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XI ZB 26/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125BXIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125BXIZB26.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/23 vom 21. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl am 21. Januar 2025 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 17. Zivil- senats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2023 in Tenorziffer 3 und 4 teilweise aufgehoben und unter Abänderung der Tenorziffer 1 des Schlussurteils der 27. Zivilkammer des Land- gerichts München I vom 12. Juni 2023 wie folgt neu gefasst: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 48%, die Beklagte zu 2 zu 33,3% und die Beklagte zu 4 zu 18,7%. Die außergerichtlichen Kos- ten des Klägers tragen die Beklagte zu 2 zu 33,3% und die Beklagte zu 4 zu 18,7%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 16,7% und diejenigen der Beklagten zu 4 zu 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 2 auferlegt. - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. No- vember 2023 wird als unzulässig verworfen. Ihre Anschlussrechts- beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beklag- ten zu 2 auferlegt. Beschwerdewert: bis 80.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten um die Kostenverteilung aus einem Schadensersatz- prozess des Klägers gegen die Beklagten im Zusammenhang mit seiner Beteili- gung an zwei Filmfonds. Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten zu 2 im Septem- ber 2003 mit einer Kommanditeinlage von 50.000 € zuzüglich eines Agios von 2.500 € über eine Treuhänderin an dem V. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. 3). Die Gesamtsumme von 52.500 € zahlte der Kläger aus Eigenmitteln. Im Dezember 2004 beteiligte er sich - ebenfalls auf Empfehlung der Beklagten zu 2 - mit einer Beteiligungssumme von 200.000 € zuzüglich eines Agios von 10.000 € an dem V. 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. 4); den Gesamtbetrag finanzierte er 1 2 - 4 - zu 119.000 € aus Eigenmitteln und in Höhe von 91.000 € durch ein bei der - we- der am Berufungsverfahren noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten - Beklagten zu 4 aufgenommenes Darlehen. Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich den Beklagten zu 1 als Fonds- initiator beider Fonds, die Beklagte zu 2 wegen Beratungsverschuldens bei bei- den Fonds, die Beklagte zu 3 nur im Hinblick auf VIP 3 aus Prospekthaftung und die Beklagte zu 4 nur im Hinblick auf VIP 4 wegen Aufklärungsverschuldens un- ter anderem auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von ihm gezeich- neten Beteiligungen herrühren. Im Jahr 2009 wurde die Beklagte zu 3 auf die Beklagte zu 2 verschmolzen und dies im Handelsregister eingetragen. Mit Teil- urteil vom 14. Oktober 2010 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Auf die im Übrigen zurückgewiesene Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, als es hinsichtlich der begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung nur dem Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung sämtlicher Rechtspositionen des Klägers an der von ihm gezeichneten Beteiligung entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen hat. Nachdem der Kläger dage- gen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, zahlte die Beklagte zu 2 im Ok- tober 2011 an den Kläger die ausgeurteilten Beträge, woraufhin die Treuhandbe- teiligungen im November 2011 auf sie übertragen wurden. Daraufhin haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er- klärt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (XI ZR 354/11) hat der Senat die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens der Beklagten zu 2 auferlegt. In der Folgezeit hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 zu- rückgenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 für 3 4 - 5 - erledigt erklärt. Die Beklagte zu 4 hat der Erledigung zugestimmt und mit dem Kläger eine interne Kostenverteilung von 70:30 zu dessen Gunsten vereinbart. Die ursprüngliche Beklagte zu 3 hat der Erledigung widersprochen. Der Beklagte zu 1 hat der Klagerücknahme zugestimmt und keinen Kostenantrag gestellt. Das Landgericht hat durch Schlussurteil die Gerichtskosten und die au- ßergerichtlichen Kosten des Klägers ihm selbst zu 44,3%, den verschmolzenen Beklagten zu 2 und 3 zu 35,7% und der Beklagten zu 4 zu 20% auferlegt, wäh- rend der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 zu 30% zu tragen hat. Auf die dagegen eingelegte Berufung und sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht, soweit für das Rechtsbeschwerdever- fahren von Interesse, die Berufung als unzulässig verworfen und die Kostenent- scheidung des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers er selbst zu 51%, die Beklagte zu 2 zu 29% und die Beklagte zu 4 zu 20% zu tragen haben, während der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 20% und diejenigen der Beklag- ten zu 4 zu 30% zu tragen hat. Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdever- fahrens hat es dem Kläger zu 3% und der Beklagten zu 2 zu 97% auferlegt. Dies hat es (OLG München, Beschluss vom 21. November 2023 - 17 U 2817/23, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung der Beklagten zu 2, mit der sie die Abweisung der ursprüng- lich gegen die Beklagte zu 3 erhobenen Klage begehre, sei unzulässig, weil sie infolge der Verschmelzung an die Stelle der Beklagten zu 3 getreten sei und die Rechtshängigkeit der Hauptsache infolge der übereinstimmenden Erledigungs- erklärung beendet sei, so dass es an der notwendigen Beschwer fehle. Bei der Kostenentscheidung sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 infolge der Verschmelzung unzulässig ge- worden sei, weil sich die insoweit geltend gemachten Schadensersatzansprüche 5 6 - 6 - wegen Beratungspflichtverletzung und wegen Aufklärungspflichtverletzung nun- mehr gegen dieselbe Beklagte gerichtet hätten und es sich insoweit um unter- schiedliche Streitgegenstände handele, die in einem Eventualverhältnis stünden, dessen Rangfolge der Kläger vor übereinstimmender Erledigterklärung aber nicht geklärt habe und nicht mehr nachholbar sei. Bei der Kostenverteilung nach der Baumbach’schen Formel sei die Beklagte zu 3 aufgrund ihres "Wegfalls" infolge der Verschmelzung nicht zu berücksichtigen. Hiergegen richten sich die - vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Kos- tenentscheidungen zugelassenen - Rechtsbeschwerden des Klägers und der Be- klagten zu 2, die außerdem Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt hat. Die Be- klagte zu 2 wendet sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Au- ßerdem erstreben der Kläger und die Beklagte zu 2 eine für sie günstigere Kos- tenverteilung. II. A. Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. 1. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Ent- scheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten zu 2 auf Gewäh- 7 8 9 10 - 7 - rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). Einer Fortbildung des Rechts bedarf es nicht, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzu- stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil es an der notwendigen Beschwer fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zuläs- siges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung ei- ner in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (vgl. nur BGH, Ur- teile vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54, NJW 1955, 545 und vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5 mwN). Eine Beschwer besteht unter anderem nicht mehr, wenn der Beklagte als Rechtsmittelkläger eine zu- nächst vorhandene Beschwer noch vor Einlegung des Rechtsmittels durch eine aus freien Stücken erfolgte Klaglosstellung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstands herbeigeführt hat oder die Be- schwer in der Hauptsache durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung sogar entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1951 - I ZR 1/50, NJW 1951, 274 f. und vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943; Be- schlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31 und vom 13. Ja- nuar 2000 - VII ZB 16/99, NJW 2000, 1120). So liegt der Fall hier. a) Durch die im Jahr 2009 erfolgte Verschmelzung der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 ist die Beklagte zu 3 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen und an deren Stelle die Beklagte zu 2 als übernehmende Rechtsträgerin getreten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 153 f.). Aufgrund dessen hat sich ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung der gegen 11 12 13 - 8 - die bisherige Beklagte zu 3 im Hinblick auf VIP 3 geltend gemachte Schadenser- satzanspruch aus Prospekthaftung und Aufklärungspflichtverletzung gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. b) Infolge der - nach Klaglosstellung des Klägers - übereinstimmenden Er- ledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten zu 2 hat der Rechtsstreit in ihrem Prozessrechtsverhältnis in der Hauptsache seine Erledigung gefunden und war beendet. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 umfasste dies auch den ursprünglich gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Schadensersatz- anspruch. Bis zur Verschmelzung der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 be- standen zwar insoweit zwei Prozessrechtsverhältnisse und damit zwei unter- schiedliche Streitgegenstände. Diese hatten sich aber dadurch, dass die Be- klagte zu 2 aufgrund der Verschmelzung an die Stelle der Beklagten zu 3 getre- ten ist, in einen einheitlichen Streitgegenstand verwandelt. aa) Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechts- folge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Par- teien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Be- trachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Nur ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachver- halt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich 14 15 - 9 - sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt jedoch dann vor, wenn die ma- teriell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Ver- selbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausge- staltet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15, vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24 f. und vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 17 f., jeweils mwN). bb) Gemessen daran geht das Berufungsgericht in anderem Zusammen- hang bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben, den Streitgegen- stand umgrenzenden Lebenssachverhalt gehört, von einer zu engen Sichtweise aus und gelangt so zu Unrecht zu der Auffassung, zur Begründung der hier gel- tend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche seien verschiedene Lebens- sachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend