Entscheidung
5 StR 699/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR699
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR699.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 699/24 vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 5. August 2024 im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han- deltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte und auf die Rechtsfolgenent- scheidung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ei- nen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG lediglich mit allgemeinen Strafzumessungserwägungen abgelehnt und den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG anschließend nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe hat die Strafkammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft. 1 2 - 3 - Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in die weitere Prü- fung die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Um- stände einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes ge- milderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zur Prüfungsreihen- folge nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51 mwN). Da der gewählte Strafrahmen für den Angeklagten ungünstiger ist als der- jenige des § 29a Abs. 2 BtMG, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Feststel- lungen, die vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen werden, betrifft der Rechtsfehler nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 05.08.2024 - (534 KLs) 274 Js 1456/24 (11/24) 3 4