und seine vor Ort in der Lagerhalle agieren- den Mittäter Mitverfügungsgewalt über die Beute hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17, juris Rn. 4). Um eine doppelte Inanspruch- nahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entschei- dungsformel zu kennzeichnen; der individuellen Benennung der anderen Ge- samtschuldner bedarf es dabei nicht (s. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2). Der Senat holt dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. 21 22 23 - 12 - 4. Angesichts des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Prof. Dr. Schäfer Dr. Hohoff Dr. Anstötz Dr. Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Trier, 15.01.2024 - 8143 Js 14785/22.5 KLs 24