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Entscheidung

5 StR 739/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR739
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR739.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 739/24 vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Erpressung in vier Fällen und der falschen Versicherung an Eides statt in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte in vier Fällen die mit ihm befreundeten Geschädigten zur Zahlung erheblicher Geld- beträge. Er spiegelte ihnen aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses per Mobilte- lefon vor, er sei ein Rocker namens „ Ö. “. Unter diesem Pseudonym drohte er konkludent mit Gewalt gegen die Geschädigten, falls seinen Forderungen nicht nachgekommen werde. Diese von ihm selbst vorgenommenen Drohungen unter- stützte der Angeklagte als angeblicher Freund der Geschädigten, indem er die- sen gegenüber mit Kenntnissen und Kontakten in das Rockermilieu prahlte, die konkludent per Chat ausgesprochenen Drohungen (sonst finde „ein sehr nettes Gespräch“ statt) als Drohung mit „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“ über- setzte und den „ Ö. “ als gewalttätig und unberechenbar beschrieb. Zudem gab er vor, selbst von „ Ö. “ erpresst zu werden und – etwa aus Angst vor der Vergewaltigung seiner Tochter, weil ihm „Schläger auf den Hals geschickt“ und die Bremsleitungen seines PKW durchtrennt worden seien – schon erhebli- che Geldbeträge (insgesamt 87.000 Euro) an ihn gezahlt zu haben. 2. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass sich der An- geklagte in diesen vier Fällen nicht wegen Betruges nach § 263 StGB, sondern wegen Erpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht hat. Er hat hierzu zutref- fend ausgeführt: Der Angeklagte hatte die (tatsächlich nicht existierende) Person „ Ö. “ erfunden und diese als Anführer einer Gruppierung im Rockermilieu ausgegeben. Durch Erzählungen von bedrohlichen Situationen rund um Ö. und dessen Gruppierung gelang es ihm, den Eindruck zu vermitteln, dass Ö. und die Grup- pierung – dem „Milieu“ entsprechend – vor Repressalien nicht zurückschreckten (UA S. 7). Die so aufgebaute Drohkulisse machte sich der Angeklagte dann zunutze, um unter dem Pseu- donym „ Ö. “ – und damit unter jedenfalls konkludentem Verweis auf drohende Repressalien – von den Geschädigten 2 3 - 4 - Geld zu verlangen. Die Drohung bestärkte der Angeklagte zu- sätzlich dadurch, dass er in den Fällen II.1 und II.2, von den Ge- schädigten um Rat gefragt, über die Identität mit Ö. täu- schend unter Verweis auf andernfalls drohende Repressalien zur Bezahlung der geforderten Summe riet oder in den Fällen II.3 und II.4 wahrheitswidrig vorgab, seinerseits erpresst worden zu sein. In allen Fällen diente die täuschend errichtete Drohkulisse ledig- lich als Handlungsrahmen, mithin dafür, die Drohung wirksamer erscheinen zu lassen. Dann aber geht die Täuschung in der Dro- hung auf, so dass lediglich eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Novem- ber 1957 – 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67; Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 253 Rn. 55). Indem der Angeklagte sich – über diese Identität täuschend – als Ö. ausgab, maß er sich auch an, auf die Verwirklichung der (konkludenten) Drohun- gen Einfluss zu haben. Darauf, ob er sie hätte verwirklichen kön- nen, kommt es nicht an. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch in den vier Betrugsfällen entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. 4 - 5 - 4. Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere den Straf- ausspruch, ergeben sich nicht. Im Fall 1 hat die Strafkammer die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen, der demjenigen von § 253 Abs. 1 StGB entspricht. In den Fällen 2 bis 4 ist das Landgericht wegen gewerbs- mäßiger Begehung vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der deutlich niedriger ist als derjenige des in der Regel bei gewerbsmäßiger Erpres- sung anwendbaren § 253 Abs. 4 StGB. Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 08.08.2024 - 7 KLs 593 Js 49985/19 5