Entscheidung
5 StR 540/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR540
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR540.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 540/24 vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 17. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass über die Anrechnung der erfüll- ten Bewährungsauflage aus dem Verfahren des Landgerichts Dresden, Az. 10 Ns 307 Js 22271/18 eine nachträgliche ge- richtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in 36 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vor- verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erho- benen Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen ge- ringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat – zutreffend – in die zu bildende Gesamtfreiheits- strafe nach § 55 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 26. Januar 2022 einbezogen, de- ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und hinsichtlich derer der An- geklagte nach den Urteilsfeststellungen eine Bewährungsauflage (Zahlung von 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein) vollständig erfüllt hatte. Es hat aller- dings versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der erfüllten Auflage zu entscheiden (vgl. zur regelmäßig gebotenen Anrechnung BGH, Be- schluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 470/22 Rn. 2 mwN). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesver- letzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. LK/Ceffinato, StGB, 13. Aufl., § 58 Rn. 10 mwN). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten ins- gesamt mit dessen Kosten zu belasten. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 17.05.2024 - 2 KLs 613 Js 11407/21 3 4 5