Entscheidung
RiZ (R) 2/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200125BRIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200125BRIZ.R.2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 2/24 vom 20. Januar 2025 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Recknagel, den Richter Gericke und die Richterin Dr. C. Fischer am 20. Januar 2025 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 2. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des An- tragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache beru- fenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Unabhängig davon, ob es sich nur gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp oder auch gegen die übrigen Mitglieder des Dienstgerichts richtet, enthält es lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässig- keit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten 1 - 3 - Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2024 - RiZ(R) 2/24, juris m.w.N.). Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Recknagel Gericke Dr. C. Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2022 - 1 DG 2/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2023 - 1 DGH 1/22 -