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Entscheidung

3 StR 553/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR553
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR553.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 553/24 vom 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts am 21. Januar 2025 gemäß § 44 Satz 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 5. Juli 2024 ge- währt. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gegen den vorgenannten Beschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. März 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten der besonders schweren Verge- waltigung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen hat es ihn mit zwei Gesamtfreiheitsstrafen belegt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrens- verzögerung getroffen. 1 - 3 - Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision ein- gelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 25. April 2024 hat der Angeklagte seine Revision mit einem am 3. Juli 2024 beim Landgericht einge- gangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet, indem er die unausgeführ- ten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben hat. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verwor- fen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 12. Juli 2024 zugestellt worden. Mit am 28. Juli 2024 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte gegen die Verwerfung des Rechtsmittels eine Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und gegen die Versäumung der Frist für die Anbringung dieses Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er hat geltend gemacht, er habe die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, da sein Verteidiger bettlägerig krank gewesen sei; die Revision sei rechtzeitig begründet worden, weil der Verteidiger erst am 3. Juni 2024 an- tragsgemäß Akteneinsicht erhalten habe und daher die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab diesem Tag zu berechnen sei. 2. Während das Wiedereinsetzungsbegehren Erfolg hat, erweist sich der - damit zulässige - Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zurecht als unzulässig verworfen. Da das Urteil des Landgerichts Wuppertal am 25. April 2024 zugestellt worden ist (Urteils- und Revisionsband Bl. 134 Rs.), wäre die Revision bis zum 27. Mai 2024 (Montag) zu begründen gewesen (§ 345 Abs. 1 StPO). Die am 3. Juli 2024 beim Landgericht eingegangene Revisionsbegrün- dung (Urteils- und Revisionsband Bl. 135 ff.) war deshalb verspätet. Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, er habe erst am 3. Juni 2024 2 3 4 5 - 4 - Akteneinsicht vom Landgericht erhalten, führt dies nicht dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erst am 3. Juni 2024 begann. Da das Urteil am 25. April 2024 dem Verteidiger zugestellt wor- den ist, hätte er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls die Sachbeschwerde erheben können. Soweit dem Verteidiger die Akten trotz rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Einsicht überlassen worden sein sollten, wäre eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. § 345 Rn. 26). Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht gestellt worden; auch der Schriftsatz vom 28. Juli 2024, der davon ausgeht, dass die Revisions- begründungsfrist eingehalten worden ist, enthält einen solchen nicht. Un- geachtet dessen würde ein solcher Wiedereinsetzungsantrag wegen feh- lender Akteneinsicht voraussetzen, dass der Beschwerdeführer für jede der Verfahrensrügen darlegt, dass er gerade durch die fehlende Aktenein- sicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH, Be- schl. v. 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97, BeckRS 1997, 31121070; KK-StPO/ Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 26). ... Letztlich ergibt sich aus dem Vorbringen kein Sachverhalt, bei dessen Vor- liegen der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. Er kannte auf Grund der Rechtsmittelbelehrungen die Revisionsbegründungsfrist (Protokollband II Bl. 18). Welche Abreden er mit ... [dem Verteidiger] zur Durchführung des Revisionsverfahrens ge- troffen hat, ist nicht dargetan. Ob der Angeklagte sich vor Fristablauf oder etwa erst nach dem Revisionsverwerfungsbeschluss ... [beim Verteidiger] nach den einzuhaltenden Fristen und deren Beginn bzw. Ablauf erkundigt hat, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht dar- getan, dass der Angeklagte auf die unzutreffende Rechtsansicht vertraut hat, die Frist zur Revisionsbegründung werde erst nach vollständiger Ak- teneinsicht in Lauf gesetzt. Damit hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das Revisionsgericht verwirft in diesen Fällen den Antrag auf Entschei- dung als unbegründet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 346 Rn. 10; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 346 Rn. 22).“ - 5 - Dem tritt der Senat bei. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 19.03.2024 - 30 KLs 3/23 (50 Js 317/20) 6