Entscheidung
XI ZR 320/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR320
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR320.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/22 Verkündet am: 11. Februar 2025 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im August 2017 einen Gebrauchtwagen Renault Kadjar zum Kaufpreis von 21.990 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine Restschuldversi- cherung in Höhe von 1.041,07 € schlossen die Parteien mit Datum vom 29. Au- gust 2017 einen Darlehensvertrag über 17.031,07 €. Der Darlehensvertrag ent- hält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung) […] Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist zu kündigen und ganz oder teilweise vorzeitig zurück- zuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In die- sem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingun- gen berechnet, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungs- aufwand sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Ver- waltungskosten berücksichtigen. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht über- schreiten: 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vor- zeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr be- trägt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, Den Betrag der Sollzinsen, den die DN in dem Zeitraum zwischen 1 2 - 4 - der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hät- ten." "Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz) […] Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung." "Tilgungsplan Der DN kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan erhalten." "Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfs- verfahren und Zugang zu ihnen Für die Beilegung von Streitigkeiten mit R. B. hat der DN die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deut- schen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlich- tungsstelle.html eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Postfach zu richten (Email-Service: )." Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt: 3 - 5 - Mit Schreiben vom 8. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. 4 - 6 - Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, dass er der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 8. April 2020 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 11.947,62 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten und (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahr- zeugs in Annahmeverzug befinde, begehrt. Er hält die Widerrufsinformation unter anderem in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihm nicht abgeschlossenen - GAP-Versicherung für fehlerhaft sowie die Pflicht- angaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsent- schädigung, die Art des Darlehens, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündi- gung des Vertrags, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtli- chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraus- setzungen für diesen Zugang für nicht ordnungsgemäß. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben, den Klageantrag zu 2 als derzeit unbe- gründet abgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger in der Folgezeit das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er mit der Berufung die Zahlung von 24.753,50 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finan- zierten Fahrzeugs verlangt und auch die Klageanträge zu 3 und 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver- folgt der Kläger den in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsan- spruch und den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten wei- ter. 5 - 7 - Entscheidungsgründe: Die - uneingeschränkt zugelassene - Revision ist unbegründet. Die vom Kläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zwar wirksam widerrufen, weil zum einen die in der Widerrufsin- formation enthaltene Kaskadenverweisung nicht den Anforderungen der Ver- braucherkreditrichtlinie entspreche und zum anderen sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB stützen könne. Der Kläger könne sich hierauf aber infolge seines selbstwidersprüchlichen Ver- haltens gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen. Denn er habe nach dem von ihm erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung seiner Rückgabepflicht über mehr als zwei Jahre weiter genutzt und dabei seine Wertersatzpflicht geleugnet. Darüber hinaus habe er das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zu- rückgeführt und die Beklagte im Zuge dessen zur Freigabe der Sicherheiten ver- anlasst. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er- gebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. 6 7 8 9 - 8 - Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einer Restschuldversicherung ver- bundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 8. April 2020 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahin- gestellt bleiben, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat. 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinfor- mation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts steht dieser Fehler aber dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. a) Die Beklagte kann sich - was das Berufungsgericht zutreffend ange- nommen hat - nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall. 10 11 12 - 9 - In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbun- denen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und die Restschuldversiche- rung, sondern - zu Unrecht - auch eine GAP-Versicherung aufgeführt, obwohl der Kläger eine solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der Rest- schuldversicherung mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte ihrer Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hin- reichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt). b) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflicht- angaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 19 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Wider- rufsfrist nicht. c) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen kei- nen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. aa) Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Wider- rufsfrist "nach Abschluss des Vertrags" beginnt, berührt dies ihre Ordnungsge- mäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verstän- diger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbe- ginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend 13 14 15 16 - 10 - § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN). bb) Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN). cc) Die Erwähnung eines tatsächlich nicht erfolgten "Antrag(s) auf Ab- schluss einer GAP-Versicherung" als verbundener Vertrag und der Zusatz "ggf." hierbei wie auch bei der Angabe der tatsächlich abgeschlossenen Restschuld- versicherung in der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation stellen keine Feh- ler dar, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen. Sie führen den Ver- braucher nicht in die Irre und verleiten ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie sind auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu er- kennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal infor- mierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den ge- samten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläute- rungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen. Ihm ist be- kannt, ob er eine Anmeldung zu diesen Versicherungen beantragt hat oder nicht. Der Darlehensnehmer, der nur die Restschuldversicherung abgeschlossen hat, 17 18 - 11 - weiß deshalb, dass die hierauf bezogenen Erläuterungen für ihn gelten, während die auf einen "Abschluss einer GAP-Versicherung" bezogenen Erläuterungen für ihn keine Bedeutung haben. dd) Die unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Ok- tober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderhei- ten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensneh- mer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darle- hen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der For- mulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren. ee) Für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist es unschäd- lich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift "Wider- rufsfolgen" den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat. Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den ihr an sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung zustehenden Zinsanspruch ist für den Darlehensnehmer lediglich günstig und ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. 19 20 - 12 - hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" ledig- lich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Aus- zahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe "0,00 Euro" für ihn entfällt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 32 f. mwN). ff) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 11 Buchst. c der Darlehensbedingungen der Beklagten enthal- tene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senats- urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteil- ten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschä- digung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsge- mäß. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensver- trag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, be- richtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, 21 22 23 - 13 - S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss außerdem die Berech- nungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten An- forderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbrau- cher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die ge- nannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksa- mer und verständiger Verbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflich- tung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. 24 25 26 - 14 - Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags aus den Angaben der einzelnen Tilgungsraten einschließlich der Schlussrate ohne weiteres zu er- mitteln. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag und der Restschuldversicherung verbundenen Darlehens- vertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus den Anga- ben auf Seite 1 des Darlehensvertrags und aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechts- folgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. 4. Des Weiteren sind auch die Angaben der Beklagten über das einzuhal- tende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ordnungsgemäß. Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit ein- gehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt wor- den ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach 27 28 29 30 - 15 - § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die In- formation über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. 5. Der Kläger beanstandet zwar zu Recht, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Ver- zugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. 6. Schließlich hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraus- setzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. Sep- tember 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsver- fahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- 31 32 33 - 16 - schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 f.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 3 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle an- gegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsver- fahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Verbraucher kos- tenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Schriftform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse der Schlich- tungsstelle mitgeteilt. Ferner hat sie auch deren E-Mail-Adresse mitgeteilt, so dass auch eine Beschwerde per E-Mail möglich gewesen wäre. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur 34 - 17 - solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47), was indes nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle nicht der Fall ist. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2021 - 10 O 374/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2022 - I-16 U 9/22 -