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Leitsatz

3 StR 230/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR230.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/24 vom 5. März 2025 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja JNEU: nein –––––––––––––––––––––––––– JGG § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 2 Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 230/24 – Landgericht Trier in der Strafsache gegen 1. - 2 - 2. 3. 4. 5. 6. wegen zu 1. und 2.: tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a. zu 3. bis 6.: versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Trier vom 31. Januar 2024 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten M. und E. E. jeweils we- gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung verurteilt. M. E. hat es mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten belegt. E. E. hat es verwarnt, ihm die Weisung der Teilnahme an einem sozialpädagogischen Wochenende erteilt und die Erbringung von 100 Arbeitsstunden auferlegt. Die Angeklagte M. hat es wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit versuchter ge- fährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Angeklagten R. , B. und F. jeweils wegen Landfriedens- bruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit versuchter gefährlicher Körperverlet- zung verurteilt. Gegen den Angeklagten R. hat das Landgericht deshalb unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr 1 - 4 - und sechs Monaten verhängt sowie die Anrechnung eines bereits vollstreckten Jugendarrests angeordnet. Die Angeklagten B. und F. hat es ver- warnt, sie angewiesen, an einem sozialpädagogischen Wochenende teilzuneh- men, und ihnen Auflagen erteilt, dem Angeklagten B. die Zahlung von 300 € an eine gemeinnützige Einrichtung und dem Angeklagten F. die Ableis- tung von 100 Sozialstunden. Gegen das Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts und die erstinstanzliche sachli- che Zuständigkeit der Jugendkammer rügen. Darüber hinaus beanstanden die Angeklagten M. und E. E. das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der damals 18jährige Angeklagte E. E. und die 17jährige Ange- klagte M. besuchten am 16. Februar 2023 zur Feier des „Weiberkarnevals“ eine T. er Diskothek. Dort wurden sie jeweils in nicht näher aufklärbare körper- liche Auseinandersetzungen verwickelt. In deren Folge zog ein an dem Abend privat anwesender Sicherheitsmitarbeiter den Angeklagten E. E. gewalt- sam in den Außenbereich. Die Angeklagte M. verließ auf Anweisung die Dis- kothek. Eine ihrer Begleiterinnen rief die Polizei, um Anzeige zu erstatten. Die beiden daraufhin erschienenen Beamten forderten Verstärkung an, da die Anzei- genaufnahme durch alkoholisierte Personen gestört wurde. Kurz nach dem Eintreffen weiterer fünf Beamter begehrte der Angeklagte E. E. vergeblich erneuten Zutritt zur Diskothek. Als einige auf dem Park- 2 3 4 5 - 5 - platz stehende Personen insbesondere durch herabwürdigende Äußerungen zu- nehmend aggressiver gegenüber den Beamten auftraten, stellten sich diese vor der Lokalität in etwa einem Meter Abstand zueinander in einer Reihe nebenei- nander auf, um die Menschenmenge vom Eingang fernzuhalten. Mittlerweile traf vor Ort der erheblich alkoholisierte Angeklagte M. E. ein, dem sein Sohn E. E. telefonisch über das vorangegangene Ge- schehen berichtet hatte. Trotz der Aufforderung zurückzubleiben und der Andro- hung des Einsatzes von Pfefferspray rannte der Angeklagte M. E. in Richtung des Eingangsbereichs und schlug einem Beamten unvermittelt mit der Faust in das Gesicht. Währenddessen folgte ihm der ebenfalls alkoholisierte An- geklagte E. E. , sprang einen Polizeibeamten an und traktierte ihn mit den Fäusten. Während es den Einsatzkräften gelang, die beiden Angeklagten zu Bo- den zu bringen, mischte sich nunmehr die angetrunkene Angeklagte M. in der Absicht ein, eine der Fixierungsmaßnahmen zu unterbinden. Dazu holte sie mit ihrer Handtasche zum Schlag aus. In diesem Moment schubste ein Beamter sie weg und ein anderer setzte Pfefferspray ein, so dass sie ihr Ziel verfehlte sowie ihre Tat nicht fortsetzen konnte. Aufgrund dessen begann die vor der Diskothek befindliche Menschenan- sammlung aus etwa 25 Personen, die vereinzelt ebenfalls durch den Einsatz des Pfeffersprays getroffen worden waren, die Polizeikräfte mit Gegenständen zu be- werfen. Hieran beteiligten sich aus der Menge heraus die Angeklagten R. , B. und F. , indem sie Glasflaschen oder andere Sachen, etwa einen Besenstiel, warfen, um hierdurch ihre Missachtung gegenüber den Beamten als Repräsentanten des Staates zum Ausdruck zu bringen und sie an der weiteren Vornahme ihrer Diensthandlungen zu hindern. 