Leitsatz
IX ZR 229/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160125BIXZR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160125BIXZR229.23.0 Berichtigt durch Beschluss vom 12. Februar 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/23 vom 16. Januar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein EuInsVO aF Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m; Art. 13; § 135 Abs. 2 Nr. 1 InsO Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemein- schaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Ar- beitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG L 160 S. 1 - EuInsVO aF) dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benach- teiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungs- verlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Be- stimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gelten- den Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 13 EuInsVO aF dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Sicherung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haften- den Eigenkapital weitgehend gleichzustellen? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: - 2 - Ist Art. 13 EuInsVO aF dahingehend auszulegen, dass sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut richtet? 4. Sofern Frage 3 verneint wird: Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldver- hältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU L 177 S. 6 - Rom I-VO) für das nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF zu bestimmende maßgebliche Recht anwendbar und dahingehend auszulegen, dass Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften - wie solchen über den Nach- rang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs - enthal- ten sein können? BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 - IX ZR 229/23 - OLG Rostock LG Schwerin - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schopp- meyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG L 160 S. 1 - EuInsVO aF) dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Be- stimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 13 EuInsVO aF dahingehend auszulegen, dass die Be- stimmung auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesell- schaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Siche- rung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haftenden Ei- genkapital weitgehend gleichzustellen? - 4 - 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 13 EuInsVO aF dahingehend auszulegen, dass sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut richtet? 4. Sofern Frage 3 verneint wird: Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU L 177 S. 6 - Rom-I-VO) für das nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF zu bestimmende maßgebliche Recht anwendbar und dahingehend auszulegen, dass Eingriffsnormen auch in ver- tragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften - wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs - enthalten sein können? Gründe: A. Die Klägerin, ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Öster- reich, und die M. GmbH mit Sitz in S. , Deutschland (fortan: Schuldnerin), standen in laufender Geschäftsbeziehung. Sie gehörten zur österreichischen Unternehmensgruppe S. . Gesellschafterin der Klägerin mit einem Anteil von 78 % ist die H. GmbH mit Sitz in 1 - 5 - Österreich. Die H. GmbH war zudem mit einem Anteil von 33 % Ge- sellschafterin der Schuldnerin. Die weiteren Gesellschafter der Schuldnerin wa- ren Österreicher. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 15. Juli 2016 eröff- nete das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 gewährte die Klägerin der Schuld- nerin ein Darlehen über 3 Mio. € und mit weiterem Darlehensvertrag vom 16. Juni 2015 ein solches über 2 Mio. €. Beide Darlehensverträge enthielten eine Bestim- mung, dass diese Vereinbarung österreichischem Recht unterliege. Zur Siche- rung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 trat die Schuld- nerin ihr gegen ein weiteres Unternehmen zustehende Zahlungsansprüche an die Klägerin ab, die sich auf 3 Mio. € beliefen. Soweit für das Vorlageverfahren von Interesse zahlte die Schuldnerin auf das Darlehen vom 19. Mai 2015 am 10. März 2016 einen Betrag in Höhe von 500.000 € an die Klägerin. Außerdem leistete sie Zinszahlungen für das vierte Quartal 2015 und das erste und zweite Quartal 2016 in Höhe von insgesamt 89.397,92 €. Auf das Darlehen vom 16. Juni 2015 leistete die Schuldnerin an die Klägerin Zinszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2015 in Höhe von insge- samt 101.666,68 €. Die Klägerin meldete Forderungen aus den Darlehen vom 19. Mai 2015 in Höhe von 2.520.737,70 € und aus dem Darlehen vom 16. Juni 2015 in Höhe von 2.025.136,61 € zur Tabelle an. Zudem beansprucht sie die abgesonderte Befrie- digung aus den ihr zur Sicherheit abgetretenen Zahlungsansprüchen. Der Be- klagte bestritt die angemeldeten Forderungen und das Absonderungsrecht. 