voneinander unterschieden und daher je eigene Streitgegenstände bildeten. Die hier in Rede stehenden Ansprüche aus Beratungsverschulden, aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne und aus (vorvertraglicher) Auf- klärungspflichtverletzung unterliegen keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlichen Ausgestaltung. Sämtli- che Ansprüche werden im Kern darauf gestützt, dass der Verkaufsprospekt feh- lerhaft gewesen sei und den Anlegern, hier dem Kläger, einen unzutreffenden Eindruck von den Risiken und Nachteilen der Fondsbeteiligung vermittelt habe. Die damit gegebene Verklammerung der materiell-rechtlichen Ansprüche durch den vom Gericht zu überprüfenden Prospekt bewirkt, dass der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf unterschiedliche, den einzelnen Anspruchsnormen zugeordnete Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann. Stützt sich der Anleger - wie hier - auch auf eine fehlerhafte Beratung, so ist ein einheitlicher Streitgegenstand je- denfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger zugleich Prospektfehler geltend 16 17 - 10 - macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag oder der Kläger sich darauf beruft, über Prospektfehler in der Beratung nicht aufgeklärt worden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 7, 18; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 22 mwN). Dies war hier der Fall. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Anspruchsgrund- lagen in einzelnen Merkmalen, insbesondere in den subjektiven Voraussetzun- gen und den Anforderungen an die Passivlegitimation, unterscheiden. Derartige Unterschiede, die auch für andere geläufige Konstellationen einer streitgegen- standsidentischen Anspruchskonkurrenz typisch sind, begründen im Regelfall keine unterschiedlichen Streitgegenstände, sofern die Haftung maßgeblich auf dasselbe Tatgeschehen gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 21). Aufgrund dessen ist es auch unerheblich, dass sich die Ansprüche ursprünglich gegen zwei unterschiedliche Rechtssub- jekte gerichtet haben. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegen- stands ist hier allein der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. B. Rechtsbeschwerde des Klägers Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Bindungswir- kung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat im Umfang des Beschlusstenors teilweise Er- folg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält der gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220) nicht stand. Das Berufungsge- richt hat zu Unrecht angenommen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Verschmelzung unzulässig geworden ist, weil es sich bei den vom Kläger 18 19 20 21 - 11 - geltend gemachten Schadensersatzansprüchen um unterschiedliche Streitge- genstände gehandelt habe, die nur alternativ hätten geltend gemacht werden können und daher vom Kläger in ein Eventualverhältnis hätten gestellt werden müssen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr lag - wie bereits ausgeführt - ein einheitli- cher Streitgegenstand mit mehreren Klagegründen vor, so dass die Klage auch nach der Verschmelzung der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 zulässig ge- blieben war. 2. Die angefochtene Kostenentscheidung stellt sich aber teilweise aus an- deren Gründen als richtig dar. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiven Streitwerts un- berücksichtigt gelassen hat, dass die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 3 auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. No- vember 2021 (II ZB 3/21, juris) unbegründet gewesen wäre. Da der Kostenerstat- tungsanspruch der ursprünglichen Beklagten zu 3 aufschiebend bedingt bereits mit Rechtshängigkeit der Klage entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Feb- ruar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 14 mwN), ist dieser dem Grunde nach infolge der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Be- klagte zu 2 übergegangen. Dies ist bei der nach billigem Ermessen unter Berück- sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffenden Kostenentschei- dung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, bei der auch der Grundgedanke des vorlie- gend allerdings weder unmittelbar noch - mangels Regelungslücke - entspre- chend anwendbaren § 96 ZPO herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 774 Rn. 9 mwN zu § 93 ZPO), einzubeziehen. 3. Aufgrund dessen sind der fiktive Streitwert für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers um 65.000 € auf 975.000 € und der- jenige für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ebenfalls um 22 23 - 12 - 65.000 € auf 390.000 € zu erhöhen. Der fiktive Unterliegensanteil des Klägers bleibt unverändert, weil insoweit anstelle eines Unterliegens gegenüber der Be- klagten zu 2 ein solches gegenüber der ursprünglichen Beklagten zu 3 zu be- rücksichtigen ist. Daraus ergibt sich die tenorierte Kostenverteilung. C. Anschlussrechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 Die Anschlussrechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist unbegründet. Wie zur Rechtsbeschwerde des Klägers dargelegt, kann die Beklagte zu 2 keine - wie von ihr erstrebt - für sie günstigere Kostenverteilung erreichen. III. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2023 - 27 O 2013/07 - OLG München, Entscheidung vom 21.11.2023 - 17 U 2817/23 e, 17 W 1372/23 e - 24 25 26