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Entscheidung

2 StR 627/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250225B2STR627
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250225B2STR627.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 627/24 vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 25. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsaus- spruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haf- tet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbe- trugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Der Angeklagte gab die Tatbeute, an der er zunächst Verfügungsgewalt erlangte, in vollem Umfang an Mittäter weiter. Er haftet daher nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. No- vember 2019 – 2 StR 507/19 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsent- scheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Ent- scheidungsformel ersichtlich. 1 2 3 Menges Zeng Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Bonn, 05.06.2024 - 27 KLs 26/23 - 657 Js 540/22