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Entscheidung

2 StR 546/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR546
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR546.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/24 vom 27. Februar 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 27. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen zur Anlasstat (Fall II.1 der Urteilsgründe) hielt sich der Beschuldigte am 9. September 2023 am F. Hauptbahnhof auf. Er wollte nach A., hatte aber nicht genug Geld für eine Fahrkarte. Gegen Mitternacht be- merkte er auf dem Bahnhofsvorplatz die Bahnreisende H., die dort mit ihrem Kof- fer stand, rauchte und telefonierte. Der Beschuldigte trat an sie heran und bat um Geld, wurde jedoch von ihr ignoriert. Nach einer halben Minute packte der Be- schuldigte plötzlich den Griff des Koffers, um den Koffer wegzunehmen und samt 1 2 - 3 - Inhalt für sich zu behalten. Als H. das bemerkte, hielt sie den Griff fest. Es kam zu gegenseitigem Zerren am Griff, wodurch der Beschuldigte H. zu sich riss. Dadurch lösten sich ihre künstlichen Fingernägel an drei Fingern ab, was Schmerzen verursachte, und sie zog sich eine Hautabschürfung am linken Knie zu. Durch die Krafteinwirkung wurde der Griff des Koffers verbogen. Ein Sicher- heitsmitarbeiter der Bahn, der das Geschehen beobachtet hatte, eilte dazu. Als der Beschuldigte ihn sah, ließ er den Koffer los und blieb kurz stehen, bis weitere Sicherheitskräfte kamen. Als er sah, dass auch Beamte der Bundespolizei auf ihn zuliefen, rannte er weg. Drei Polizeibeamte und ein Sicherheitsmitarbeiter verfolgten ihn und konnten ihn einholen. Während ein Polizeibeamter ihn fest- hielt, wehrte sich der Beschuldigte dagegen und konnte zunächst eine Fixierung verhindern. Mit Hilfe eines zweiten Beamten wurden ihm Handfesseln angelegt. Auf dem Weg zurück zum Bahnhof versuchte sich der Beschuldigte aus dem Griff der Beamten zu befreien. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen, der Beschul- digte habe zum Tatzeitpunkt unter einer paranoiden Schizophrenie gelitten, wes- halb seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Annahme hat sie die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB angeord- net. II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlt an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Anlasstat auf die Handlungs- möglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. 1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit aus ei- nem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne 3 4 5 - 4 - von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 255/22, Rn. 39 mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychi- sche Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähig- keit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Beurteilungs- grundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 5. September 2023 – 6 StR 360/23, NStZ-RR 2023, 334 mwN). Ha- ben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher meh- rere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert ab- gehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23, NStR-RR 2024, 54, 55 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht hinreichend belegt, dass die Anlasstat Symptomcharakter im Sinne des § 63 StGB hat. a) Die Strafkammer hat im Anschluss an den Sachverständigen ausge- führt, der Beschuldigte habe infolge der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schi- zophrenie zum Tatzeitpunkt „formale Denkstörungen wie ein plan- und zielloses und damit ein auffällig desorganisiertes Verhalten sowie raptusartige aggressive Ausbrüche gezeigt“, die Erkrankung habe zu einer „völligen Verkennung der Re- alität“ geführt, wodurch die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen 6 7 - 5 - sei. Diese Ausführungen sind mit den Feststellungen zur Anlasstat nicht in Ein- klang zu bringen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt während des gesamten Geschehens keine Realitätsverkennung erkennen. Vielmehr agierte der Beschul- digte sowohl bei der Umsetzung seines rational motivierten Tatplans als auch bei der nachfolgenden Flucht und Festnahme orientiert und situationsadäquat. We- der aus seinem Verhalten noch aus Äußerungen ergeben sich Anhaltspunkte für das Bestehen von handlungsbeeinflussenden Halluzinationen. b) Die tatgerichtlichen Erörterungen zur Schuldfähigkeit erweisen sich dar- über hinaus insoweit als lückenhaft, als die Strafkammer nicht erkennbar darge- legt hat, welche Rolle die zusätzlich diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsak- zentuierung bei der Tatbegehung gespielt hat. Dies bedurfte schon deshalb nä- herer Erläuterung, weil sich die beschriebenen Kennzeichen der dissozialen Per- sönlichkeitsakzentuierung – es komme zu „raptusartigen und aggressiven Aus- brüchen“, auch „zeige der Beschuldigte weder eine Deliktseinsicht noch ein Schuldverhältnis und habe kein Gefühl für die eigene Gefährlichkeit“ – mit den Symptomen der paranoiden Schizophrenie weitgehend überschneiden. 8 - 6 - 3. Die Anordnung der Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf – naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständi- gen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann Landgericht Frankfurt am Main, 15.07.2024 – 5/34 KLs – 3550 Js 247138/23 (7/24) 9