2 3 4 - 6 - Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Forderungen zur Tabelle sowie die Feststellung, dass ihr hinsichtlich der Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 ein Absonderungsrecht in Bezug auf die abgetretenen Zah- lungsansprüche zusteht. Der Beklagte verlangt widerklagend im Wege der Insol- venzanfechtung Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen in Höhe von insgesamt 691.064,60 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge in vollem Umfang weiter. B. Vor der Entscheidung über die Revision der Klägerin ist das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sei gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. i und m EuInsVO aF deutsches Recht anzuwenden. Die Darlehensrückerstattungsan- sprüche seien dementsprechend nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und könnten gemäß § 174 Abs. 3 InsO nicht zur Tabelle angemeldet werden. Aufgrund der Nachrangigkeit der gesicherten Forderung komme kein Absonde- rungsrecht in Betracht, weil nicht alle besserrangigen Forderungen vollständig bedient seien. Der Anwendung deutschen Rechts auch auf die mit der Wider- 5 6 7 - 7 - klage geltend gemachte Insolvenzanfechtung stehe keine Anwendbarkeit der ös- terreichischen, die Angreifbarkeit der Rechtshandlung ausschließenden Rechts- ordnung entgegen. Die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens unterliege dem Insolvenzstatut oder dem Gesellschaftsstatut der darlehensnehmenden Ge- sellschaft. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO aF sei insoweit nicht an- wendbar. Dem Gesellschafter dürfe es aufgrund der ihm obliegenden Finanzie- rungsfolgenverantwortung anders als sonstigen Darlehensgebern nicht erlaubt werden, die zwingenden Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts zum Ge- sellschafterdarlehen durch die Wahl einer anderen - hier: der österreichischen - Rechtsordnung zu unterlaufen. Dementsprechend seien die von der Schuldnerin an die Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 691.064,60 € gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. II. Die rechtliche Überprüfung dieser Ausführungen hängt in Bezug auf die Widerklage von der Beantwortung der Vorlagefragen ab. 1. Auf das Insolvenzverfahren ist deutsches Insolvenzrecht anzuwenden. Das anwendbare Recht richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: Europäische Insolvenzverordnung aF oder EuInsVO aF), weil das Insol- venzverfahren vor dem 26. Juni 2017 eröffnet worden ist (vgl. Art. 84 der Verord- nung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, ABl. EU L 141 S. 19). Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO aF gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet das 8 9 10 - 8 - Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Das ist hier deutsches Recht, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden ist. Daher regelt im Streit- fall das deutsche Insolvenzrecht insbesondere, welche Forderungen als Insol- venzforderungen anzumelden sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. g EuInsVO aF), es regelt die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens und den Rang der Forderungen der Gläubiger (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF), und es regelt, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirk- sam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF). 2. Nach deutschem Insolvenzrecht sind, wenn die Schuldnerin eine Ge- sellschaft ist, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als per- sönlich haftenden Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesell- schafter eine natürliche Person ist (§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO), Forderungen eines Gesellschafters dieser Schuldnerin auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarle- hens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nur nachrangig zu befriedigende Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der im Streitfall anwendbaren Fassung vom 1. November 2008, BGBl. I S. 2026; seit 1. Januar 2021 wortgleich § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO; fortan § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF). Solche Forderungen der Gesellschafter werden erst im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger und im Rang nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO genannten Forderungen be- richtigt. Die Frage des Rangs eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz ist insolvenzrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10, BGHZ 190, 364 Rn. 27 ff). Es handelt sich nämlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte am Schuldner selbst beteiligte Gläubiger mit ihren Forderungen im Insolvenzfall nicht zum Zuge kommen. Außerhalb des Insolvenz- falls haben diese Regelungen hingegen keine Bedeutung. 