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Entscheidung

XI ZR 217/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060225BXIZR217
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060225BXIZR217.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 217/22 vom 6. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2025 durch die Richterin Dr. Derstadt als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. November 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 und vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16, juris Rn. 6). 2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutref- fend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Ent- scheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision nicht einverstanden ist. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet weder eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 7) noch eine er- neute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt. 1 2 - 3 - 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kos- ten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Derstadt Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 27.08.2021 - 17 O 52/19 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.08.2022 - 8 U 206/21 - 3