Entscheidung
V ZR 82/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150125BVZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150125BVZR82.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 82/24 vom 15. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Soweit die Beklagte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt, ist ihre Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge- legt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, NJW-RR 2021, 375 Rn. 3). 2. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Anhö- rungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Ver- letzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss er- kennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, 1 2 3 - 3 - die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Antragsschrift. 3. Eine von der Beklagten beantragte Verlängerung der Frist zur ergän- zenden Begründung der Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die erforderliche Begründung einzureichen (vgl. BAG, NJW 2010, 2830 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a Rn. 14). Notfristen sind gemäß § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO einer Friständerung entzo- gen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2022 - V ZA 2/22, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 12). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 17.05.2021 - 4 O 2749/19 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2024 - 22 U 1181/21 - 4