11 - 9 - Die maßgeblichen Regelungen in § 39 InsO lauten: "(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger wer- den in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Be- träge, berichtigt: [...] 5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. [...] (4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. [...] […]" Gemäß § 174 Abs. 3 InsO können Forderungen nachrangiger Gläubiger erst dann zur Insolvenztabelle angemeldet und im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Ohne eine solche Aufforderung des Insolvenzgerichts bleiben die nachrangigen Forderungen im Insolvenzverfahren unberücksichtigt. Haben Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben, entgegen dem von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF vorgesehenen Nachrang von der Schuldnerin eine Rückzahlung des Darlehens erhalten, ordnet § 135 InsO in Ver- bindung mit § 143 Abs. 1 InsO an, dass diese Gesellschafter die von der Schuld- nerin erhaltene Darlehensrückzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren haben. Voraussetzung ist, dass die 12 13 14 - 10 - Rückzahlung des Darlehens innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem An- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Zudem muss die Darlehens- rückzahlung die Gläubiger benachteiligen. Entsprechendes gilt für Sicherheiten, welche die Gesellschaft einem Gesellschafter für sein Darlehen gewährt hat. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vorschrift des § 135 InsO lauten: "(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Ge- sellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung: 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. [...] (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." 3. Auf der Grundlage des deutschen Rechts ist die Klägerin verpflichtet, die erhaltenen Darlehensrückzahlungen an den Beklagten zurückzuzahlen. Die Widerklage hat insoweit Erfolg. a) Die Schuldnerin unterfällt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Gesellschafterdarlehensrecht. Es handelt sich um eine Gesellschaft, die we- der eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Ge- sellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden und rechtsfehler- freien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Gesellschafterin im Sinne des 15 16 17 - 11 - Gesellschafterdarlehensrechts. Als Gesellschafter ist nicht nur der unmittelbar an der Schuldnerin beteiligte Gesellschafter anzusehen, sondern auch der mittel- bare Gesellschafter. Ist ein Gesellschafter sowohl an der darlehensnehmenden als auch an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt, unterliegt die Darlehensgeberin der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF nur, wenn der Gesellschafter kraft seiner Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die darlehensgebende Gesell- schaft ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 20 ff; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 135 Rn. 20). Hat er einen beherrschenden Einfluss auf die darlehensgebende Gesellschaft, genügt es, wenn er an der darlehensnehmenden Gesellschaft nur mittelbar be- teiligt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 39/18, ECLI:DE:BGH:2018:151118UIXZR39.18.0 Rn. 13 ff = NZI 2019, 169 Rn. 13 ff; MünchKomm-InsO/Behme, aaO § 39 Rn. 85; HK-InsO/Kleindiek, 11. Aufl., § 39 Rn. 52). Die H. GmbH ist zu 78 % an der Klägerin beteiligt. Sie hat damit beherrschenden Einfluss auf die Klägerin. Die Klägerin hat nach den für den Se- nat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht, die F. H. GmbH verfüge nach der Satzung der Klägerin über kein Weisungs- recht in Bezug auf die Gewährung und Kündigung von Darlehen. Zudem ist die F. H. GmbH zu 33 % Gesellschafterin der Schuldnerin. Kraft dieser mit- telbaren Beteiligung steht die Klägerin einer Gesellschafterin im Sinne des Ge- sellschafterdarlehensrechts gleich. b) Die Forderungen der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehen sind ins- gesamt gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF nachrangig. Nach deutschem Insol- venzrecht