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Entscheidung

4 StR 356/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR356.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 356/24 vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 15. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2024 im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2025, in dem er unter anderem die Revisi- onsentscheidung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und „rechtliches Gehör“ beantragt. Die darin liegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigen- des Vorbringen übergangen. Der Senat hat die umfangreichen Ausführungen sei- nes – allein akteneinsichtsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20) – Verteidigers in der Revisionsbegründung sowie in der Ge- generklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen und bei der Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. 1 2 - 3 - Soweit der Verurteilte nunmehr zudem begehrt, ihm eine Stellungnahme- frist bzw. die Möglichkeit zu eigener Revisionsbegründung zu gewähren, ist hier- für schon aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21 Rn. 7). Quentin Sturm Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 15.01.2024 - 11-5 KLs-36 Js 337/22-22/22 3 4