OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 52/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125UIIZR52
1mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125UIIZR52.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 52/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 227 Abs. 1 a) Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsan- trag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts ein- fließen können. b) Ein Terminsverlegungsantrag ist rechtsmissbräuchlich und unbegründet, wenn er allein der Verschleppung des Verfahrens dient. BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war in die Gesellschafterliste der Beklagten, einer GmbH, ein- getragen. Er hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 11.200 DM. Das Stammka- pital der Beklagten betrug 100.000 DM. Er kündigte seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zum 31. Dezember 2020. Am 16. März 2021 fand eine außerordent- liche Gesellschafterversammlung statt, auf der Beschlüsse gefasst wurden. Der Kläger macht die Nichtigkeit dieser Beschlüsse geltend. Die Beklagte hat Wider- klage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, die dingliche Geschäfts- anteilsabtretung an die Beklagte abzuschließen. 1 - 3 - Nach Zustellung der Klageschrift ist zunächst nach mehrfach verlängerter Klageerwiderungsfrist keine Klageerwiderung eingegangen. Gleichzeitig drängte der Kläger auf Terminsbestimmung und wies darauf hin, dass die Beklagte vor dem Arbeitsgericht versuche, durch "ständige Terminsverlegungsanträge und Fristverlängerungsgesuche" die Prozesse in die Länge zu ziehen. Das Landge- richt hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. September 2021 be- stimmt. Am 2. August 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Bezugnahme auf die Ladungsverfügung bei der Geschäftsstelle des Landge- richts angerufen und um ein Gespräch mit dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer gebeten. Am 10. August 2021 ist der Beklagtenvertreter angemahnt worden, das Empfangsbekenntnis zur Terminsladung zurückzusenden. Am 16. August 2021 ist vom Beklagtenvertreter gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts auf telefonischer Nachfrage erklärt worden, keine Ladung erhalten zu haben. Ein Empfangsbekenntnis hat er erst nach erneuter Übermittlung der Ladung per Fax an das Landgericht übersandt. Am 27. August 2021 hat der Beklagtenvertreter einen Terminsverlegungsantrag gestellt. Dieser ist mit Verfü- gung vom 30. August 2021 zurückgewiesen worden. Daraufhin hat der Beklag- tenvertreter den Verlegungsantrag erneuert und darauf hingewiesen, dass er da- mit einverstanden wäre, wenn nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichem Verfahren entschieden würde. Daraufhin ist der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Dezember 2021 verlegt worden. Mit Beschluss vom 2. September 2021 hat das Landgericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin zum 15. Dezember 2021 aufgehoben. Der Beschluss ist dem Beklagtenvertreter am 10. September 2021 zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis ist erst am 7. Dezember 2021 beim Landgericht eingegangen. Der Verkündungstermin ist wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben worden und der Beklagtenver- treter hat eine weitere Zustimmung zum schriftlichen Verfahren verweigert. 2 - 4 - Danach hat das Landgericht mit einer am 30. November 2021 zugestellten Ver- fügung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Juni 2022 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 hat die Beklagte die Aufhebung des Verhandlungs- termins mit der Begründung verlangt, der Kläger habe diesem Verfahren zuge- stimmt. Dieser hatte jedoch zuvor bereits mitgeteilt, dass er einem solchen Ver- fahren nicht zugestimmt habe. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat das Landge- richt den Termin aufgehoben, das schriftliche Verfahren angeordnet und mit am 29. August 2022 zugestelltem Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage ver- folgt. Das Berufungsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. August 2023 bestimmt. Die Ladung ist dem Beklagtenvertreter am 30. Juni 2023 zugesandt worden. Am 11. August 2023 hat der Beklagtenvertreter eine Terminsverlegung beantragt, weil er bereits im Mai 2023 einen Urlaub in dieser Zeit gebucht habe. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts hat der Beklagtenvertreter das Empfangsbekenntnis zurückgereicht, das den 14. August 2023 als Empfangsdatum angibt, und Urlaubsbuchungsunterlagen vorgelegt. Er sei der alleinige Sachbearbeiter der Kanzlei und die Beklagte wün- sche keine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt. Hierauf ist der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Oktober 2023 verlegt worden. Am 23. Oktober 2023 hat der Beklagtenvertreter Terminsverlegung beantragt, da er erkrankt sei. Daraufhin ist der Termin vom 25. Oktober 2023 aufgehoben worden. Mit Verfügung des Gerichts vom 8. Dezember 2023 ist neuer Termin auf den 10. Januar 2024 bestimmt worden. Zugleich sind die Beklagten und ihr Prozess- bevollmächtigter darauf hingewiesen worden, dass ein erneuter Fall der Verhin- derung unverzüglich anzuzeigen und bereits mit dem Verlegungsantrag glaubhaft 3 - 5 - zu machen sei. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass bei länger- fristiger Verhinderung auf geeignete Weise zum Beispiel auch durch Wechsel des Bevollmächtigten oder durch Erteilung einer qualifizierten Untervollmacht sicher- zustellen sei, dass die Beklagte im Verhandlungstermin und im weiteren Verfah- ren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dem Beklagtenvertreter ist aufgegeben worden, in einem erneuten Fall der Verhinderung dies unverzüg- lich anzuzeigen und deren Gründe bereits mit dem Verlegungsantrag glaubhaft zu machen. Gesundheitliche Gründe könnten nur durch ein amtsärztliches Zeug- nis über eine Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit belegt werden; bei längerer Verhinderung sei auf geeignete Weise z.B. Wechsel des Bevollmächtigten oder durch Erstellung einer qualifizierten Untervollmacht sicherzustellen, dass die Be- klagte im Verhandlungstermin vertreten werde. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 hat der Beklagtenvertreter die Verlegung des Termins beantragt. Er sei durch eine andere Ladung gebunden. Dieser Antrag ist mit der Begründung zu- rückgewiesen worden, dass die anderweitige Verhinderung nicht rechtzeitig nach der Ladung angezeigt worden sei. Auch ein weiterer Verlegungsantrag vom 29. Dezember 2023 ist zurückgewiesen worden. Ein erneuter Verlegungsantrag vom 8. Januar 2024 ist nicht mehr beschieden worden, da der Termin von Amts wegen aufgehoben worden ist. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 31. Januar 2024 bestimmt worden. Am 16. Januar 2024 hat der Beklagten- vertreter angefragt, ob der Termin stattfinden werde. Am 29. Januar 2024 ist eine Terminsverlegung seitens der Beklagten beantragt worden, da der sachbearbei- tende Rechtsanwalt sich als Folge früheren Leistungssports einer Behandlung nebst Schmerztherapie unterziehen müsse. Die Beklagte sowie die Zeugen seien bereits von der Kanzlei unterrichtet worden, dass der Termin nicht stattfinde. Ein amtsärztliches Attest hat er nicht beigefügt. Der Verlegungsantrag ist zurückge- wiesen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist ein die Berufung zu- rückweisendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. - 6 - Das Versäumnisurteil ist mangels Rücksendung eines Empfangsbekennt- nisses durch den Beklagtenvertreter am 8. Februar 2024 per Postzustellungsur- kunde zugestellt worden. Am 14. Februar 2024 hat die Beklagte Einspruch ein- gelegt. Mit am 19. Februar 2024 dem Beklagtenvertreter zugestellter Verfügung ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. März 2024 bestimmt worden. Am 14. März 2024 hat der Beklagtenvertreter Terminsverlegung beantragt, da er bereits im Januar einen Skiurlaub gebucht habe. Der Terminsverlegungsantrag ist mit Verfügung vom 19. März 2024 zurückgewiesen worden. Sodann hat die Beklagte am gleichen Tag den Vorsitzenden sowie zwei weitere Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nachdem das Befangen- heitsgesuch zurückgewiesen worden ist, hat der Beklagtenvertreter erneut mit zwei Schriftsätzen am 25. und 26. März 2024 Terminsverlegung beantragt. Unter der prozessualen Bedingung der Zurückweisung des Verlegungsantrags hat die Beklagte zugleich einen Befangenheitsantrag gegen alle Richter des über die Berufung entscheidenden 12. Zivilsenats und zwei weitere Richter des 17. Zivilsenats des Berufungsgerichts gestellt. Die Befangenheitsgesuche sind vor dem Verhandlungstermin am 27. März 2024 zurückgewiesen worden. Die Beklagte ist in dem Termin nicht vertreten gewesen. Das Berufungsgericht hat sodann ein zweites Versäumnisurteil erlassen und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des zweiten Ver- säumnisurteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Nichterscheinen der Be- klagten bzw. ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhand- lung am 27. März 2024 nicht unverschuldet gewesen sei. Die Beklagte mache geltend, dass es ihr nicht zuzumuten sei, von einem anderen Rechtsanwalt ver- treten zu werden, habe aber nicht ihrer Prozessförderungspflicht genügt und un- verzüglich nach Zustellung der Ladung mitgeteilt, dass ihr Prozessbevollmäch- tigter an dem vorausschauend anberaumten Verhandlungstermin verhindert sei. Deshalb habe das Gericht nicht angemessen reagieren können. Nicht hinrei- chend entschuldigte und verspätete Verhinderungsanzeigen könnten ihre feh- lende Vertretung vor dem Berufungsgericht am Verhandlungstag nicht rechtferti- gen. Zudem bestünden gravierende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte versucht habe, den Fortgang des Verfahrens zu behindern. Das ergebe sich in einer Gesamtschau ihres Prozessverhaltens einschließlich der wiederholt unter Missachtung der Prozessförderungspflicht verspätet gestellten Verlegungsan- träge und auch der Ablehnungsgesuche sowie ergänzend der weiteren Um- stände wie beispielsweise des Infragestellens der eigenen Erklärung zum schrift- lichen Verfahren vor dem Landgericht, der eigenmächtigen Absage der Zeugen und der unregelmäßigen Abgabe von Empfangsbestätigungen. II. Die Beklagte hat nicht dargelegt, nicht ohne eigenes Verschulden im Ter- min zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2024, an dem über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 31. Januar 2024 verhandelt werden sollte, säu- mig gewesen zu sein (§ 539 Abs. 3, § 345 ZPO). Das Berufungsurteil als zweites Versäumnisurteil unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, 7 8 9 - 8 - dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1, § 555 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Die Säumnis in einem Verhandlungstermin ist nicht schuldhaft, wenn die Partei bzw. ihr Prozessvertreter, dessen Verschulden sich die Partei als eige- nes zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Wahrnehmung des Ter- mins zur mündlichen Verhandlung gehindert war und der Termin deshalb hätte verlegt (§ 227 Abs. 1 ZPO) oder vertagt (§ 337 Satz 1 ZPO) werden müssen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 16; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 20). Vertagungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine Termins- verlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO ist vom Gericht abgelehnt worden, was einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Die Terminsverlegungsanträge der Beklagten vom 14. März 2024 und vom 25./26. März 2024 waren unbegründet. Nach § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin verlegt werden. Erhebliche Gründe sind nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht das Ausbleiben der Partei oder die Ankündigung nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafürhält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Ge- bot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzen- trationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermes- sen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits 10 11 - 9 - verzögert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig auf- grund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 22; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 594 Rn. 22; jeweils mwN). Eine geplante Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist regelmäßig ein erheblicher Grund, und zwar erst recht, wenn die betreffende Reise bereits vor der Terminierung gebucht worden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 23). Auch wenn es die Prozessförderungspflicht geboten hat, die Verhinderung früher anzuzeigen, kann ein kurzfristig vor dem Verhandlungstermin gestellter Terminsverlegungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn auch bei rechtzeitiger Antragstellung die Terminsverlegung hätte erfolgen müssen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 24 ff.). Dem Beschleu- nigungsgebot kann bei der Ermessensentscheidung erhöhtes Gewicht zukom- men, wenn Verhandlungstermine schon mehrfach verlegt wurden und ein weite- rer Verlegungsantrag rechtsmissbräuchlich allein in der Absicht gestellt wird, den Prozess zu verschleppen. Eine Verzögerungsabsicht, die im Einzelfall den Vor- wurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen könnte, kann sich insbesondere aus dem vorangegangenen Prozessverhalten der Partei oder ihres Prozessbevoll- mächtigten ergeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 28). 