Entscheidung
6 StR 29/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040225B6STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040225B6STR29.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 29/25 vom 4. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2025 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wieder- einsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Re- vision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Okto- ber 2024 gewährt. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Seine Verteidigerinnen haben innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Zugleich haben sie die ver- säumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) und innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Da das Landge- richt nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben (§ 267 Abs. 4 Satz 4 StPO). Die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 − 4 StR 501/24; vom 27. September 2008 − 2 StR 134/08, 1 2 - 3 - BGHSt 52, 349). Nach Ergänzung der Urteilsgründe beginnt die Frist zur Begrün- dung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 − 6 StR 81/20). Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 25.10.2024 - 111 KLs 6/24