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Entscheidung

6 StR 22/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190225B6STR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190225B6STR22.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 22/25 (alt: 6 StR 276/23) vom 19. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stade, 01.10.2024 - 301 KLs 151 Js 47003/18 (5/24)