hat die Klägerin bislang kein Recht auf Beteiligung am Insolvenzver- fahren, weil die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 InsO nicht erfüllt sind. Das 18 19 - 12 - Insolvenzgericht hat die nachrangigen Gläubiger nicht besonders zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen aufgefordert. c) Die Schuldnerin hat diese nachrangigen Verbindlichkeiten innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag teilweise erfüllt. Das Darlehen vom 19. Mai 2015 hat die Schuldnerin am 10. März 2016 in Höhe von 500.000 € zu- rückgezahlt. d) Die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen hat die Beklagte als Ge- sellschafterin der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- mäß § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO an die Insol- venzmasse zu erstatten. Denn die Beklagte erhielt mit diesen Leistungen eine Befriedigung ihrer gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger nachran- gigen Verbindlichkeiten, so dass die Zahlungen die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligten. 4. Diese Lösung des deutschen Rechts wirft hinsichtlich der Darlehens- zahlungen die Frage auf, welche Bedeutung insbesondere Art. 13 EuInsVO aF zukommt. Die Klägerin macht geltend, dass aufgrund der für die Darlehensver- träge getroffenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO österreichisches Recht auf die Darlehensverträge anwendbar sei. Nach österreichischem Recht seien sämtliche Rechtshandlungen in keiner Weise angreifbar. Da das Beru- fungsgericht von seinem Standpunkt aus konsequent keine Tatsachenfeststel- lungen zum Vorliegen einer entsprechenden Rechtswahl und zum Inhalt des ös- terreichischen Rechts getroffen hat, ist für die rechtliche Nachprüfung durch den Senat vom Vortrag der Klägerin auszugehen. Nach deutschem Revisionsrecht ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht allein zur Nach- holung dieser Feststellungen nicht zulässig. Im Übrigen sind die Voraussetzun- gen einer Anfechtbarkeit der Rechtswahl als solcher vorliegend zu verneinen. 20 21 22 - 13 - III. Vor diesem Hintergrund wirft die Entscheidung des Falles hinsichtlich der Widerklage klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Reichweite und zum Verständ- nis von Art. 13 EuInsVO aF auf. Nach dieser Norm findet Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nach- weist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. 1. Insoweit stellt sich zunächst die Auslegungsfrage, ob Art. 13 EuInsVO aF auch gegenüber einem Rückforderungsverlangen Anwendung fin- det, das dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfah- renseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen. Die Revisionserwiderung macht insoweit geltend, Art. 13 EuInsVO aF sei generell nicht auf die insolvenzrechtliche Beurteilung von Gesell- schafterdarlehen anwendbar, weil es sich nach autonom unionsrechtlichem Ver- ständnis insgesamt nicht um Fragen der Anfechtbarkeit (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF), sondern um Rangfragen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) handele. a) Rechtswahlvereinbarungen sind nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Art. 13 EuInsVO aF auch dann anzuerkennen, wenn die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mit- gliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts belegen sind (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, Vinyls Italia, ECLI:EU:C:2017:433 Rn. 50 = NZI 2017, 633 Rn. 50). Sofern eine Rechtswahl sich auch auf das Recht der Gesellschaftsfinanzierung 23 24 25 - 14 - durch ihre Gesellschafter erstreckt, ist erheblich, ob damit zugleich das dem Ka- pitalschutz dienende Recht der Gesellschafterdarlehen eingeschränkt werden kann. Da für die Bestimmung der lex causae an die zu erfüllende Verbindlichkeit und nicht an die Erfüllungshandlung anzuknüpfen ist (EuGH, Urteil vom 22. April 2021 - C-73/20, ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesell- schaft, ECLI:EU:C:2021:315 Rn. 31 = NZI 2021, 502 Rn. 31), wäre das gemäß Art. 13 EuInsVO aF für die Handlung maßgebliche Recht nach dem Vertragssta- tut zu bestimmen. b) In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, in Abweichung von der grundsätzlichen Anwendung des Vertragsstatuts sei die lex causae bei der Anfechtung nach § 135 InsO - auch bei einer anderslautenden Rechtswahl der Vertragsparteien - nach dem Insolvenz- statut (Brinkmann, Beilage zu ZIP 22/2016, 14, 16; Prager/Bangha-Szabo in Festschrift Wimmer, 2017, S. 506, 526) oder nach dem Gesellschaftsstatut zu bestimmen (OLG Naumburg, ZIP 2011, 677, 678; Schall, ZIP 2011, 2177, 2181 