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Leitsatz

I ZR 39/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200225UIZR39.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/24 vom 20. Februar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 18; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 7 Abs. 4 Buchst. b, Art. 15; EGBGB Art. 46d; VVG § 86 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1 Satz 1; GüKG § 7a Abs. 1 a) Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 lässt eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versi- cherer des Haftenden zu, falls sie entweder nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ist nicht anwend- bar, wenn dem Geschädigten aufgrund eines mit dem Haftenden geschlossenen Vertrags über die Beförderung von Gütern ein Schadensersatzanspruch zusteht. b) Ist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 für das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Versicherer deutsches Recht maßgeblich, geht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht nur der frachtvertragliche Anspruch des Geschädigten, sondern auch dessen etwaiger Direktanspruch gegen den Versicherer des Haftenden auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. c) Da die Haftpflichtversicherung gemäß § 7a Abs. 1 GüKG, mit der die gesetzliche Haftung während der Beförderung wegen Güter- und Verspätungsschäden bei Be- und Entladeort im Inland versichert wird, eine Pflichtversicherung ist, untersteht der Versicherungsvertrag nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Ver- ordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 46d Abs. 2 EGBGB insoweit dem deutschen Recht, auch wenn so- wohl der Haftende als auch seine Versicherung ihren Sitz nicht im Inland haben. d) Ist auf das Verhältnis zwischen dem Haftenden und seinem Versicherer deutsches Recht anzuwenden, kann der Geschädigte gegen den Versicherer des Haftenden keinen Direktanspruch geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht vorliegen. Dass das am Sitz des Haf- tenden und seinem Versicherer geltende Recht einen solchen Direktanspruch vorsieht, ist unerheblich. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 39/24 - OLG Karlsruhe LG Mannheim Berichtigt durch Beschluss vom 20. Februar 2025 Wächter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist alleiniger Verkehrshaftungsversicherer der N. S. GmbH (nachfolgend: Versicherungsnehmerin der Klägerin). Die Versiche- rungsnehmerin der Klägerin wurde von dem Spediteur R. am 5. Februar 2020 zu einem fixen Entgelt von 530 € damit beauftragt, am 10. Februar 2020 in Uelzen eine Partie Pulvermischungen, insgesamt 16 Kolli mit 10.130 kg, zu über- nehmen und nach Nidda-Harb zu befördern. Der Spediteur hatte seinerseits ei- nen entsprechenden Auftrag von der Versenderin des Transportguts erhalten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin gab den Auftrag an den in Polen wohn- haften Beklagten zu 1 weiter, dessen Haftungsversicherung die Beklagte zu 2 ist, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in Polen hat. Der Beklagte zu 1 nahm die Sendung in einwandfreiem Zustand auf sein Fahrzeug. Bei Ankunft bei der Empfängerin war die Ware massiv durchnässt. Die 1 2 - 3 - Empfängerin verweigerte die Annahme. Ein Sachverständiger stellte einen Totalschaden fest und bezifferte diesen auf 91.620,59 € (Warenwert: 90.440,59 € zuzüglich 590 € Kosten der Beförderung nebst Ersatzlieferung). Der Spediteur R. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. November 2021 zum Schadensersatz an den Versicherer der Versenderin des Transportguts in Höhe von 91.984,65 € nebst Zinsen verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin beiden Be- klagten den Streit verkündet, nachdem ihr selbst von dem Spediteur R. der Streit verkündet worden war. Die Versicherer des Spediteurs R. erwirkten sodann ein Urteil des Land- gerichts Mannheim vom 1. Juli 2022, mit dem die Versicherungsnehmerin der Klägerin zur Erstattung des Schadensbetrags und der Prozesskosten abzüglich eines von der Beklagten zu 2 entrichteten Betrags verurteilt wurde. Die Klägerin beglich die Summe, die ihre Versicherungsnehmerin zu zahlen hatte, und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten gesamt- schuldnerisch Ersatz von ihr gezahlter Beträge in Höhe von 69.535,81 €, von 7.375,00 € und von 6.587,13 €, jeweils nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs statt- gegeben (LG Mannheim, Urteil vom 20. April 2023 - 25 O 40/22, BeckRS 2023, 54257). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge- richtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von Beträgen in Höhe von 59.480,81 €, 7.375,00 € und 6.587,13 €, insgesamt 73.442,94 €, nebst Zinsen unter Zurückweisung sei- ner weitergehenden Berufung bestätigt und die gegen die Beklagte zu 2 gerich- tete Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe, RdTW 2025, 20). 3 4 5 6 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattge- benden landgerichtlichen Urteils im Umfang der vom Berufungsgericht gegen- über dem Beklagten zu 1 ausgeurteilten Beträge. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte zu 2 war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge- richt nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäum- nisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, insbe- sondere sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 gerichtet sei, sei sie überwiegend begründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei jedoch unbegründet. Dazu hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 73.437,94 € (rechnerisch richtig: 73.442,94 €) zu. Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrag, auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin und auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 sei jeweils deutsches Recht anzuwenden. Der Beklagte zu 1 hafte gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden an dem Beförderungsgut, das im Obhutszeitraum unbrauchbar geworden sei. Schadensentstehung und Scha- den stünden zwischen den Parteien aufgrund der Interventionswirkung des rechtskräftigen Urteils in dem Rechtsstreit zwischen der Versenderin und dem Spediteur R. fest. Die Schadensersatzforderung sei allerdings wegen einer ebenfalls dem deutschem Recht unterliegenden Hilfsaufrechnung des Beklagten 7 8 9 - 5 - zu 1 mit Forderungen auf Transportlohn aus nicht streitgegenständlichen Fracht- verträgen in Höhe von 10.055 € erfüllt. Insoweit sei die Klage gegen den Beklag- ten zu 1 abzuweisen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die Klägerin könne sich nicht auf die einen Direktanspruch gegen den Versicherer begründende Vor- schrift des Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs berufen. Das auf den Anspruch der deutschen Geschädigten gegen die polnische Beklagte zu 2 anwendbare Recht bestimme sich nicht nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Diese Vorschrift setze ein außervertragliches Schuldverhält- nis voraus. Ein angeblicher im Gesetz geregelter Direktanspruch des Geschädig- ten gegen den Versicherer seines Vertragspartners knüpfe jedoch an den Trans- portvertrag an, da der Versicherer die vertragliche Schuld des Versicherungsneh- mers erfüllen solle. Es sei daher von einem vertraglichen und nicht von einem außervertraglichen Charakter eines angeblichen Direktanspruchs gegen die Be- klagte zu 2 auszugehen. Auf diesen Anspruch sei nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geltende Recht abzustellen und damit auf das deutsche Recht. Das deutsche Recht werde nicht durch das polnische Recht wieder verdrängt. Da der Beklagte zu 1 gemäß § 7a GüKG zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen sei, unterliege der Versicherungsvertrag zwischen den beiden Beklagten im Hin- blick auf den geltend gemachten direkten Anspruch der Klägerin gegen die Be- klagte zu 2 gemäß Art. 46d Abs. 2 EGBGB, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO deutschem Recht. Ausgehend vom deutschen Recht bestehe kein Direktan- spruch gegen die Beklagte zu 2. 10 - 6 - B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel ist trotz der Säumnis der Beklagten zu 2 nicht durch Versäum- nisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ent- scheiden, weil sich die Revision als unbegründet erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). Die Klage gegen die in Polen geschäftsansässige Beklagte zu 2 ist zulässig (dazu B I), aber unbegrün- det (dazu B II). I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 52/21, BGHZ 233, 153 [juris Rn. 12] mwN), wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten zu 2 gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (Brüssel-Ia-VO) zu Recht bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Direktanspruch zu, mit dem sie die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 geltend machen könne. Die Klägerin kann einen sol- chen Direktanspruch nicht gemäß Art. 18 Rom-II-VO aus Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs herleiten (dazu II 1). Ein derartiger Direktanspruch ergibt sich auch nicht aus dem nach der Rom-I-Verordnung für den von den bei- den Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag maßgeblichen deutschen Recht (dazu II 2). 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Art. 18 Rom-II-VO der Klägerin nicht das Recht gewährt, gegen die Beklagte zu 2 11 12 13 14 - 7 - einen Direktanspruch nach Art. 822 § 4 Abs. 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs geltend zu machen. a) Nach Art. 18 Rom-II-VO kann der Geschädigte seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungs- vertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Art. 18 Rom-II-VO ist keine Kollisionsnorm für das materielle Recht, das für die Bestimmung der Verpflichtung des Versicherers oder des Versicherungsneh- mers anzuwenden ist. Art. 18 Rom-II-VO beschränkt sich darauf, eine Direkt- klage zuzulassen, falls sie nach einer der aufgeführten Rechtsordnungen erho- ben werden kann (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-240/14, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 40 und 41] - Prüller-Frey unter Verweis auf die Schlussan- träge des Generalanwalts vom 20. Mai 2015 - C-240/14, juris Rn. 75). Um zu be- stimmen, ob ein Kläger unmittelbar gegen den Versicherer des Haftenden klagen kann, ist zu prüfen, ob nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis an- zuwendenden Recht oder nach dem auf den zwischen dem Versicherer und dem Haftenden geschlossenen Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht eine Direktklage gegeben ist (vgl. EuGH, TranspR 2016, 468 [juris Rn. 43] - Prüller- Frey; BayObLG, VersR 2025, 188 [juris Rn. 13]; zu Art. 40 Abs. 4 EGBGB, der - bezogen auf unerlaubte Handlungen - Art. 18 Rom-II-VO entspricht, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, BGHZ 209, 157 [juris Rn. 15]). b) Art. 18 Rom-II-VO ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Regelung setzt voraus, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht er- füllt, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ihrer Versicherungs- nehmerin gegen den Beklagten zu 1 auf einem Frachtvertrag und damit auf einem vertraglichen und nicht auf einem außervertraglichen Schuldverhältnis be- ruht. 15 16 17 - 8 - aa) Ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 käme nach Art. 18 Rom-II-VO nur in Betracht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der ge- schädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 außer- vertraglicher Natur wäre. (1) Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass der Anwen- dungsbereich des Art. 18 Rom-II-VO auch bei Bestehen eines Frachtvertrags zwischen Geschädigtem und Haftenden eröffnet sei. Begründet wird dies damit, dass der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers kein vertraglicher sei, sondern eine außervertragliche Natur besitze (Hartenstein, TranspR 2013, 20, 26; Gördes, RdTW 2025, 13 Rn. 14). Außerdem wird die Ansicht vertreten, sofern die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach dem Deliktsstatut mangels außervertraglichen Haftungsverhältnisses nicht vorlä- gen, verbleibe die Anknüpfung nach dem Versicherungsstatut (Gördes, RdTW 2025, 13 Rn. 28). (2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Art. 18 Rom-II-VO ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung allein auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger anwendbar und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch als Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers gel- tend gemacht werden kann. Aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift als Teil der allein für außervertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom-II-Ver- ordnung ergibt sich zudem, dass dieser Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger außervertraglicher Natur sein muss (vgl. BeckOGK.Rom-II-VO/ Bisping, Art. 18, Stand: 1. Dezember 2024, Rn. 16; MünchKomm.BGB/Junker, 9. Aufl., Art. 18 Rom-II-VO Rn. 14; Nordmeier in Hüßtege/Mansel/Dauner-Lieb/ Heidel/Ring, Rom-Verordnungen, 4. Aufl., Art. 18 Rom-II-VO Rn. 5 und 7). Auf die Rechtsnatur des Direktanspruchs des Geschädigten oder seines Versiche- rers gegen den Versicherer des Schädigers als vertraglicher oder außervertrag- licher Anspruch kommt es für die Anwendbarkeit des Art. 18 Rom-II-VO danach 18 19 20 - 9 - nicht an. Die Frage, ob nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht ein Direkt- anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers vorgesehen ist, stellt sich nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger keinen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. bb) Das zwischen der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestehende Rechtsverhältnis beruht auf einem Fracht- vertrag und ist damit vertraglicher und nicht außervertraglicher Natur. (1) Mit der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung wurden, wie sich jeweils aus deren Art. 1 ergibt, die Kollisionsnormen für vertragliche und für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert. Das auf diese beiden Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen, wenn auch vorbehaltlich der Bestimmungen in den Art. 23 und 25 der Rom-I-Verord- nung sowie Art. 27 und 28 der Rom-II-Verordnung (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14, NJW 2016, 217 [juris Rn. 37] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). Die in diesen Regelungen über den jeweiligen Anwen- dungsbereich der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung verwendeten Begriffe "vertragliches Schuldverhältnis" und "außervertragliches Schuldverhält- nis" sind autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 43] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). Nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union bezeichnet der Begriff "vertragliches Schuld- verhältnis" im Sinne von Art. 1 Rom-I-VO eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 44] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). Der Begriff "außerver- tragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung bezieht 21 22 - 10 - sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend ge- macht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" anknüpft. Die Rom-II-Verordnung ist - wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt - auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus einem Schaden, das heißt sämtli- chen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsver- handlungen ergeben (EuGH, NJW 2016, 217 [juris Rn. 45] - ERGO Insurance und Gjensidige Baltic). (2) Nach diesen Grundsätzen ist der auf einem Frachtvertrag beruhende Schadensersatzanspruch der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 vertraglicher und nicht außervertraglicher Natur. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das deutsche Recht, dem der zwischen den beiden Beklagten geschlossene Versicherungs- vertrag nach den Vorschriften der Rom-I-Verordnung unterliegt, keinen Direktan- spruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ge- währt. a) Ein etwaiger Direktanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin ge- gen die Beklagte zu 2 wäre allerdings nach dem nach Art. 15 Rom-I-VO anzu- wendenden Recht auf die Klägerin übergegangen. aa) Hat eine Person ("Gläubiger") eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ("Schuldner") und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu be- friedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt nach Art. 15 Rom-I-VO das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. 