2. Gemessen an diesem Maßstab konnten die Terminsverlegungsanträge der Beklagten vom 14. und 25./26. März 2024 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Die Feststellungen des Beru- fungsgerichts tragen die Würdigung nicht, die Terminsverlegungsanträge seien rechtsmissbräuchlich gestellt und daher unbegründet. Dies setzt, wie bereits aus- geführt, voraus, dass allein die Verschleppung des Verfahrens maßgebend für 12 13 - 10 - die Terminsverlegungsanträge war. Nach den Feststellungen des Berufungsge- richts hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter vor Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung bereits eine Urlaubs- reise gebucht hatte, was grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Terminsver- legung ist. Der Hinweis auf vorangegangenes fragwürdiges Prozessverhalten reicht dann nicht aus, um einen an sich berechtigten Terminsverlegungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass diese Terminsverlegungsanträge ausschließlich zum Zweck der Verzögerung des Rechtsstreits gestellt worden sind, hat das Beru- fungsgericht nicht festgestellt. Allein das Zuwarten bis zur Antragstellung vom 19. Februar 2024 bis zum 14. März 2024, reicht für sich genommen nicht aus, um den Terminsverlegungsantrag zurückzuweisen, weil er allein der Prozessver- schleppung diene. Auch bei früherer Antragstellung wäre eine Terminsverlegung erforderlich gewesen. 3. Die Zurückweisung des Terminsverlegungsantrags und die Annahme der verschuldeten Versäumnis des Termins zur mündlichen Verhandlung war je- doch aus anderen Gründen richtig und geboten (§ 561 ZPO). Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie in dem Verhand- lungstermin nicht durch einen anderen Rechtsanwalt insbesondere aus der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten an diesem Tag hätte vertreten werden können. Die Beklagte hat für einen vorangegangenen Terminsverlegungsantrag geltend gemacht, dass der im Verfahren tätige Rechtsanwalt aus der Sozietät der alleinige Sachbearbeiter und in die Sache eingearbeitet sei. Sie wünsche die Ver- tretung durch ihn. Im Terminsverlegungsantrag vom 14. März 2024 hat sie weiter ausgeführt, dass die anderen Sozietätsmitglieder der die Beklagte vertretenden Rechtsanwälte ebenfalls wegen Urlaubs bzw. Terminskollisionen verhindert seien. 14 15 - 11 - a) Grundsätzlich ist das Interesse einer Partei anzuerkennen, durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten zu werden. Jeder Partei steht das Recht zur freien Anwaltswahl zu (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1063 Rn. 25). Dem Beschleunigungsgebot kommt jedoch ein er- höhtes Gewicht zu, wenn Verhandlungstermine schon mehrfach verlegt worden sind. In die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Terminsverlegung sind neben den übrigen Umständen des Einzelfalls auch einzubeziehen, die Be- sonderheiten der Mandatsbeziehung, die Möglichkeit, einen Kollisionstermin ver- legen zu lassen oder einen der Termine durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21, NJW-RR 2022, 1361 Rn. 27; BFH, BFH/NV 2013, 80). Zu berücksichtigen ist auch, zu welchem Zeit- punkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussicht- lich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei bei einer Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Auf- wand bei Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Ver- fahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 Rn. 25). Die erheblichen Gründe für eine Ter- minsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können (BVerfG, NJW 2021, 3384, 3386; BFH, BFH/NV 2006, 1490 f.). b) Ausgehend von diesem Maßstab wurden die Verlegungsanträge der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich nicht durch einen anderen Anwalt, insbesondere aus der von ihr beauf- tragten Sozietät hätte vertreten lassen können. 16 17 - 12 - Der Rechtsstreit weist keine Besonderheiten auf, die darauf schließen las- sen, dass nur die Vertretung durch den infolge des Urlaubs verhinderten Rechts- anwalts hätte erfolgen können und die zur Verfügung stehende Einarbeitungszeit für einen anderen Rechtsanwalt aus der Sozietät nicht ausreichend gewesen wäre. Im Verfahren hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass sie die Vertretung durch ihn wünsche. Angesichts des gesamten prozessualen Verhaltens und dem inzwischen deutlich hervorgetretenen Gebot der Beschleunigung infolge des Pro- zessverlaufs und der Art des Prozesses ist damit nicht ausreichend von der Beklagten dargelegt worden, dass eine Vertretung durch ein Mitglied der von ihr beauftragten Sozietät nicht in Betracht gekommen wäre. Eine entsprechende Vorbereitungszeit zur Einarbeitung stand zur Verfügung, so dass unerheblich ist, dass lediglich der verhinderte Rechtsanwalt bis dahin das Mandat allein bearbei- tet hat. Soweit die Beklagte den Verlegungsantrag damit begründet hat, dass auch die anderen Sozietätsmitglieder infolge Urlaubs oder anderer Terminierung verhindert gewesen seien, ist dies ohne nähere Substanz geblieben. Die Be- klagte und ihr Prozessbevollmächtigter sind bereits durch Verfügung des Ge- richts vom 8. Dezember 2023 darauf hingewiesen worden, dass ein erneuter Fall der Verhinderung unverzüglich anzuzeigen und bereits mit dem Verlegungsan- trag glaubhaft zu machen sei. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass bei längerfristiger Verhinderung auf geeignete Weise zum Beispiel auch durch Wechsel des Bevollmächtigten oder durch Erteilung einer qualifizierten Un- tervollmacht sicherzustellen sei, dass die Beklagte im Verhandlungstermin und im weiteren Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Mit weiterer Verfügung vom 28. Dezember 2023 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass Verhinderungsgründe bereits mit dem Verlegungsantrag glaubhaft zu machen seien. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass zu einer hin- reichenden entschuldigten Verhinderung zum Termin bei einer Terminskollision 18 19 - 13 - auch die Darlegung der Unmöglichkeit einer Verlegung des Termins vor dem an- deren Gericht glaubhaft zu machen ist. Es hat insbesondere auch darauf abge- stellt, dass darzulegen sei, dass ein anderer Anwalt oder andere Anwältin der Kanzlei diesen Termin nicht habe wahrnehmen können. Bei Terminskollisionen sei im Regelfall die Priorität zu berücksichtigen, aber auch, ob eine Beweisauf- nahme stattfinde. Auch durch die weitere Verfügung vom 2. Januar 2024 ist im Hinblick auf einen Terminsverlegungsantrag die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass konkreter Vortrag bei einer Terminskollision erforderlich sei, um eine entschuldigte Verhinderung annehmen zu können. Des Weiteren sind die Beklagte und der Prozessbevollmächtigte durch Verfügung vom 30. Januar 2024 nochmals auf die Erfordernisse der substantiierten Darlegung von Verhinde- rungsgründen auch im Hinblick auf eine mögliche Vertretungsmöglichkeit hinge- wiesen worden. Mit Verfügung vom 19. März 2024 ist sie darauf hingewiesen worden, dass die Angaben im Terminsverlegungsantrag vom 14. März 2024 nicht ausreichend seien. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs und der bereits vorangegan- genen Terminsverlegungen und den erteilten Hinweisen war aufgrund der gestei- gerten Bedeutung der Prozessförderungspflicht des Gerichts von der Beklagten zu erwarten, dass sie substantiiert zur Vertretungsmöglichkeit durch andere Mit- glieder der von der Beklagten beauftragen Sozietät vorträgt. Der allgemeine Hin- weis darauf, diese seien durch andere Termine oder Urlaub verhindert, genügte angesichts dieser Situation nicht den Substantiierungserfordernissen. Zwar kann eine Terminskollision aufgrund eines bereits zuvor anberaumten kollidierenden Verhandlungstermins in einem anderen Verfahren einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO darstellen. Sofern ein Verhandlungstermin bereits verlegt wurde, kommt dem Beschleunigungsgebot allerdings ein erhöhtes Ge- wicht zu. In diesem Fall ist eine erneute Terminsverlegung zwar nicht generell ausgeschlossen, jedoch ist es einer Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten 20 - 14 - grundsätzlich zumutbar, zunächst in dem anderen Verfahren unter Hinweis auf die Terminskollision um eine Terminsverlegung zu ersuchen (BVerfG, NJW 2001, 3384, 3385; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 9). Es hätte der Beklagten daher oblegen, zu den einzelnen verhinderten Sozietätsmitgliedern vorzutragen, ob die anderen Termine zeitlich vorher termi- niert wurden, welcher Art sie sind und ob um die Verlegung der Termine in den dortigen Verfahren ersucht wurde. Dies ist unterblieben. Soweit sich die Beklagte auf den Urlaub anderer Sozietätsmitglieder be- ruft, genügte der allgemeine Hinweis ebenfalls nicht. Insoweit hätten die Daten der Urlaubsbuchungen für die einzelnen Sozietätsmitglieder dargelegt werden müssen, was unterblieben ist. Sodann hätte es angesichts dieser konkreten Prozesssituation auch der Darlegung bedurft, ob nicht eine Vertretung durch einen Korrespondenzanwalt möglich gewesen wäre. Die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung und der Hinweis des Berufungsgerichts vom 14. März 2023 und der vorgetragene Sachverhalt lassen nicht erkennen, dass dies aufgrund der Art des Verfahrens nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Der allein vorgetragene Wunsch, 21 22 - 15 - durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu werden, war ange- sichts des Prozessverlaufs nicht mehr ausreichend, um diese Möglichkeit auszu- schließen. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 27.07.2022 - 1 HKO 16/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.03.2024 - 12 U 1767/22 - - 16 - II ZR 52/24 Verkündet am: 21. Januar 2025 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle