Leitsatz
X ZR 55/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 55/22 Verkündet am: 28. Januar 2025 Wieseler Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja BGB § 651h Abs. 3; Richtlinie (EU) 2015/2302 Art. 12 Abs. 2 Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43). BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - X ZR 55/22 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 2. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger beanspruchen die Rückzahlung von Anzahlungen für zwei Pau- schalreisen. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Stornierungs- kosten. Am 14. Juni 2019 buchten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschal- reise nach Mallorca, die vom 16. bis 30. Mai 2020 stattfinden und 1.753 Euro kosten sollte. Die Kläger leisteten eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro. Am 23. Juli 2019 buchten die Kläger bei der Beklagten eine Flusskreuz- fahrt "Wolga-Wunder und Zarenzauber", die vom 5. bis 15. September 2020 statt- finden und 2.376 Euro kosten sollte. Die Kläger leisteten darauf eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro. Am 14. April 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch den Rücktritt von beiden Reisen. In einer E-Mail vom 17. April 2020 wies die Klä- gerin die Beklagte bezüglich des Rücktritts auf die weltweit ausgesprochene Rei- sewarnung und die Corona-Pandemie hin. Die Beklagte bestätigte den Rücktritt und machte unter Abzug der geleisteten Anzahlungen eine Entschädigungspau- schale in Höhe von 194,50 Euro für die Mallorca-Reise und in Höhe von 354 Euro für die Wolga-Kreuzfahrt geltend. Dem Begehren der Kläger nach vollständiger Rückzahlung der Anzahlungen kam sie nicht nach. Beide Reisen konnten wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 650 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und ihre auf Zahlung von 548,50 Euro nebst Zinsen gerichtete Widerklage abgewie- sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Be- gehren in vollem Umfang weiter. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der Anzah- lungen verurteilt und den widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung restlicher Stornokosten abgelehnt. Beide Kläger seien als Buchende hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzah- lung der Anzahlungen aktivlegitimiert. Dass nur die Klägerin die Reisen gebucht habe, sei als neuer Beklagtenvortrag in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Die Beklagte könne gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht mit einem Entschädigungsanspruch aufrechnen und den verbleibenden Be- trag nicht widerklagend geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien. Die Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs ge- führt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar. Die Kläger schuldeten gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungs- leistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrach- tung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe. 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - Es bestünden auch keine Zweifel an der Berechtigung der Kläger, sich auf § 651h Abs. 3 BGB berufen zu dürfen. Dass die Stornierung der Kläger auf der Corona-Pandemie beruht habe, sei für die Beklagte selbst bei Nichtangabe von Gründen durch den Kläger offensichtlich gewesen und durch die Klägerin mit E-Mail vom 17. April 2020 zudem bestätigt worden. Dass der Kläger andere nicht im Zusammenhang stehende Gründe für den Rücktritt benannt habe, habe die Beklagte nicht behauptet. Mangels Entschädigungsanspruchs der Beklagten sei die Widerklage un- begründet. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass beide Kläger aktivlegitimiert sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu dieser Frage zu Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Selbst wenn die Klägerin die Buchungen allein und nur im eigenen Namen getätigt haben sollte, stehen auch dem Kläger Ansprüche aus den Verträgen zu. Wenn ein Reisender eine Reise für sich und weitere Mitreisende bucht, handelt es sich im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 = RRa 2010, 213 Rn. 14). 2. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Ansprüche auf den Reisepreis verloren, weil die Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirk- sam von beiden Pauschalreiseverträgen zurückgetreten sind. 14 15 16 17 18 19 20 21 - 6 - 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte den Ansprüchen der Kläger entgegenhalten oder mit der Widerklage geltend machen könnte, nicht ausgeschlossen werden. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenom- men, dass die Covid-19-Pandemie in den vorgesehenen Reisezeiträumen einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23, Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22 RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für die im Streitfall maßgeblichen Reisezeiträume im Mai und September 2020. b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil sich die Kläger bei der Ab- gabe der Rücktrittserklärung nicht ausdrücklich auf außergewöhnliche Umstände berufen haben. 22 23 24 25 26 - 7 - aa) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Ausschluss des Ent- schädigungsanspruchs allein davon ab, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ein zusätzliches Erfordernis, dass der Reisende seine Rücktrittserklärung ausdrücklich oder konkludent auf solche Umstände stützt, sieht die Vorschrift nicht vor. bb) Nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB hängt die Beurteilung, ob Um- stände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, unter anderem davon ab, dass sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft. Auch diese Vorschrift knüpft nicht daran an, dass sich eine Partei bereits im Zeitpunkt des Rücktritts auf solche Umstände beruft. cc) Aus der Richtlinie (EU) 2015/2302 ergibt sich nichts anderes. Wie der Senat bereits entschieden hat, hängt die in Art. 12 Abs. 2 vorge- sehene Rechtsfolge - der Wegfall des Anspruchs auf Zahlung einer Rücktrittsge- bühr - nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob tatsächlich Umstände vorliegen, die die Durchfüh- rung der Reise erheblich beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebli- che Beeinträchtigung nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 da- hin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort 27 28 29 30 31 32 33 34 - 8 - erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Gerichtshof damit nicht nur über die Frage entschieden, ob der Reisende in der genannten Konstellation zum Rücktritt berechtigt ist. Der Gerichtshof hat sich vielmehr mit der Frage befasst, ob der Reisende berechtigt ist, ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurückzutreten, und entschieden, dass nach dem Rücktritt eingetre- tene Ereignisse weder zum Wegfall noch zur Begründung eines solchen Rechts führen dürfen (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 35 - Kiwi Tours). III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage nicht des- halb ohne weiteres begründet, weil die Reise später abgesagt worden ist. Nach § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädi- gung vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung nach dem Reise- preis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleis- tungen erwirbt. Eine Absage der Reise führt nicht ohne weiteres dazu, dass die Höhe der ersparten Aufwendungen dem Reisepreis entspricht oder diesen sogar übersteigt. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folge- richtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts der Kläger konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche 35 36 37 38 39 40 - 9 - Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der jeweiligen Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebe- nenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Rei- senden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. Au- gust 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat be- reits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei diesen Feststellungen nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Anste- ckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschie- den hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder ver- gleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heima- tort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22, Rn. 22). V. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. 41 42 43 44 - 10 - Wie oben bereits aufgezeigt wurde, hat der Gerichtshof die für die Ent- scheidung des Streitfalls erheblichen Fragen zur Auslegung von Art. 12 der Richt- linie (EU) 2015/2302 bereits beantwortet. Die gilt auch für die Frage, ob ein Ent- schädigungsanspruch davon abhängt, dass die Reise tatsächlich durchgeführt wird. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2021 - 385 C 459/20 (70) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.04.2022 - 2-24 S 240/21 - 45