Entscheidung
1 StR 486/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180225B1STR486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180225B1STR486.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 486/24 vom 18. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 18. Februar 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäu- bungsmitteln und mit Besitz von verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch ergänzend wie aus dem Tenor ersichtlich klar. Der Zusatz vorsätz- licher oder unerlaubter Tatbegehung ist in der Urteilsformel entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24 Rn. 3). Demgegenüber - 3 - bedarf es bei Verstößen gegen das Waffengesetz zur Kennzeichnung des be- gangenen Unrechts der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 07.08.2024 - 1 KLs 309 Js 108193/24