Entscheidung
XII ZB 420/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB420
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190225BXIIZB420.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 420/24 vom 19. Februar 2025 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 2024 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 5.500 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Wie- dereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung einer Beschwerde in einem güter- rechtlichen Verfahren. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie nehmen sich im Stufen- verfahren zum Zugewinn wechselseitig auf Erteilung von Auskünften über ihr Ver- mögen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag des Antragstellers durch ihm am 9. April 2024 zugestellten Beschluss zurückgewiesen und den An- tragsteller auf den Widerantrag der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Auskunft über sein Anfangs-, sein Trennungs- und sein Endvermögen sowie zur Belegvor- lage verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist 1 2 - 3 - Beschwerde eingelegt. Nachdem das Kammergericht den Verfahrensbevoll- mächtigten des Antragstellers am 14. Juni 2024 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden sei, hat dieser am 24. Juni 2024 die Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungs- frist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtig- ter sei seit dem 7. Mai 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich Rechtsan- walt M. bereit erklärt habe, die Fristsachen für ihn zu bearbeiten. Seine langjäh- rige zuverlässige Kanzleikraft habe der Verfahrensbevollmächtigte angewiesen, die Fristakten am 31. Mai 2024 zu Rechtsanwalt M. zu bringen, damit dieser prü- fen könne, ob eine Fristverlängerung zu beantragen oder die Sache zu begrün- den sei. Die Kanzleiangestellte habe jedoch versäumt, dieser Anweisung Folge zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Ver- sicherung der Kanzleikraft vorgelegt, mit der diese versichert hat, der zur fragli- chen Zeit arbeitsunfähige Verfahrensbevollmächtigte habe sie am 31. Mai 2024 telefonisch gebeten, „die Akte in dieser Angelegenheit“… zu Rechtsanwalt M. „zwecks Erledigung der Frist“ zu bringen. Dies habe sie versäumt. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit sei- ner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde 3 4 - 4 - verletzt die angefochtene Entscheidung den Antragsteller nicht in seinem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, dem Antragsteller sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der Ver- säumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausgeräumt sei. Mangels ent- sprechenden Vortrags sei schon nicht erkennbar, ob der Verfahrensbevollmäch- tigte des Antragstellers eine ausreichende Fristenkontrolle in seiner Kanzlei ge- schaffen habe und die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetra- gen, eine Ausgangskontrolle eingerichtet und die Frist wieder gestrichen worden sei. Vorliegend kämen die für den Verkehr zwischen einem erstinstanzlichen An- walt und einem Rechtsmittelanwalt geltenden Grundsätze zur Anwendung, weil der Vertretungseinsatz von Rechtsanwalt M. von der jeweiligen Einzelentschei- dung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abhängig gewesen sei. Hiernach gehe die Fristenkontrolle erst dann auf den anderen Anwalt über, wenn dieser das Mandat übernommen habe. Zuvor dürfe die Frist beim (erstinstanz- lich) beauftragten Rechtsanwalt nicht gelöscht werden. Erforderlich sei eine all- gemeine Anweisung an das mit der Fristenkontrolle betraute Büropersonal, die Eintragung im Fristenkalender erst zu streichen, wenn ein zur Fristwahrung nöti- ger Schriftsatz zumindest postfertig gemacht sei. Unter entsprechender Anwen- dung dieser Grundsätze hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherstellen müssen, dass die gegebenenfalls eingetragene Beschwerdebe- gründungsfrist erst ausgetragen wird, wenn die Akte bei dem Vertretungsan- walt M. eingegangen und damit die Fristenkontrolle auf diesen übergegangen sei. Hierzu fehle es an Vortrag. 2. Dies hält sich im Ergebnis im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung. 5 6 - 5 - a) Nach § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO ist bei Versäu- mung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne sein Verschulden verhin- dert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten dabei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Verfahrensbevollmächtigten kein eigenes Verschul- den - etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens - trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 411/23 - NJW 2025, 309 Rn. 16 mwN). Der Beteiligte hat insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei aus- schließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Ver- schulden des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 9 mwN). b) Ausgehend hiervon hat das Beschwerdegericht zutreffend und ohne