Entscheidung
4 StR 542/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280125B4STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280125B4STR542.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/24 vom 28. Januar 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag – am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 25. Juli 2024 a) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag in Höhe von 9.024 € hinaus angeordnet worden ist; insoweit wird von der Einziehung abgesehen; b) im (verbleibenden) Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungsein- bruchdiebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, we- gen Urkundenfälschung in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrer- laubnis, wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatein- heit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Sachbeschädi- gung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Urkundenfälschung und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperr- frist für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 15.524 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Grün- den der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie den Wert des Erlangten in Höhe von 9.024 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben. 2. Überdies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an den- selben Gegenständen die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften. So liegt der Fall hier. Nach den getroffenen Feststel- lungen entwendete der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Mittäter 1 2 3 - 4 - im Fall II. 2.a) der Urteilsgründe Wertgegenstände und Bargeld im Wert von ins- gesamt 9.024 € aus dem Wohnhaus der Geschädigten und beide nahmen die Tatbeute mit sich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 461/19 Rn. 2). Der Senat trifft den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO. Der individuellen Benennung des anderen Gesamt- schuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 422/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 6 StR 496/21 Rn. 2). 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbe- schränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwen- 4 5 - 5 - dung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 4 StR 62/24 Rn. 4; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 25.07.2024 ‒ 22 KLs-320 Js 78/24-13/24