23 24 25 26 - 11 - bb) Im Streitfall hat die Klägerin als Dritte im Sinn von Art. 15 Rom-I-VO ihre Versicherungsnehmerin, die Gläubigerin des Beklagten zu 1 im Sinne der Vor- schrift ist, befriedigt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Dritte die Forderung ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen berechtigt ist, richtet sich nach dem für die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin maßgeblichen Recht. Das Berufungs- gericht hat zutreffend angenommen, das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin weise keinen internationalen Bezug auf und unterliege deshalb dem deutschen Recht. cc) Das deutsche Recht, das nach Art. 15 Rom-I-VO für die Beantwortung der Frage anzuwenden ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagten geltend machen kann, sieht in § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Übergang von Ersatzansprüchen des Versiche- rungsnehmers gegen Dritte vor, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Da beide Beklagte Dritte im Sinn dieser Vorschrift sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 151/17, r + s 2018, 532 [juris Rn. 19] mwN) und die Klä- gerin ihre Versicherungsnehmerin entschädigt hat, wäre danach nicht nur der frachtvertragliche Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus § 425 Abs. 1 HGB gegen den Beklagten zu 1, sondern auch ein etwaiger Direktanspruch ihrer Ver- sicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 auf die Klägerin übergegangen. b) Ob und in welchem Umfang sich aus dem zwischen den beiden Beklag- ten geschlossenen Versicherungsvertrag ein Direktanspruch der Versicherungs- nehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ergibt, richtet sich nach dem auf diesen Versicherungsvertrag anwendbaren Recht. Das Berufungsgericht hat zu- treffend angenommen, dass dieser Versicherungsvertrag gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO, Art. 46d Abs. 2 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt. 27 28 29 - 12 - aa) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hin- blick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Ver- sicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versi- cherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist. Von dieser Er- mächtigung ist in Deutschland durch Art. 46d EGBGB (vormals Art. 46c EGBGB) Gebrauch gemacht worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ge- setzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008, BT-Drucks. 16/12104 S. 10; Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vor- schriften, BT-Drucks. 18/10822 S. 99). Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht un- terliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. bb) Nach § 7a Abs. 1 GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haft- pflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen versichert, bei denen - wie im Streitfall - der Be- und Entladeort im Inland liegt. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Sinn von § 113 Abs. 1 VVG (Gercke/ Gerhard in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl., § 11 Rn. 177; Knorre, GüKG, 2. Aufl., § 7a Rn. 1; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 7a GüKG Rn. 2; Thume/ Hartenstein in Thume/Schwampe, Transportversicherung, 3. Aufl., § 7a GüKG Rn. 6). Eine solche Pflichtversicherung untersteht nach Art. 46d Abs. 2 EGBGB dem deutschen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, NJW- RR 2020, 802 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - IV ZR 228/20, r + s 2021, 684 [juris Rn. 15]; BeckOGK.EGBGB/Lüttringhaus, Stand: 1. Dezem- ber 2023, Art. 46d Rn. 32; Staudinger/Schulze, BGB, 12. Aufl., Art. 46d EGBGB Rn. 1). 30 31 - 13 - c) Auf der Grundlage deutschen Rechts ergibt sich aus dem zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag kein Direktanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 als Haftungsversi- cherer des Beklagten zu 1, der auf die Klägerin übergegangen wäre. aa) Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der geschädigte Dritte einen Scha- densersatzanspruch auch direkt gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug- Pflichtversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungspflicht handelt (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) oder wenn über das Vermögen des Versicherungsneh- mers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG) oder wenn der Aufenthalt des Versicherungs- nehmers unbekannt ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, danach bestehe kein Direktan- spruch gegen die Beklagte zu 2. Zwar handele es sich bei der Transportversiche- rung gemäß § 7a GüKG um eine Pflichtversicherung; die Pflicht zu deren Ab- schluss beruhe jedoch nicht auf dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Die Voraussetzungen von § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 VVG lägen ebenfalls nicht vor. Diese Beurteilung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C- 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Con- sorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entschei- dungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch 32 33 34 35 - 14 - die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantwor- ten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Art. 18 Rom- II-VO voraussetzt, dass der Geschädigte gegen den Haftenden einen Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat. C. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.04.2023 - 25 O 40/22 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2024 - 15 U 54/23 - 36 - 15 - Verkündet am: 20. Februar 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZR39.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 39/24 vom 20. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Der Tenor des am 20. Februar 2025 verkündeten Urteils wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es dort richtig "Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. Februar 2024" statt "Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 8. Februar 2024" heißen muss. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.04.2023 - 25 O 40/22 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2024 - 15 U 54/23 -