Entscheidung
2 StR 570/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR570
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR570.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/24 vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 14. Ja- nuar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 14. Juni 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsent- scheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Einziehungsentscheidung hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 Euro erlangte. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschä- digten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen möglich, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten im Rahmen eines Täter- Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro gezahlt. Ob es sich hierbei um eine teilweise Rück- zahlung, die den Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht hätte, oder um Schmerzensgeld gehandelt hat, ist den Ur- teilsgründen nicht zu entnehmen. 3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob auch Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern den Anspruch des Geschädigten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB (teilweise) zum Erlöschen gebracht haben (vgl. 2 3 4 5 - 4 - BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 StR 164/24, Rn. 4 im Verfahren gegen die beiden Mittäter an der verfahrensgegenständlichen Tat). Menges Appl Meyberg Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 14.06.2024 - 12 KLs 100 Js 52507/23 (19/23)