6 7 - 6 - II. Die Revisionen sind unbegründet. 1. Die von sämtlichen Angeklagten beanstandete sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer ist im Ergebnis gegeben gewesen. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende Verfah- rensvoraussetzung handelt oder eine Prüfung lediglich auf eine zulässige Ver- fahrensrüge hin vorzunehmen ist (vgl. hierzu etwa einerseits BGH, Beschlüsse vom 21. April 1994 – 4 StR 136/94, BGHSt 40, 120, 123; vom 15. Dezem- ber 2020 – 4 StR 445/20, juris; vom 12. Juli 2022 – 3 StR 121/22, juris Rn. 3; andererseits BGH, Urteile vom 10. Januar 1969 – 5 StR 682/68, GA 1970, 25; vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ff.; s. zudem BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 330/16, BGHSt 61, 277 Rn. 8 mwN). Hierzu im Einzelnen: a) Die Jugendkammer ist wie folgt mit der Sache befasst worden: Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den erwachsenen M. E. und insgesamt zehn jugendliche und heranwachsende Mitangeklagte, unter ihnen die fünf weiteren Revisionsführer, Anklage zur großen Jugendkammer des Landge- richts. Die Staatsanwaltschaft beantragte angesichts des von ihr näher dargeleg- ten besonderen Umfangs des Verfahrens und der Bedeutung der Sache auf- grund regionaler Berichterstattung das Hauptverfahren vor der Jugendkammer zu eröffnen. Nach Eingang der Akten beim Landgericht und Übersendung der Ankla- geschrift rügten die Beschwerdeführer binnen der Erklärungsfrist die erstinstanz- liche sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer. Daraufhin fertigte der Kammer- 8 9 10 11 12 - 7 - vorsitzende einen Vermerk, nach dem das Landgericht gegenüber der Staatsan- waltschaft erwog, das Verfahren gegen den erwachsenen Angeklagten M. E. abzutrennen und insoweit das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht sowie hinsichtlich der übrigen jugendlichen und heranwachsenden (Mit-)Ange- klagten vor dem Jugendschöffengericht zu eröffnen. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, dass sich die Jugendkammer nach der für sie maßgeblichen Zuständigkeitsvorschrift des § 41 JGG für sachlich unzuständig erachte und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 103 JGG erhebliche Bedenken gegen eine Verbindung des Verfahrens gegen den erwachsenen Angeklagten mit dem Verfahren gegen die jugendlichen und heranwachsenden Mitangeklagten bestünden. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Rücknahme der Anklageschrift ab, wo- raufhin die große Jugendkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zuließ und das Verfahren eröffnete. In der Begründung legte sie dar, dass sich entgegen der bislang geäußerten Auffassung die sachliche Zuständigkeit unter Berücksichti- gung obergerichtlicher Rechtsprechung aus einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG ergebe. Der Fall, in dem die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft unmittelbar Anklage zur großen Jugendkammer erhebe und hierdurch dem Jugendschöffengericht die nach § 40 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG gebotene Vorlage- und Prüfungskompetenz entziehe, habe keine ge- setzliche Regelung erfahren. Da eine Vorlage durch das Jugendschöffengericht angesichts des besonderen Umfangs bei Eröffnung des Verfahrens vor diesem nicht mehr möglich sei, habe es zur Ausfüllung dieser Regelungslücke selbst zu prüfen, ob die Sache besonderen Umfang aufweise. Dies sei vorliegend der Fall. Diese Sachlage gebiete im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Ab- trennung des Verfahrens gegen den erwachsenen Mitangeklagten, weil es sich 13 - 8 - um eine zusammenhängende Strafsache handele und die einheitliche Verfah- rensführung der Erforschung der Wahrheit der bislang schweigenden Angeklag- ten sowie einer widerspruchsfreien Sachverhaltsaufklärung diene. b) Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist die sachliche Zuständigkeit gegeben, da das Landgericht diese nicht objektiv willkür- lich angenommen hat und es mithin bei seiner Zuständigkeit als Gericht höherer Ordnung verbleibt. Zwar erweist sich die analoge Anwendung von § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG als rechtsfehlerhaft. Indes beruht dies nicht auf sachfremden Erwä- gungen und führt daher nicht zu einer den gesetzlichen Richter betreffenden Will- kür. aa) Nach § 269 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG schließt die wei- tergehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die dahinter zurückbleibende des Gerichts niederer Ordnung mit ein, so dass die angenom- mene sachliche Zuständigkeit der großen Jugendkammer anstatt derjenigen des Jugendschöffengerichts grundsätzlich im Revisionsverfahren unbeachtlich ist. Dies erfährt jedoch vor dem Hintergrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Einschränkung, wenn die Rechtsanwendung auf objektiver Willkür beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 – 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45, 48; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165 Rn. 6; Urteil vom 13. Februar 1980 – 3 StR 5/80 (S), BGHSt 29, 216, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 338 Rn. 32). Eine solche liegt vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich ver- tretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwä- gungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist dabei nicht erforderlich. Allein die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung jedoch noch nicht willkürlich. 14 15 - 9 - Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Rechtslage in krasser Weise ver- kannt wird. Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich deshalb bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfer- tigen ist (s. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607 f.; BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 43; jeweils mwN). Dies ist nicht gegeben, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 – 3 StR 549/16, juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2024 – 2 BvR 1457/23, NJW 2024, 2243 Rn. 11). Unter diesen Umständen genügt selbst eine objektiv falsche Anwendung von Zuständigkeitsnormen regelmäßig nicht für eine Verlet- zung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165 Rn. 11 ff. mwN). bb) Hieran gemessen ist die Eröffnungsentscheidung der Jugendkammer nicht willkürlich. (1) Das Landgericht hat zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – 1 StR 504/00, BGHSt 47, 16, 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 355 Rn. 3 mwN) im Ansatzpunkt zutreffend angenommen, dass es sachlich unzuständig sei. In Bezug auf § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG hat es im Einzelnen ausgeführt, dass für den erwachsenen Angeklagten M. E. nicht die große Strafkammer zu ent- scheiden gehabt hätte. Die Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat es „zunächst“ ebenfalls als nicht gegeben angesehen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Norm ist erforderlich, dass die Sache wegen ihres besonderen Umfangs im Zwischenverfahren gemäß § 40 Abs. 2 JGG der Jugendkammer vom Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts zur Übernahme vorgelegt worden 16 17 - 10 - ist. Dies war hier wegen der unmittelbaren Anklageerhebung der Staatsanwalt- schaft bei der großen Jugendkammer nicht der Fall. (2) Die Jugendkammer hat die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG jedoch rechtsfehlerhaft analog zur Begründung ihrer Zuständigkeit angewandt. Die einfachgesetzlichen Regelungen zur erstinstanzlichen sachlichen Zu- ständigkeit werden maßgeblich durch die verfassungsrechtliche Garantie des ge- setzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt und sind im Jugend- gerichtsgesetz für die Jugendkammer abschließend in § 41 Abs. 1, § 108 Abs. 1, 3 Satz 2 JGG geregelt. Diese gesetzlichen Vorgaben würden umgangen, wenn das im Zeitpunkt der Eröffnung für die Entscheidung zuständige Tatgericht durch eine analoge Anwendung dieser Normen Ausnahmen hiervon schaffen könnte. Zudem liefe eine Analogie dem Willen des Gesetzgebers zuwider, der bei Schaffung der Regelung vom Leitbild der Einheit von Jugend- und Vormund- schaftsrichter geprägt war, die nach Möglichkeit überall dort aufrechterhalten bleiben solle, wo sich dies verantworten lasse. Danach solle es die ausschließli- che Aufgabe des Jugendschöffengerichts sein, darüber zu entscheiden, ob es eine zu seiner Zuständigkeit gehörende Sache bewältigen könne. Nur wenn der Vorsitzende des Schöffengerichts, der in der Regel zugleich Vormundschaftsrich- ter war (vgl. nunmehr § 34 JGG), glaube, dass er personell und materiell nicht in der Lage sei, einen umfangreichen Fall zu bewältigen, könne er die Vorlage an die Jugendkammer anordnen. Dem Staatsanwalt und dem Angeklagten müsse es „verwehrt sein, durch entsprechende Anträge eine Verhandlung vor der Jugendkammer zu erzwingen“ (BT-Drucks. I/3264 S. 45; anschließend BT- Drucks. I/4437 S. 7). Angesichts dieser Gesetzesbegründung ist eine planwid- rige, einer analogen Anwendung zugängliche Regelungslücke nicht ersichtlich. Vielmehr ist den Materialien die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass 18 19 20 - 11 - auch die unmittelbare Anklageerhebung bei der Jugendkammer unter Umgehung der Vorlage- und Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden des Jugendschöf- fengerichts keine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG begrün- den kann. Vor dem Hintergrund von Gesetzeswortlaut und -genese kann in Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG die Anklage bei der großen Jugendkammer deren Zuständigkeit nicht begründen. Eine etwaige Änderung wäre Sache des Gesetz- gebers. (3) Die Eröffnung des Hauptverfahrens beruhte jedoch nicht auf willkürli- chen Erwägungen, da die analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebenso wie die Ablehnung der Trennung der verbundenen Sache gegen den er- wachsenen Angeklagten (§ 103 JGG) nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. (a) Die Entschließung der Staatsanwaltschaft, das für den Erwachsenen mit den Jugendlichen und Heranwachsenden verbundene Verfahren ausnahms- weise bei der Jugendkammer anstatt beim Jugendschöffengericht anzuklagen, hat der gerichtlichen Nachprüfung unterlegen. Dabei lässt die eingehende Erör- terung im Rahmen des Eröffnungsverfahrens erkennen, dass sich das Landge- richt mit der Frage seiner sachlichen Zuständigkeit und dem Umfang seiner Prü- fungs- und Entscheidungskompetenz sowie derer des Jugendschöffengerichts umfangreich auseinandergesetzt hat. Hierbei hat es sich hinsichtlich der analogen Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG an bereits ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung orientiert (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 2 Ws 535/99, juris Rn. 18, 81 f.; BGH, Urteil vom 2. September 1960 – 5 StR 297/60, NJW 1960, 2203), ohne dass eine gegenteilige höchstrichterliche Entscheidung vorgelegen hat. Vielmehr hatte der zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts eine Konstellation 21 22 23 24 - 12 - zur Grundlage, in der dieses als Beschwerdegericht an Stelle des vorinstanzli- chen Landgerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hatte und das Verfahren vor der Jugendkammer eröffnete. Überdies ist diesem Be- schluss mit dem ebenfalls angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Ur- teil vom 2. September 1960 – 5 StR 297/60, NJW 1960, 2203) gemeinsam, dass sich wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens jeweils eine Zuständigkeit der großen Jugendkammer anstatt derjenigen des Jugendschöffengerichts auf- drängte, aber angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 40 Abs. 2 JGG in Ver- bindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG bei einer Eröffnung der Sache vor dem Ju- gendschöffengericht eine Vorlage auf dem gesetzlichen vorgesehenen Wege nicht mehr möglich gewesen wäre. Ein allgemeines Analogieverbot im Bereich gerichtlicher Zuständigkeitsregelungen besteht nicht (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/87 u.a., BVerfGE 82, 286, 304; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – II ZR 131/23, juris Rn. 2). (b) Zudem hat sich die Jugendkammer davon leiten lassen, dass die Sa- che tatsächlich besonderen Umfang aufwies. Dieser Abgabegrund aus besonde- ren tatsächlichen Gesichtspunkten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Verfahren nach der Zahl der Angeklagten oder der Straftaten, nach dem Um- fang der Beweisaufnahme oder der zu erwartenden Verhandlungsdauer von den üblicherweise zu verhandelnden Fällen abweicht und sich deutlich aus der gro- ßen Masse der Verfahren heraushebt, die den gleichen Tatbestand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1982 – 4 StR 387/82, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – III-4 Ws 268-274/19, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen letztlich in der Sache gegen die Annahme eines besonderen Umfangs keine Bedenken. Das