f; Gehrlein, ZInsO 2020, 2591, 2593). Nach anderer Ansicht verbleibt es auch im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO für den Einwand nach Art. 13 EuInsVO aF bei der Maßgeblichkeit des Darlehensvertragsstatuts (Römer- mann/Nerlich/Hübler, InsO, 2021, Art. 16 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-BGB/ Kindler, 8. Aufl., Art. 16 EuInsVO Rn. 12; Finkelmeier, EuZW 2020, 833, 841; Pleister/Koa, ZRI 2020, 273, 277 f; Bork in Festschrift Grunewald, 2021, S. 97, 106). c) Das heute geltende Recht der Gesellschafterdarlehen geht auf die Neu- regelung durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Be- kämpfung von Missbräuchen (MoMiG, BGBl. I 2008 S. 2026) zurück. Hierdurch wurde das zunächst von der Rechtsprechung entwickelte und später insbeson- dere in §§ 32a, b GmbHG aF auch gesetzlich geregelte Eigenkapitalersatzrecht 26 27 - 15 - in die Insolvenzordnung verlagert und dabei zugleich vom Tatbestand der "Krise der Gesellschaft" (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG aF) gelöst (Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 1 mwN). aa) Der Gesetzgeber hat bewusst eine rechtsformneutrale Ausgestaltung dieses Rechts gewählt (vgl. BR-Drucks. 354/07, S. 130), das somit auf alle Ge- sellschaften - gleich in welcher Rechtsform - anwendbar ist, die weder eine na- türliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO). In allen Fällen, in denen damit für die Gesellschafter eine Haftung mit ihrem persönlichen Vermögen ausgeschlossen ist, zielt das Ge- setz darauf, zum Schutz der Gläubigergesamtheit eine Finanzierung der den ei- genen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter dienenden Gesellschaftstä- tigkeit durch die Gesellschafter im Insolvenzfall hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurücktreten zu lassen. Eine Erstattung der Finanzierung, die wirt- schaftlich das vorhandene Vermögen der Gesellschaft verkürzt, soll im Vorfeld einer Insolvenz verhindert werden (vgl. BR-Drucks. 354/07, S. 95, 130). Auf diese Weise soll die Finanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter, mit der die Gesellschafter zu ihrem eigenen Vorteil eine Geschäftstätigkeit "ihrer" Gesell- schaft ermöglichen, im Falle des Scheiterns nicht auf die übrigen Gläubiger ver- lagert werden. bb) § 135 InsO steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF und enthält das Kernstück des Rechts der Gesellschafter-Fremdfinanzierung (Schmidt/Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 135 Rn. 1). Bei § 135 InsO handelt es sich nicht um eine Konkurrenz zwischen gleichberechtigten Gläubigern, sondern um eine Rang- und Verteilungsordnung, die das Gesetz durchsetzen will, indem es den Vorrang der Fremdgläubiger vor dem Gläubiger-Gesellschafter verwirklicht 28 29 - 16 - (vgl. Schoppmeyer, WM 2018, 353, 359). Infolge der den Gesellschafter treffen- den Finanzierungsfolgenverantwortung dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsfolgen des zwingenden § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstruktion aufgeweicht oder unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31 mwN). Da die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sowohl un- geachtet ihres Zwecks als auch ungeachtet der wirtschaftlichen Situation der Ge- sellschaft anfechtbar ist, können verbundene Unternehmen nicht unter Berufung auf eine fehlende entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers vom Anwen- dungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 17). 2. Sofern Frage 1 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob Art. 13 EuInsVO aF auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, welche - wie § 135 InsO - dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ge- währten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz dem haftenden Eigenkapital weitge- hend gleichzustellen. a) Der Senat meint, dass der von Art. 13 EuInsVO aF angestrebte Schutz nicht uneingeschränkt gilt. Art. 13 EuInsVO aF dient dem Schutz von Personen, die berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Handlung zur Zeit ihrer Vor- nahme dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfah- renseröffnung unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-310/14, Nike European Operations Netherlands, ECLI:EU:C:2015:690 Rn. 19 = NZI 2015, 954 Rn. 19; vom 8. Juni 2017 - C-54/16, Vinyls Italia, ECLI:EU:C:2017:433 Rn. 30 = NZI 2017, 633 Rn. 30; vom 22. April 2021 - C-73/20, ZM als Insolvenz- verwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, ECLI:EU:C:2021:315 Rn. 25 = NZI 2021, 502 Rn. 25). Dies soll angesichts der möglichen Kollision zwischen den Vorschriften über die Vornahme von Rechtshandlungen Vertrauensschutz 30 31 - 17 - und Rechtssicherheit gewährleisten (24. Erwägungsgrund der EuInsVO aF). Dies bedarf - weil der Schutz nicht voraussetzungslos ist - eines tragfähigen Grundes. Nach Auffassung des Senats ist ein Vertrauen der begünstigten Person bei einer möglichen Kollision zwischen Vorschriften über benachteiligende Handlungen erst dann berechtigt, wenn sich der Schuldner und die durch die Handlung be- günstigte Person als zwei voneinander unabhängige Vertragspartner gegenüber- stehen und die begünstigte Person nicht bereits aufgrund der Umstände des Ge- schäfts offensichtlich annehmen musste, dass für die Handlungen des Schuld- ners nach dem Recht des Eröffnungsstaates Schutzmechanismen eingreifen. Diese Voraussetzungen sind für Darlehen, welche der Gesellschafter seiner in Deutschland ansässigen Gesellschaft gewährt, nicht erfüllt. b) Demgemäß wird in der deutschen Praxis und Wissenschaft angenom- men, dass ein im In- oder Ausland beheimateter Gesellschafter, der sich an einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland beteiligt und diese über Darlehen finanziert, nicht darauf vertrauen kann, dass diese Finanzierungsmaßnahme insolvenz- rechtlich nur nach dem Statut des Schuldvertrags beurteilt wird (OLG Naumburg, ZIP 2011, 677, 679; Schmidt/Brinkmann, InsO, 20. Aufl., Art. 16 EuInsVO Rn. 8; Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 135 InsO Rn. 538). Die Gewährung eines Ge- sellschafterdarlehens stellt in der Tat kein normales Verkehrsgeschäft dar. Bei einmaligen oder auch wiederholten Lieferbeziehungen erscheint angesichts des bloßen Leistungsaustauschs eine Rechtswahl anerkennungswürdig, aber nicht bei der Finanzierung eines Unternehmens durch seinen Gesellschafter (vgl. Gehrlein, ZInsO 2020, 2591, 2594). Gesellschafter und Gesellschaft stehen sich nämlich nicht wie zwei voneinander unabhängige Vertragspartner als Schuldner und Gläubiger gegenüber, sondern verfolgen gleichgerichtete Interessen. Folg- lich kann kein Gesellschafter damit rechnen, dass seine die Gesellschaftstätigkeit finanzierenden Leistungen so behandelt werden, als habe er ein Geschäft mit einem fremden Dritten geschlossen. 32 - 18 - c) Schließlich verhält sich der Gesellschafter widersprüchlich, wenn er ei- nerseits freiwillig seine Gesellschaft finanziert, sich aber andererseits darauf be- ruft, das für die Finanzierung gewählte Vertragsstatut des Darlehens kenne kei- nen Nachrang im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Dem Gesellschafter müs- sen die sich aus dem Gesellschaftsstatut ergebenden Regelungen über die Fi- nanzierung seiner Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen bekannt sein. Eine vom Gesellschaftsstatut abweichende Rechtswahl kann dann zwar die schuldrechtlichen Regelungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erfas- sen, jedoch nicht die zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft bestehenden, an das Recht am Sitz der Gesellschaft anknüpfenden insolvenzrechtlichen Re- geln über Nachrang und Durchsetzung dieses Nachrangs im Insolvenzfall außer Kraft setzen. 3. Sofern auch Frage 2 bejaht wird, stellt sich die Auslegungsfrage, ob sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht im Rahmen des Art. 13 EuInsVO aF je- denfalls hinsichtlich der Durchsetzung eines Nachrangs und der Rückgewähr entgegen dem Nachrang erhaltener Zahlungen nach dem Gesellschaftsstatut richtet. Die Revisionserwiderung macht insoweit geltend, das für die in Rede ste- henden Handlungen maßgebliche Kollisionsrecht beurteile sich bei Gesellschaf- terdarlehen nach dem Insolvenz- oder Gesellschaftsstatut, jedenfalls aber nicht nach dem Vertragsstatut. Da es sich bei den Regelungen über Gesellschafter- darlehen um Fragen des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts handele, unterfie- len diese von vorneherein nicht (Art. 3) der Rom-I-VO, so dass keine Rechts- wahlmöglichkeit bestehe. 