Entscheidung
6 StR 65/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060225B6STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060225B6STR65.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 65/24 vom 6. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 25. August 2023 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über a) die Strafen in den Fällen II.4a bis 4f der Urteilsgründe, b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit „schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes im Wiederholungsfall“ und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, we- gen „schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Wiederholungsfall“ und wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un- terbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 1 - 3 - StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. 2. Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils zu den Schuldsprüchen sowie zu den Strafaussprüchen in den Fäl- len II.2a und 2b der Urteilsgründe und zum Maßregelausspruch keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können die Strafen in den Fäl- len II.4a bis 4f der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. a) Das Landgericht hat die Strafen in diesen Fällen dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 entnommen, der Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht be- rücksichtigen, dass der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Er- werb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) geändert worden ist und die Mindeststrafe nunmehr drei Monate beträgt. Damit ist die Neufassung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden, was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 – 6 StR 298/24, Rn. 4; vom 24. Juli 2024 – 1 StR 278/24, Rn. 3; vom 11. September 2024 – 4 StR 208/24, Rn. 5). b) Da die Strafkammer die verhängten Strafen dem unteren Bereich des vormaligen Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschlie- ßen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens auf mildere 2 3 4 5 - 4 - Strafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom auf- gezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tat- gericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Bartel Feilcke Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 25.08.2023 - 23 KLs 28/22 1250 Js 5735/22 6 RiBGH Dr. Tiemann ist ur- laubsabwesend und des- halb an der Unterschrifts- leistung gehindert. Bartel