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Entscheidung

4 StR 327/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130225U4STR327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130225U4STR327.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 327/24 vom 13. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Feb- ruar 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tschakert, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gödicke als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers D. L. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin E. L. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben- kläger wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju- gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freige- sprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom General- bundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie bean- standet die Annahme der Voraussetzungen des § 33 StGB. Die Nebenklägerin E. L. erstrebt mit ihrer ebenfalls nur auf die Sachrüge gestützten Revision gleichfalls die Aufhebung des freisprechenden Urteils und eine Verurteilung we- gen Totschlags. Der Nebenkläger D. L. greift das Urteil mit der nicht aus- geführten Sachrüge an. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 2 - 4 - I. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am 1. Juli 2023 an einem Feldweg den Geschädigten Le. durch einen Messer- stich in den Brustkorb getötet zu haben. Dabei habe er eine tödliche Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf genommen und sich deshalb des Totschlags schuldig gemacht. II. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Am 1. Juli 2023 traf der Angeklagte anlässlich einer Feier an einer Grill- hütte gegen 00:20 Uhr auf den 17-jährigen späteren Geschädigten Le. . Als dieser den Angeklagten nach seinem Namen fragte, hielt ihm der Angeklagte seine Faust provokativ vor das Gesicht. Dabei hatte er den Daumen zwischen Zeige- und Mittelfinger eingeklemmt. Auf die Frage des Geschädigten, ob er „Stress wolle“, nahm der Angeklagte den Geschädigten unvermittelt in den „Schwitzkasten“, wobei dieses Verhalten im Wesentlichen auf seine Alkoholisie- rung zurückging. Der Angeklagte wurde daraufhin von den Freunden des Ge- schädigten mindestens sechsmal getreten oder geschlagen. Diese Tätlichkeiten dienten jedenfalls anfänglich auch der Befreiung des Geschädigten. Der Ange- klagte erlitt dadurch ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und verlor sein Mo- biltelefon, das für ihn sehr wichtig war; Versuche, dieses zu orten, scheiterten. 3 4 5 - 5 - Gegen 02:10 Uhr fuhr er mit seinem Auto zur Grillhütte, fand das Mobiltelefon dort aber nicht. Da der Angeklagte sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht sicher war, ob er fahrtüchtig sei, hielt er an einem nahegelegenen Feldweg an. Kurze Zeit später kam der Geschädigte mit mehreren Begleitern auf dem Nachhauseweg an dem Fahrzeug mit dem Angeklagten vorbei. Als er mit der Taschenlampe seines Mobiltelefons in das Auto hineinleuchtete, schreckte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar geschlafen hatte, auf. Da er mehrere Personen außerhalb des Autos wahrnahm, geriet er zunächst in Panik. Als er den Geschädigten erkannte, entschloss sich der Angeklagte, aus dem Auto auszusteigen und ihn nach seinem Mobiltelefon zu fragen, weil er ver- mutete, dass der Geschädigte etwas mit dessen Verbleib zu tun haben könnte. Angesichts der Mehrzahl von Personen und aus Sorge vor einer weiteren körper- lichen Auseinandersetzung griff er nach einem großen Klappmesser, das sich in der Fahrertür befand, um angesichts dieser Bewaffnung von Angriffen verschont zu bleiben. Beim Aussteigen hielt der Angeklagte das Messer, dessen Klinge beidseitig geschliffen war, aufgeklappt in der rechten Hand. Der Angeklagte und der Geschädigte standen sich nun in einer Distanz von etwa einem Meter gegen- über. Der Angeklagte fragte den Geschädigten ‒ möglicherweise laut und for- dernd – nach dem Verbleib seines Mobiltelefons. Dieser fragte zurück, was denn er mit dem Mobiltelefon des Angeklagten zu tun haben solle, und sagte weiter, dass ihn das nicht „jucke“. Daraufhin fragte der Angeklagte den Geschädigten, was denn jetzt „los sei“. Ein Mitglied um die Gruppe des Geschädigten warnte rufend vor dem Messer. Der Geschädigte, der sich die Diskussion nicht mehr länger bieten lassen wollte, versetzte dem Angeklagten nun unvermittelt eine wuchtige Ohrfeige oder einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dieser verlor hierdurch seine Brille. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte aufgrund 6 - 6 - dessen befürchtete, wie bereits zuvor bei der Auseinandersetzung an der Grill- hütte getreten oder geschlagen zu werden. Unmittelbar nach dem Schlag stach er dem Geschädigten mit dem Messer wuchtig in den Brustkorb. Dabei nahm er den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Dieser verstarb noch vor Ort an seinen Verletzungen. Der Angeklagte stieg in seinen Pkw und fuhr los. Nach we- nigen Metern stoppte er und setzte zurück. Sodann stieg er mit dem Messer in der Hand aus, um seine Brille zu suchen. Als er diese nicht fand, setzte er sich wieder in sein Fahrzeug und fuhr davon. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gemäß § 212 StGB gewertet. Eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß § 32 StGB scheide aus. Zwar habe sich der Angeklagte in einer objektiven Notwehrlage be- funden und mit Verteidigungswillen gehandelt. Seine Verteidigungshandlung überschreite aber das Maß des Erforderlichen, weil ein Einsatz des Messers ge- gen weniger empfindliche Körperregionen möglich gewesen wäre und er hierauf zu verweisen sei. Der Angeklagte sei aber nach § 33 StGB entschuldigt, weil er im Zeitpunkt des Messerstichs nicht ausschließbar aufgrund einer gesteigerten Angst die Grenzen der Notwehr überschritten habe. III. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt- schaft und die Revisionen der Nebenkläger haben Erfolg. 1. Die Revisionen der Nebenkläger sind gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig. 7 8 9 - 7 - Dies gilt auch, soweit der Nebenkläger D. L. lediglich die unaus- geführte Sachrüge erhoben hat. Zwar muss die Begründung der Revision eines Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Ver- fahren als Nebenkläger begründet. Danach erweist sich die nicht näher ausge- führte Sachrüge regelmäßig als unzureichend, weil ein entsprechendes Anfech- tungsziel nicht benannt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Angeklagte – wie hier – allein von dem Vorwurf eines nebenklagefähigen Delikts freigespro- chen worden ist. Denn in solchen Fällen ergibt sich auch ohne nähere Ausfüh- rung in der Revisionsbegründung, dass das Rechtsmittel auf das zulässige Ziel der Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts – hier des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO – gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24 Rn. 3, 7; Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 534/23 Rn. 3; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 400 Rn. 3). 2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von dem Revi- sionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätz- lich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstan- den sind die Beweiserwägungen weiterhin dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 10 11 12 - 8 - Überzeugungsbildung gestellt hat. Es ist nicht geboten, zugunsten des Angeklag- ten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 ‒ 4 StR 343/24 Rn. 15; Urteil vom 16. März 2023 – 4 StR 252/22 Rn. 10; Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9; jew. mwN). b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen. aa) Bereits der Umgang mit der Einlassung des Angeklagten ist rechtsfeh- lerhaft. Das Landgericht hat seinen Feststellungen zum Tatgeschehen „im We- sentlichen“ die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, die mit den zur Ver- fügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt und ergänzt worden seien. Dabei hat die Jugendkammer unter anderem ausgeführt, sie habe ihre Feststellungen zur Verfassung des Angeklagten kurz vor der Be- gegnung mit dem Geschädigten entsprechend seiner Einlassung getroffen, „weil es keinerlei Belege für eine andere Verfassung“ gegeben habe. Soweit der An- geklagte angegeben habe, dass er nicht aus Rache gehandelt habe, der Messe- reinsatz nicht geplant gewesen sei und es sich hierbei um eine der Verteidigung dienende Reaktion auf den Schlag des Geschädigten gehandelt habe, lasse sich dies ebenfalls nicht widerlegen. Hinsichtlich der Positionen der Begleiter bei der Konfrontation zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten hat das Land- gericht ausgeführt, dass es von der Einlassung des Angeklagten habe ausgehen 13 14 15 - 9 - müssen, weil diese zumindest eine partielle Bestätigung gefunden habe. Dem Angeklagten sei (daher) nicht zu widerlegen, dass er sich in einer objektiven Not- wehrlage befunden und mit Verteidigungswillen gehandelt habe. Diese Ausführungen lassen – trotz des partiellen Abstellens auf verein- zelte Bestätigungen durch andere Beweismittel – besorgen, dass das Landge- richt davon ausgegangen ist, es müsse Angaben des Angeklagten seinen Fest- stellungen zugrunde legen, sofern diese nicht widerlegt sind. Die Einlassung ei- nes Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, kann aber nicht ohne weiteres zur Grundlage von Feststellungen gemacht werden. An die Bewertung einer ent- lastenden Einlassung eines Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter hat sich daher aufgrund der Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 46; Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 370). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen der Jugendkammer nicht ge- recht. bb) Die Beweiswürdigung ist aber auch lückenhaft, weil wesentliche Be- weisergebnisse nicht in den Blick genommen worden sind. So bleibt unerörtert, ob und inwieweit die letztlich als bloße Panikreaktion bewertete Gewalthandlung des Angeklagten durch Wut und Verärgerung beein- flusst oder gar dominiert worden sein kann. Dies drängte sich hier aber auf, nach- dem der Angeklagte zuvor von dem Geschädigten und weiteren Personen miss- handelt worden war und bei dieser Gelegenheit sein ihm wichtiges Mobiltelefon verloren hatte. Gerade dieser Verlust war nach den Feststellungen Gegenstand 16 17 18 - 10 - einer Anfrage des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten. Auch hat die Kammer zu diesem Vortatgeschehen festgestellt, dass sich der Angeklagte dabei alkoholbedingt in einem aggressiven Zustand befand, er „voll Bock auf Stress gehabt“ und den ihn körperlich unterlegenen Geschädigten tatsächlich im We- sentlichen auf Grund seiner Alkoholisierung attackiert hatte, sodass die Zeugen A. , M. , Z. und K. in Sorge waren, dass es bei einem weiteren Aufeinandertreffen zu einer erneuten Auseinandersetzung kommen könne. So- weit das Landgericht ausgeführt hat, es liege anhand der erheblich ängstlich- vermeidenden Anteile in der Persönlichkeit des Angeklagten fern, dass dieser mutwillig „Stress suchen“ wollte, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklag- ten im früheren Verlauf des Abends zu dessen aggressiven Verhalten geführt habe. Die Kammer erörtert auch nicht, dass die Einlassung des Angeklagten selbst, er habe den Geschädigten nach dem Aussteigen direkt nach dem Handy gefragt und dabei ganz normal und ruhig dagestanden, gegen die Annahme „pa- nischer Angst“ sprechen könnte. In diesem Zusammenhang hätte auch nähere Betrachtung finden müssen, dass der Angeklagte unbedrängt das ihn schüt- zende Auto verließ, nachdem er sich vorher bewaffnet hatte. Die von ihm an- schließend dominant geführte Kommunikation mit dem Geschädigten und seine an ihn gerichtete Frage „was jetzt los sei“, sprachen nicht für ängstlich vermei- dendes Verhalten und damit eine handlungsleitende Furcht. Beides hätte einer Würdigung bedurft. Ebenso fehlt die Erörterung des Nachtatverhaltens des Angeklagten. Der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Messerstich erst in sein Auto stieg und 19 20 - 11 - wegfuhr, dann aber nochmal zurückkam, um seine Brille zu suchen, könnte eben- falls gegen die vom Angeklagten vorgebrachte gesteigerte Angst in der Tatsitua- tion sprechen. 3. Die Sache bedarf aus diesen Gründen neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen zum Tatvorgeschehen und zum Tatgeschehen kam nicht in Betracht, weil dies den nicht umfassend geständigen Angeklagten belasten würde und er keine Möglichkeit hatte, das Ur- teil anzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 ‒ 4 StR 551/12 Rn. 22). IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Maßgebend für die Prüfung des § 32 Abs. 2 StGB ist – was die Jugend- kammer nicht verkannt hat ‒ die objektive Sachlage. Allein sie bestimmt auch das Maß der erforderlichen und gebotenen Abwehrhandlung (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. September 2019 − 2 StR 177/19, NStZ 2020, 147 Rn. 9; Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Ver- letzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN). Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird sich deshalb anhand dieser Maßstäbe eine Überzeugung davon bilden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein (weiterer) rechtswidriger Angriff des Geschädigten auf den Angeklagten tatsächlich bevor- stand. 21 22 23 - 12 - Sollte die Kammer danach zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Ange- klagten – gegebenenfalls nach dem wiederum festgestellten Schlag des Geschä- digten – weitere Übergriffe drohten und deshalb ein gegenwärtiger Angriff gemäß § 32 Abs. 2 StGB vorlag, wird sie sich bei der sich nun anschließenden Beurtei- lung der Erforderlichkeit von Abwehrhandlungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 20; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; jew. mwN) ge- nauer als bisher mit der Frage einer möglichen Angriffsprovokation durch den Angeklagten – etwa aufgrund einer konkludenten Drohung mit dem aufgeklapp- ten Messer – auseinandersetzen müssen. Für die Fälle der Notwehrprovokation ist zu unterscheiden: Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen An- griff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gege- benen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchen Fall ist dem Täter Notwehr – jedenfalls grundsätzlich – versagt, weil er rechtsmiss- bräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will. Erfolgt die Provokation (nur) vorsätzlich, wird dem Täter das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es wer- den an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerf- bare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolg- versprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein min- der gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat. Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch ma- chen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensge- fährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der 24 - 13 - Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt. Ein rechtlich gebotenes oder erlaub- tes Tun führt hingegen nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des Notwehr- rechts, auch wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch die- ses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten. Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehr- lage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vor- verhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zu- sammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 − 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263 Rn. 6; Urteil vom 3. Juni 2015 – 2 StR 473/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 22; Urteil vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452; Urteil vom 27. September 2012 ‒ 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 141; jew. mwN). 2. Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass der Angeklagte in einer gege- benen Notwehrsituation – eventuell sogar bewusst – mit seiner Verteidigungs- handlung über das hinausgegangen ist, was zur Abwehr des tatsächlichen An- griffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB erforderlich war, so kommt ihm der Schuld- ausschließungsgrund des § 33 StGB zugute, wenn einer der in der Vorschrift genannten asthenischen Affekte für die Überschreitung der Grenzen der Notwehr wenigstens mitursächlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 2 StR 443/98, NStZ-RR 1999, 264, 265; Beschluss vom 21. Juni 1989 – 3 StR 203/89, NStZ 1989, 474, 475; vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 33 [„hingerissen“]). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Angeklagte die Notwehrsituation schuldhaft provoziert haben sollte und deshalb nur über ein eingeschränktes Notwehrrecht verfügte (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Juni 2020 − 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 95; Urteil vom 3. Juni 25 - 14 - 2015 − 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 86; Urteil vom 3. Februar 1993 – 3 StR 356/92, BGHSt 39,133,139; Erb in MüKo-StGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 11 mwN). Allerdings wird in diesem Fall mit Blick auf ein möglicherweise festgestelltes aggressives oder furchtloses Vor- und Nachtatverhalten genau zu prüfen sein, ob der Angeklagte tatsächlich aus einem der in § 33 StGB genannten Affekte gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 – 5 StR 589/96, NStZ-RR 1997, 194, 195; Erb in MüKo-StGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 13; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 – 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 140; krit. dazu Zieschang in LK-StGB, 13. Aufl., § 33 Rn. 7 mwN). Sollte eine Absichtsprovoka- tion festgestellt werden, stünde dem Angeklagten kein Notwehrrecht zu, sodass § 33 StGB schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. Zieschang in LK-StGB, 13. Aufl., § 33 Rn. 7; Erb in MüKo-StGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 11 mwN). Gleiches gilt, wenn der Angeklagte nach den neu getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen (etwa aus Rache) ohne Verteidigungswillen gehandelt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, NStZ-RR 2013 369, 370; Urteil vom 1. Juli 1952 – 1 StR 119/52, BGHSt 3, 194, 198; Rogall in SK-StGB, 10. Aufl., § 33 Rn. 17 mwN). 3. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der An- geklagte tatsächlich in einer Notwehrlage befand, er aber irrig davon ausging, der Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten weiterer Angreifer verstärkt werden, so beurteilt sich sein Handeln nach den Grundsätzen des Erlaubnistatbe- standsirrtums, wenn das gewählte Verteidigungsmittel in der von dem Angeklag- ten angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist dann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gemäß § 16 Abs. 2 StGB nur die Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 26 - 15 - 135 Rn. 32; Beschluss vom 21. November 2019 – 4 StR 166/19, NStZ 2020, 725 mwN). Zu prüfen bleibt dann, ob der (vermeidbare) Irrtum auf einem der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte – Verwirrung, Furcht oder Schre- cken – beruht, denn hierdurch entfiele schuldhaftes Handeln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 32; Beschluss vom 1. März 2011 ‒ 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630 mwN). V. Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils wird die damit ver- knüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 StrEG) gegenstandslos (vgl. BGH, Ur- teil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12 Rn. 33). Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz, 23.02.2024 ‒ 2 KLs 7319 Js 8561/23 jug 27