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Entscheidung

3 StR 539/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040225B3STR539
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040225B3STR539.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/24 vom 4. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 17. Juli 2024 aufgehoben a) im Fall II. 4. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tatein- heit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 28. November 2023 zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen frei- gesprochen. Seine auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Ur- teilsgründe. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Führungsaufsichtsbe- schluss einen (eindeutigen) schriftlichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Der ge- nannte Beschluss wird im Urteil, anders als es sich zumindest dringend empfiehlt, nicht (im Wortlaut) mitgeteilt. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis ist jedoch erforderlich, damit der Führungsaufsichtsbeschluss in Ausfüllung des Blankett- straftatbestandes des § 145a Satz 1 StGB die Strafbarkeit eines Weisungsver- stoßes begründen kann. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungs- verstößen allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungs- aufsicht nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO beziehungsweise §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2024 – 3 StR 250/24, StV 2025, 10 Rn. 4; vom 28. Juni 2023 – 3 StR 151/23, NStZ- RR 2023, 369, jeweils mwN). Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wei- sungen enthält das angegriffene Urteil ebenfalls nicht. Die Rechtmäßigkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ist indes Voraussetzung für eine Strafbarkeit; sie muss sich daher aus den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 – 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480 Rn. 4; vom 11. Feb- ruar 2016 – 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2 Rn. 8; vom 19. Au- gust 2015 – 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisun- gen 3 Rn. 5; Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 Rn. 4 ff.). 2 3 4 5 - 4 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe führt zum Entfallen der hierfür verhängten Einzelstrafe. Deren Wegfall entzieht der Ge- samtstrafe die Grundlage, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist. 4. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufge- zeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widerspre- chen, sind möglich und geboten. 5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Prof. Dr. Schäfer Dr. Hohoff Dr. Anstötz Dr. Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 17.07.2024 - 1 KLs 2030 Js 33090/23 6 7 8