Entscheidung
4 StR 516/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225B4STR516
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225B4STR516.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 516/24 vom 27. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II.2.1 bis II.2.8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte S. der Untreue in 168 Fällen schuldig ist; bb) auch soweit es den Mitangeklagten Y. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 813.161,50 € und gegen den Mitange- klagten Y. in Höhe von 274.158,20 € ange- ordnet wird, wobei beide in Höhe von 274.158,20 € als Gesamtschuldner haften. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Untreue in 176 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verur- teilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Ange- klagten S. in Höhe von 540.523,30 € sowie gegen den Angeklagten S. und den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. als Gesamtschuld- ner in Höhe von 275.117,96 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II.2.1 bis II.2.8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. 1 2 3 - 4 - Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuld- spruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Zudem zieht sie den Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen von jeweils sieben Mo- naten Freiheitsstrafe sowie des Einziehungsausspruchs in Höhe von 1.520,- € nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei unveränderter Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.7.160 der Urteilsgründe und den verbleibenden wei- teren 167 Einzelstrafen zwischen sieben und elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Die Einziehungsentscheidung hält einer auf die Sachrüge veranlassten rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Korrektur. a) Das Landgericht hat in den Fällen II.3.18 bis II.3.21 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft zu hohe Einziehungsbeträge festgesetzt. Die Feststellungen er- geben in diesen Fällen Auszahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 25.111,92 € anstelle von 26.071,68 €. Der Senat setzt die Einziehungsentscheidung daher in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um 959,76 € herab. b) Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitan- geklagten Y. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. August 2022 – 5 StR 106/22 Rn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17 Rn. 4). 4 5 6 7 - 5 - 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben. Quentin RiBGH Dr. Sturm ist wegen Ur- laubs an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 07.06.2024 - 43 KLs-700 Js 459/20-3/21 8