Entscheidung
1 StR 456/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR456
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR456.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/24 vom 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Januar 2025 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 28 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen schuldig ist; bb) aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 569.743,54 Euro an- geordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechts- mittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf Verfahrens- und Sachbeanstan- dungen gestützten Revision. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Der Verurteilung im Fall 28 steht entgegen, dass diese Tat nicht von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 6. Dezem- ber 2023 umfasst ist (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese hat dem Angeklagten unrichtige Meldungen für das Einzelunternehmen „S. “ an die AOK Baden-Württemberg nur für die Beitragsmonate Januar 2019 bis März 2021, nicht aber für April 2021 zur Last gelegt. Bei Taten des § 266a StGB sind jedoch sämtliche betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben (BGH, Be- schluss vom 18. September 2024 – 1 StR 329/24 Rn. 2 mwN). Eine Nachtrags- anklage ist nicht erhoben worden. Der vom Vorsitzenden in der Hauptverhand- lung erteilte Hinweis vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Soweit die Anklage dem Angeklagten für April 2021 eine Beitragsvorenthaltung zugunsten der I. GmbH zur Last gelegt hat, handelt es sich um eine andere (vom Landgericht nicht abgeurteilte) selbständige Tat. Denn auch hinsichtlich des De- likts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist die Tat im Sinne von § 264 StPO – ähnlich dem Straftatbestand der Steuerhin- terziehung (§ 370 Abs. 1 AO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426/23 Rn. 21 mwN) – regelmäßig durch die unterbliebene Beitragszah- 1 2 3 - 4 - lung (§ 266a Abs. 1 StGB) bzw. die unrichtige oder unvollständige bzw. pflicht- widrig unterlassene Meldung (§ 266a Abs. 2 StGB) durch einen bestimmten Ar- beitgeber abgegrenzt, nicht durch den zugrundeliegenden Sachverhalt, der eine oder mehrere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verwirklicht. b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Ein- zelfreiheitsstrafe von drei Monaten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, weiterhin als sehr straff. c) Jedoch ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen um die auf Fall 28 entfallende Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 9.877,06 Euro zu reduzieren (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 07.05.2024 - 16 KLs 182 Js 39781/22 4 5