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Entscheidung

5 StR 736/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030325B5STR736
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030325B5STR736.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 736/24 vom 3. März 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftat- bestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcan- nabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. September 2024 als unbegrün- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Canna- bis, mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz einer halb- automatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie eines Elektroimpulsgeräts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. An- tragsschrift des Generalbundesanwalts). 1 - 3 - 1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Ge- neralbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Ur- teilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutach- tens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24). 2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des ver- bleibenden Schuldgehalts nicht, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist und nur knapp über der Mindeststrafe zugemessen worden ist. Auch bei Einordnung als Arzneimittel bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin strafbewehrt. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 19.09.2024 - (517 KLs) 274 Js 1185/24 (7/24) 2 3