Verletzung des Antragstellers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen, dass nach dessen Vorbringen ein ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Ver- fahrensbevollmächtigten nicht ausgeschlossen und ihm deshalb eine Wiederein- setzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu versagen ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechts- anwalt auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einem dem 7 8 9 - 6 - Verfahrensbeteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zu- zurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts fehlt es in einem solchen Fall nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschal- tet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (vgl. Senatsbe- schluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20 - FamRZ 2021, 965 Rn. 9 mwN). Auch im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung des Verfahrensbe- vollmächtigten trägt dieser grundsätzlich die Verantwortung für eine den Anfor- derungen entsprechende Fristenkontrolle (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 12 ff. mwN und vom 11. November 2020 - XII ZB 354/20 - NJW 2021, 1467 Rn. 11 ff. mwN). Dies gilt auch bei vereinbarter Krankheitsvertretung, soweit zwischen dem erkrankten Verfahrensbevollmächtigten und dessen Vertreter nichts anderes vereinbart ist. Danach hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch organisa- torische Anordnungen sicherstellen müssen, dass die Beschwerdebegründungs- frist in seinem Fristenkalender eingetragen und dass sie nicht ausgetragen wird, bevor die Erledigung der notwendigen fristwahrenden Maßnahmen - im Falle ei- ner vertraglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf den Krankheitsvertreter die Übergabe der Verfahrensakten an den Vertreter - überprüft wurde. Hierzu fehlt es indes, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, an jegli- chem Vortrag. bb) Eine Gehörsverletzung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZR 73/22 - juris Rn. 4 mwN) hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. (1) Soweit sie geltend macht, das Beschwerdegericht habe das Vorbrin- gen des Antragstellers zur Beauftragung der Kanzleikraft mit der Verbringung der Verfahrensakte zu Rechtsanwalt M. und damit zur Eintragung der Beschwer- debegründungsfrist im Fristenkalender übergangen, greift dies nicht durch. Der 10 11 12 - 7 - Darstellung der Kanzleikraft in ihrer eidesstattlichen Versicherung lässt sich - ebenso wenig wie den Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungs- gesuchs - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde schon nicht entnehmen, dass die Beschwerdebegründungsfrist aufgrund einer entsprechenden Anord- nung des Verfahrensbevollmächtigten tatsächlich im Fristenkalender notiert war. Hierauf käme es im Übrigen aber auch nicht an, weil es jedenfalls an dem erfor- derlichen Vortrag dazu fehlt, was hinsichtlich der Fristenkontrolle zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und dem Krankheitsvertreter ver- einbart war und welche organisatorischen Vorkehrungen der Verfahrensbevoll- mächtigte des Antragstellers getroffen hatte, um sicherzustellen, dass die Erledi- gung der erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen bzw. der Übergabe der Ver- fahrensakte an den Krankheitsvertreter zwecks eigenverantwortlicher Fristen- kontrolle in dessen Kanzlei überprüft und einzutragende Fristen erst nach ent- sprechender Erledigung aus dem Fristenkalender gestrichen werden. Entgegen der Rechtsbeschwerde war auch ein Hinweis des Beschwerde- gerichts, dass der Klarstellung bedürfe, ob die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen sei, nicht geboten (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18 - FamRZ 2019, 1339 Rn. 21). (2) Eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Übrigen nicht dargetan. Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde eine solche nicht mit ihrer weiteren Rüge auf, das Beschwerdegericht habe den Vortrag des Antragstellers übergangen, wonach sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsan- walt M. mit der Bearbeitung sämtlicher Fristsachen beauftragt habe. Die An- nahme des Beschwerdegerichts, die Vertretung im vorliegenden Verfahren sei von einer „Einzelentscheidung“ des erkrankten Verfahrensbevollmächtigten ab- hängig gewesen, weil Rechtsanwalt M. nicht die Vertretung der gesamten Man- date übernommen habe, steht bereits nicht im Widerspruch zum Vorbringen des 13 14 - 8 - Antragstellers. Sie lässt deshalb auch nicht den Rückschluss zu, dass das Be- schwerdegericht das entsprechende Vorbringen des Antragstellers im Wieder- einsetzungsgesuch übergangen habe. Die Rechtsbeschwerde setzt der Auffas- sung des Beschwerdegerichts insoweit - rechtsbeschwerderechtlich unbehelf- lich - lediglich die eigene abweichende Rechtsansicht entgegen. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 03.04.2024 - 91 F 120/22 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2024 - 17 UF 53/24 -