Verfahren um- fasst ein komplexes und dynamisches Tatgeschehen und wurde gegen elf zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung schweigende Angeklagte geführt, deren 25 26 - 13 - Tatbeiträge jeweils im Einzelnen aufzuklären waren. Laut Anklageschrift waren 35 Zeugen zu vernehmen sowie zahlreiche Lichtbilder und Videoaufzeichnungen in Augenschein zu nehmen. Darüber hinaus hat die aus mehreren Bänden be- stehende Hauptakte mit zwölf hinzuverbundenen Personenakten und weiteren Sonderbänden einen nicht unerheblichen Umfang, so dass sich die Vorlage durch das Jugendschöffengericht aufgedrängt hätte. Der besondere Umfang zeigt sich auch daran, dass das Landgericht bereits mit seiner Ladung elf Ver- handlungstage ansetzte (vgl. zu einer Verhandlungsdauer von zwei Tagen BGH, Urteil vom 2. September 1960 – 5 StR 297/60, NJW 1960, 2203). Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass die Sache für das Jugendschöffengericht ungeeignet gewesen wäre. (c) In Bezug auf den erwachsenen Angeklagten M. E. ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen ihn bei Eröffnung nicht im Sinne von § 103 Abs. 3, § 112 Satz 1 JGG abgetrennt wurde. Dies wäre nach pflicht- gemäßem Ermessen der Jugendkammer nur dann in Betracht gekommen, wenn die eine Verbindung begründenden Tatsachen nicht mehr vorgelegen hätten, wo- für keine Anhaltspunkte ersichtlich waren. Die gemeinsame Verhandlung im Sinne des § 103 Abs. 1 JGG in Verbindung mit §§ 2, 3 StPO diente – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – angesichts des einheitlichen Lebenssach- verhalts im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt schweigenden Angeklagten nicht nur der Erforschung der Wahrheit und einer gemeinsamen widerspruchsfreien Sachverhaltsaufklärung des Gesamtgeschehens, sondern ermöglichte überdies eine gemeinsame Rechtsfolgenfestsetzung (vgl. KG, Beschluss vom 6. Ja- nuar 2006 – 4 Ws 183/05, NStZ 2006, 521, 522; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 103 Rn. 10 mwN). Ermessensfehler lässt dies nicht erkennen. (d) Soweit sich die Jugendkammer nicht damit auseinandergesetzt hat, ob sie – nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht zurückgenommen 27 28 - 14 - hatte – gehalten gewesen wäre, das Verfahren vor dem Jugendschöffengericht nach § 209 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG zu eröffnen, und die- ses sodann wieder der Jugendkammer nach § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO wegen des besonderen Umfangs zur Übernahme hätte vorlegen müssen, belegt dies ebenfalls keine willkürliche Entscheidung; denn eine solche Verfahrensweise lag nicht nahe. Es erschließt sich nicht, dass in der gegebenen Konstellation eine derartige Zuständigkeitsänderung möglich ist, da § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG eine Vorlage „bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens“ voraussetzt und im Übrigen allgemein die Pflicht zur Prüfung sowie Beachtung normativer Zustän- digkeitsmerkmale wie des besonderen Umfangs mit der Eröffnungsentscheidung endet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 330/16, BGHSt 61, 277 Rn. 11, 17). (e) Der Einwand einzelner Beschwerdeführer, den Angeklagten werde bei verbleibender Zuständigkeit des höheren Gerichts eine ihnen an sich zustehende Tatsacheninstanz genommen, lässt die Eröffnungsentscheidung ebenfalls nicht willkürlich erscheinen. Das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbar- keit und keinen Anspruch auf eine zweite Tatsacheninstanz, die von jeher in be- stimmten Bereichen – zum Beispiel für die schwere Kriminalität – nicht vorgese- hen ist (s. BVerfG, Urteil vom 19. März 1959 – 1 BvR 295/58, BVerfGE 9, 223, 230 mwN; BGH, Beschluss vom 26. September 2001 – 2 StR 340/01, BGHSt 47, 116, 119). Dies wird überdies einfachgesetzlich von systematischen Erwägungen getragen. Schließlich ist § 269 StPO und § 47a Satz 1 JGG der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der von einem Gericht höherer Ordnung abgeur- teilt wird, nicht beschwert ist. 2. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen teilweise bereits als unzulässig, je- denfalls aber insgesamt als unbegründet. 29 30 - 15 - 3. Im Übrigen hat die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materi- ellrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Munk Vorinstanz: Landgericht Trier, 31.01.2024 - 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug 31