Entscheidung
5 StR 584/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130225B5STR584
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130225B5STR584.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 584/24 vom 13. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B. abgelehnt, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat die in dem Beweisantrag in Bezug ge- nommene Nichtabhilfebegründung der Strafkammer nicht mitgeteilt. Gleiches gilt für die insofern erhobene Aufklärungsrüge. Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, weil sie die E. GmbH und die M. GmbH betreffende Urkunden nicht ausge- schöpft habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerde- führer hat es unterlassen mitzuteilen, dass die Urkunden lediglich auszugsweise eingeführt worden sind (vgl. zur Pflicht eines erschöpfenden Revisionsvor- bringens BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324), - 3 - sodass schon unklar bleibt, inwieweit überhaupt ein Ausschöpfungsdefizit in Be- tracht kommt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtbescheidung dreier Beweisanträge bean- standet (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), erweist sich die Rüge als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht mitgeteilt, dass die Strafkammer die von ihm als Anlagen zu den Beweisanträgen vorgelegten Urkunden und Lichtbilder am 24. Januar 2024 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Angesichts dessen ist die erst mit der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) behauptete un- terbliebene Erledigung der Beweisanträge nicht nachvollziehbar, indes aber ohnehin unbeachtlich (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO). Cirener Gericke Köhler Ri’inBGH Resch ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 26.02.2024 - (538 KLs) 254 Js 302/19 (9/22)