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Entscheidung

4 StR 122/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110225B4STR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110225B4STR122.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122/24 vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Durch Urteil vom 5. Oktober 2018 hatte das Landgericht Paderborn den Verurteilten wegen Mordes durch Unterlassen, versuchten Mordes durch Unter- lassen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Mit Beschluss vom 24. August 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, da ein Zustand verminderter Schuldfähigkeit nie bestanden habe. Durch das mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts wurde gemäß § 66b StGB nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat seinen Feststellungen zum psychiatrischen Krank- heitsbild des Verurteilten und zur Gefährlichkeitsprognose die übereinstimmen- den Ausführungen zweier psychiatrischer Sachverständiger zugrunde gelegt. Hiernach handelte es sich bei der in der Ausgangsverurteilung angeordneten Un- terbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB um eine Fehleinweisung, da die seinerzeit angenommene abhängige Per- sönlichkeitsstörung zu keinem Zeitpunkt bestand. Vielmehr liegen bei dem Ver- urteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopatischen Zügen (ICD- 10: F.60.2) und sadistischen Verhaltenstendenzen sowie eine leichte Minderbe- gabung im Grenzbereich zwischen leichter Intelligenzminderung (ICD-10: F.70) und einer bloßen Lernbehinderung vor, welche weder für sich gesehen noch in ihrer Kombination zu einer erheblichen Verminderung oder gar der Aufhebung der Schuldfähigkeit führen. Das Verhalten des Verurteilten ist nicht Ausdruck ei- ner originären krankhaften, unter die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB fal- lenden psychischen Störung, sondern eines vollverantwortlich handelnden ego- zentrischen Gewaltstraftäters, der gelernt hat, mit manipulativem Geschick die sich ihm bietenden sozialen Möglichkeiten zu eigenen Zwecken auszunutzen. Prognostisch hat das Landgericht seiner Entscheidung die Erwartung der Sachverständigen zugrunde gelegt, dass der Verurteilte bei nächster sich bieten- der Gelegenheit in Freiheit wieder versuchen würde, eine ausbeuterische Bezie- hung zu einer Frau aufzubauen, und dass auf dieser Grundlage eine hohe Si- cherheit dafür besteht, dass er innerhalb von Monaten oder Wochen Gewalt- und Tötungsdelikte begehe. Die äußerst negative Prognose des Verurteilten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen maßgeblich auch auf dessen Verhalten im Maßregel- und Strafvollzug gestützt. Bis zuletzt habe der 2 3 - 4 - Verurteilte im Hinblick auf die von ihm begangenen Taten keinerlei Einsicht ge- zeigt. Vielmehr verleugne er die Taten und seine Handlungsmuster und verlagere die Schuld vollständig auf andere. Zudem habe er es selbst im geschlossenen Vollzug geschafft, in nähere Kontakte zu Frauen zu gelangen und entgegen den klinikinternen und therapeutischen Regeln und Auflagen sogar eine Liebesbezie- hung zu seiner Bezugspflegerin aufzubauen sowie diese über Monate gegenüber der Klinikleitung geheim zu halten. II. 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts der Erfolg versagt. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben. Insbesondere steht es der nachträglichen Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwah- rung gemäß § 66b StGB – anders als im Erkenntnisverfahren – nicht entgegen, wenn die von § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose maßgeblich auch darauf gestützt wird, dass der Verurteilte im Vollzug keine Ein- sicht zeigt, Taten und Handlungsmuster verleugnet und die Verantwortung auf andere verlagert. a) Im Erkenntnisverfahren ist es grundsätzlich zulässig, wenn der Ange- klagte zu seiner Verteidigung die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, bagatelli- siert oder einem anderen die Schuld zuschiebt. Zulässiges Verteidigungsverhal- ten darf einem Angeklagten weder bei der Strafzumessung noch bei der Ent- scheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung oder über die Anordnung eines Berufsverbots zum Nachteil gereichen. Nichts anderes gilt nach ständiger 4 5 6 - 5 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über eine Unter- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Zulässiges Verteidi- gungsverhalten darf auch hier weder hangbegründend noch als Anknüpfungs- punkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden. Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, wollte er hinsichtlich der (auch nur vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung einer ihm un- günstigen Entscheidung entgegenwirken. Dem Tatrichter ist es deshalb verwehrt, die Begründung eines Hanges zu gefährlichen Straftaten und die Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose darauf zu stützen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld zuschiebt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1992 – 2 StR 277/92 Rn. 4; zuletzt nur etwa BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 166/22 Rn. 3 f.; Be- schluss vom 10. November 2022 – 4 StR 192/22 Rn. 19; Beschluss vom 3. Ja- nuar 2024 – 5 StR 449/23 Rn. 21). b) Ist das Erkenntnisverfahren abgeschlossen, kommt der Gesichtspunkt zulässiger Verteidigung nicht in gleicher Weise zum Tragen. Die im Strafvollstre- ckungsverfahren ergehenden Entscheidungen haben vielmehr die rechtskräfti- gen Feststellungen zugrunde zu legen und hieran gerade auch ein für die Ent- scheidung in Betracht zu ziehendes Verhalten der verurteilten Person im Vollzug zu messen (vgl. etwa für die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Ausweglosigkeit, eine relativierende Verteidigungsstra- tegie aufgeben zu müssen, um einer ihm ungünstigen Entscheidung zur Siche- rungsverwahrung zu entgehen, ist der Verurteilte in diesem Verfahrensstadium für sein Verhalten nicht mehr ausgesetzt. Auch im Verfahren nach § 66b StGB ist es daher statthaft und sogar geboten, ein relativierendes Verhalten des Ver- urteilten im Vollzug als ungünstigen Prognosefaktor innerhalb der gemäß § 66b 7 - 6 - Satz 1 Nr. 2 StGB zu betrachtenden Entwicklung des Betroffenen in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen. Quentin Maatsch Marks Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 23.11.2023 ‒ 01 Ks - 10 Js 33/16 - 53/16