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Entscheidung

1 StR 568/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050225B1STR568
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050225B1STR568.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 568/24 vom 5. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II.14 der Urteils- gründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Soweit die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer Einzelfrei- heitsstrafe für die – als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis ausgeurteilte – Tat II.14 der Urteilsgründe unterlas- sen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Be- schwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 4 StR 511/23 Rn. 1 und vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19 Rn. 12, jeweils mwN). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Fischer Wimmer Bär Allgayer Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 17.09.2024 - 9 KLs 213 Js 119292/23 2