4. Sofern Frage 3 verneint wird, erhebt sich für den Senat die Frage, ob Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO für das nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF zu bestim- mende maßgebliche Recht anwendbar und dahingehend auszulegen ist, dass 33 34 35 - 19 - Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenz- vorschriften - wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs wie § 135 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF - enthalten sein können. a) Im Fall der Verneinung der dritten Frage wäre Art. 13 EuInsVO aF grundsätzlich anwendbar und könnte nur unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung ausgeschlossen werden, dass objektiv ersichtlich ist, dass das Ziel dieser Anwendung - nämlich der Schutz des berechtigten Vertrauens der Parteien in die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung - nicht erreicht wurde und der Vertrag in künstlicher Weise dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen wurde, um den Vertrag oder die Handlungen zu dessen Durchfüh- rung durch Berufung auf das Recht dieses Mitgliedstaats der Geltung der lex fori concursus zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, Vinyls Italia, ECLI:EU:C:2017:433 Rn. 54 = NZI 2017, 633 Rn. 54). Es fragt sich, ob dieser Ausschlusstatbestand abschließend zu verstehen ist oder ob auch im An- wendungsbereich des Art. 13 EuInsVO aF nicht nur das für die Handlung maß- gebliche Recht eines anderen Mitgliedstaats (im Streitfall die Normen der - un- terstellt: österreichischen - lex causae) anwendbar ist, sondern auch eine auf die Handlung anwendbare Eingriffsnorm der lex fori. b) Das auf die Handlung anwendbare Recht bestimmt sich nach der lex causae; diese ergibt sich für Schuldverhältnisse aus den Regelungen der Rom-I-VO. Zu diesen Grundsätzen zählt auch Art. 9 Rom-I-VO. Danach berührt die Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des ange- rufenen Gerichts. Der Senat geht dabei davon aus, dass auch insolvenzrechtli- che Bestimmungen - soweit sie über den Inhalt eines Vertragsverhältnisses be- stimmen - unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine zwingende Vor- schrift handelt, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die 36 37 - 20 - Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozia- len oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der Rom-I-VO auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO), Teil des nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF für eine Handlung maßgeblichen Rechts sind. Dann ist für den Senat eine eingehende Prüfung nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-86/23, E. N. I. u.a, ECLI:EU:C:2024:689 Rn. 37 ff = NJW 2024, 3709 Rn. 37 ff) erforderlich, ob die Vorschriften des deut- schen Rechts über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtfol- gen dieses Nachrangs als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Rom-I-VO anzu- sehen sind (vgl. Keller in Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl., Kap. 20 D.II.13. Rn. 122, zu Anfechtungstatbeständen). Insbesondere wäre vom Senat zu prüfen, ob das Ziel, das die Vorschriften über den Nachrang von Gesellschaf- terdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs verfolgen, auch mit der Anwen- dung des nach der lex causae maßgeblichen Rechts der Handlung erreicht wer- den kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September, aaO Rn. 48). Diese Prüfung wäre entbehrlich, sofern vertragsrechtliche Regelungen in Insolvenzvorschriften unter keinen Umständen eine für die Anwendung von Art. 13 EuInsVO aF erhebliche Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Rom-I-VO darstellen könnten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Art. 4 und 13 EuInsVO aF gegenüber anderen Vorschriften, die das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten regeln, insbe- sondere gegenüber der Rom-I-VO, als lex specialis angesehen (EuGH, - 21 - Urteil vom 16. April 2015 - C-557/13, Lutz, ECLI:EU:C:2015:227 Rn. 46 = NZI 2015, 478 Rn. 46; vom 8. Juni 2017 - C-54/16, Vinyls Italia, ECLI:EU:C:2017:433 Rn. 29, 48 = NZI 2017, 633 Rn. 29, 48). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 20.10.2020 - 5 O 20/17 - OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2023 - 6 U 7/21 - - 22 - IX ZR 229/23 Verkündet am: 16. Januar 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:120225BIXZR229.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/23 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes beschlossen: Der Beschluss vom 16. Januar 2025 wird wegen offenbarer Unrich- tigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In der Entscheidungsformel unter II.4. und in den Gründen unter B.III.4. in Rn. 35 und B.III.4.b) in Rn. 37 muss es jeweils anstelle von „Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF“ richtig „Art. 13 EuInsVO aF“ heißen. In den Gründen unter B.II.3.d) muss es in Rn. 21 Satz 1 und 2 an- stelle von „Beklagte“ jeweils richtig „Klägerin“ heißen. In den Gründen unter B.III.1.c) bb) wird in Rn. 29 im letzten Satz nach „fehlende“ das Wort „Finanzierungsfolgenverantwortung“ ein- gefügt. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 20.10.2023 - 5 O 20/17 - OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2023 - 6 U 7/21 -