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Entscheidung

1 StR 34/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040325B1STR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040325B1STR34.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 34/25 vom 4. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 18. Oktober 2024 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tat- einheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon wiederum in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat das Landgericht die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 10.000 € und die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei einem Vorwegvollzug der 1 - 3 - Strafe im Umfang von einem Jahr und zwei Monaten angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Rahmen des § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB für die erforderliche Erfolgsaussicht gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Tä- terpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -un- günstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) erweist sich bereits deswe- gen als defizitär, weil das Landgericht seine Anordnung allein auf eine Therapie- bereitschaft des Angeklagten stützt, der insoweit zu einer „realistischen Selbst- einschätzung in der Lage“ gewesen sei. Diese Erwägung genügt offensichtlich nicht den nach dem Willen des Gesetzgebers an die erforderliche Gesamtabwä- gung zu stellenden Anforderungen. Auf eine Therapiemotivation allein kann eine Erfolgsprognose nicht gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – 1 StR 5/25 Rn. 6 und vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 7). Vor allem mit der Verfestigung der Heroinsucht als einem prognoseungünstigen Umstand hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Schließlich fehlt es auch an einer genauen Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen zur Erfolgsaus- sicht der Maßregel. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit er- neuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines 2 3 - 4 - Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen (§ 353 Abs. 2 StPO). Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 18.10.2024 - 3 KLs 610 Js 2339/24