Entscheidung
X ARZ 2/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125BXARZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125BXARZ2.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 2/25 vom 21. Januar 2025 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtig- ten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine E-Mail-Adresse und eine Domain sofort wiederher- zustellen. Das Landgericht hat das Gesuch abgelehnt. Dagegen hat der Antragstel- ler Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat er zwei Ver- zögerungsrügen erhoben. Nunmehr beantragt der Antragsteller, wegen Stillstands der Rechtspflege das ersatzweise zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise, den hiesigen Eilantrag an das Oberlandesgericht Stuttgart zu verweisen. II. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ist unbe- gründet. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das zuständige Gericht zu bestellen, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Eine rechtliche Verhinderung macht der Antragsteller nicht geltend. 1 2 3 4 5 6 - 3 - Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine Anhalts- punkte für eine tatsächliche Verhinderung. Dass das Beschwerdegericht nach Auffassung des Antragstellers das Be- schwerdeverfahren nicht schnell genug betreibt, begründet weder einen Still- stand der Rechtspflege noch einen sonstigen Grund für eine tatsächliche Verhin- derung. Art. 13 EMRK führt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 3 AV 3.24 Rn. 7 f.) näher dargelegt hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanz: LG Heidelberg, Beschluss vom 27.09.2024 - 4 O 261/24 - 7 8 9