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Leitsatz

VI ZR 183/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR183.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 183/22 Verkündet am: 28. Januar 2025 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: ja DSGVO Art. 82 Abs. 1 Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 31. Dezember 2024 eingegan- gener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Höhe des imma- teriellen Schadensersatzes wegen Verletzung der Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO). Die Beklagte schloss mit der Klägerin, einem Telekommunikationsunter- nehmen, am 25. September 2018 einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag räumte der Beklagten die Möglichkeit ein, im Fall einer frühzeitigen Vertragsverlängerung um 24 Monate zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit am 27. Dezember 2018 in Anspruch. In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 27. Dezember 2018 heißt es: "Ihr bisheriger Tarif … mit allen Inklu- sivleistungen entfällt zum 27.12.2008". Die Beklagte widerrief mit Schreiben vom 6. Januar 2019 den "Vertrag vom 27.12.2018". Die Klägerin stellte der Beklagten mehrfach Beträge in Rechnung, die die Beklagte nicht beglich. Sie berief sich 1 2 - 3 - darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Am 16. September 2019 veranlasste die Klägerin einen Eintrag bei der SCHUFA zulasten der Beklagten; am 27. September 2019 gab sie die Löschung des Eintrags in Auftrag. Der Eintrag wurde frühestens im Juli 2021 vollständig gelöscht. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 542 € nebst Zinsen und Nebenkosten zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe eines Teilbetrags von 6.000 € nebst Zinsen zu zahlen und die SCHUFA darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen für die Meldung personenbezogener Da- ten und eines Zahlungsverzugs der Beklagten nicht vorgelegen hätten und sämt- liche von der Klägerin mitgeteilten Daten der Beklagten zu löschen seien. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Klage abgewiesen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Klägerin im Hinblick auf die Widerklage verur- teilt, an die Beklagte 500 € abzüglich eines von der Beklagten auf die Klagefor- derung anerkannten Betrags von 54,74 € als immateriellen Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren im Wege der Widerklage geltend gemachten Zah- lungsantrag im verbleibenden Umfang weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, MDR 2022, 962) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ausge- führt: Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung von immateriellem Scha- densersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 500 € zu. Die Klägerin habe ihre Pflichten aus Art. 5, 6 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verletzt, indem sie perso- nenbezogene Daten der Beklagten an die SCHUFA gemeldet habe, obwohl die Forderungen der Klägerin streitig und noch nicht tituliert gewesen seien, eine Meldung daher nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte habe einen ihr entstandenen immateriellen Schaden hinrei- chend dargelegt. Sie habe ausgeführt, die unberechtigt weitergegebenen Daten seien geeignet gewesen, ihre Kreditwürdigkeit erheblich herabzusetzen und ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erschweren. So sei eine Kreditvergabe bei ihrer Hausbank angehalten worden, des Weiteren sei zu befürchten, dass ihr künftig bei Geschäften im Internet ein Kauf auf Rechnung versagt werde. Die Beklagte sei durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und deren Veröffentlichung als zahlungsunfähige oder jedenfalls zahlungsunwillige Kundin stigmatisiert worden. Diese Rufschädigung sei nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus- zugleichen. Ein Betrag von 500 € sei angemessen und ausreichend, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des immateriellen Schadensersatzes zu genügen, und andererseits dessen generalpräventiver Funktion hinreichend Rechnung zu tragen. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO seien neben der inhaltlichen Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und dem Kontext, in dem der Verstoß erfolgt sei, auch 5 6 7 - 5 - die Ausgleichs-, Genugtuungs- und Vorbeugefunktion des Schadensersatzan- spruchs sowie drohende Folgen zu berücksichtigen. Wesentlich seien am Ende allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls. II. Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar sind die Er- wägungen, mit denen das Berufungsgericht den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit 500 € bemessen hat, rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung aber nicht noch größeres Ge- wicht einräumen müssen. Es hätte diese vielmehr überhaupt nicht, sondern aus- schließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dür- fen. Dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte, ist aber nicht ersichtlich. 1. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Ver- weises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaa- ten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 - PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28; jeweils mwN). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28). 8 9 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision - keine Abschreckungs- oder gar Straffunk- tion (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 - Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN). In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "voll- ständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Ver- stoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 24 - Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Um- stand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN). 2. Als immateriellen Schaden hat das Berufungsgericht zum einen die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA, die im Rahmen etwaiger SCHUFA-Abfragen zu einem für eine unbekannte Zahl von Dritten einsehbaren Eintrag bei der SCHUFA zu Lasten der Beklagten führte, be- rücksichtigt (vgl. zum Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als immateriellem Schaden EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris 10 11 12 - 7 - Rn. 145, 156 i.V.m. 137 - Agentsia po vpisvaniyata; Senatsurteil vom 18. Novem- ber 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 30 mwN). Zum anderen hat es be- achtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditwürdigkeit der Beklagten be- einträchtigte und sich dies nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hatte, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten hatte. Ein etwaiger daraus resultierender materieller Schaden ist allerdings nicht Gegenstand der Klage. 3. Die Revision hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 500 € nicht ausreichend wäre, um den immateriellen Schaden der Beklagten auszugleichen. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schadensersatzes neben dem Kreis derjenigen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Klägerin bei der SCHUFA hatten, auch die Dauer des Eintrags und dessen Folgen für die Beklagte in den Blick genommen. Soweit das Berufungsgericht die Höhe des zuerkannten Schadensersat- zes rechtsfehlerhaft auch mit einer Genugtuungs- und generalpräventiven Funk- tion des Schadensersatzes begründet hat, ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte. Denn diese Erwägun- gen haben allenfalls dazu geführt, dass das Berufungsgericht der Beklagten ei- nen höheren Schadensersatz zuerkannt hat, als es für angemessen gehalten 13 14 - 8 - hätte, hätte es allein die Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO berücksichtigt. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 29.10.2021 - 12 O 59/21 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 -