Entscheidung
III ZR 82/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZR82.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 82/24 vom 27. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Novem- ber 2024 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14. November 2024 hat der Senat den Antrag der Klä- gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer gegen einen Beschluss des Kammergerichts gerichteten - noch von einer beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin, die inzwischen ihr Mandat niederlegt hat, eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, weil sie innerhalb der - verlängerten - Rechtsmittelbegründungsfrist ihre persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse nicht dargelegt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Gegen diesen ihrer vormaligen Rechtsanwältin am 18. November 2024 zugegan- genen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 18. Dezember 2024 ein- gegangenen als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2024. 1 - 3 - II. Der Senat legt das Gesuch der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss aus. Eine solche hätte jedoch (ebenfalls) keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass der Antrag nach Zustellung an ihre weiterhin zur Entgegennahme des Senatsbeschlusses befugte frühere Rechtsanwältin (§ 87 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07, FamRZ 2008, 141) nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden zweiwöchigen Notfrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) gestellt worden ist und der Rechtsbehelf deshalb bereits unzulässig wäre, beste- hen die Gründe, die zur Ablehnung ihres ursprünglichen Prozesskostenhilfege- suchs geführt haben, weiter fort. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Pro- zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschrie- benen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist - beziehungsweise hier der Rechtsmittelbegründungsfrist - ein- reichen (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 Rn. 9). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat auch weder dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Fristen einzuhalten und ihr deshalb Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) in die versäumten Fristen zu gewähren wäre, noch hat sie die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt. 2 - 4 - Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat künftig nicht mehr bescheiden. Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 04.11.2022 - 29 O 18/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2024 - 2 U 143/22 - 3