Entscheidung
VIII ZR 100/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080125BVIIIZR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080125BVIIIZR100.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 100/22 vom 8. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird für die Beklagte zu 1 auf 30 Mio. €, für die Beklagte zu 3 auf 6.624.830,63 € sowie insgesamt auf 32.895.639,12 € festge- setzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die ursprüngliche Klägerin, die P. GmbH, hat - nachdem ihre Klage erstinstanzlich weitgehend erfolglos geblieben war - mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von insgesamt 37.054.142,48 € nebst Zinsen und die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung von insgesamt 2.895.639,12 € nebst Zinsen (hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von [weiteren] 2.895.639,12 € nebst Zinsen) begehrt. Ferner hat sie be- antragt, die Beklagten zu verurteilen, sie von Schadensersatzforderungen eines Dritten in Höhe von 2.729.191,51 € freizustellen, sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen weiteren Schadensersatzforderungen des Dritten aus der Nichteinhaltung einer Vereinbarung freizustellen. Die Forde- rungen stehen in Zusammenhang mit einer (beendeten) Geschäftsbeziehung der 1 - 3 - Parteien und insbesondere einer in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarung vom 4. Februar 2014. Das Berufungsgericht hat die Berufung der ursprünglichen Klägerin zu- rückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat diese - nach Teilrück- nahme im Verhältnis zur Beklagten zu 2 - beantragt, die Revision gegen das Be- rufungsurteil zuzulassen, soweit darin im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 zu ihrem Nachteil erkannt wurde. Der Senat hat die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Nichtzulas- sungsbeschwerde zurückgewiesen und Wert des Beschwerdeverfahrens inso- weit auf 30 Mio. € festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben beantragt, den Gegen- standswert für die anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf insgesamt 32.895.639,12 € festzusetzen. Über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Dezember 2024 das Insolvenzverfahren er- öffnet worden, nachdem ihr bereits durch Beschluss vom 29. Oktober 2024 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und angeordnet worden war, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen auf den Kläger als vor- läufigen Insolvenzverwalter übergeht. II. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren 2 3 4 5 6 7 - 4 - in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maß- geblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzung ist hier für das gegen die Be- klagten zu 1 und 3 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfüllt. We- gen § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ist die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- gebühren nach § 39 Abs. 2 GKG nicht zwingend auch für die Höhe der Anwalts- gebühren maßgeblich. Dabei genügt die Behauptung, die Wertgrenze sei zu Gunsten des Antragstellers erhöht (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 5). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt. b) Die Vorschrift des § 240 ZPO steht vorliegend der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen, obwohl das Wertfestsetzungsverfahren für eine Festsetzung des die Masse betreffenden Kostenerstattungsanspruchs maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11, NJW-RR 2014, 765 Rn. 7; vom 27. März 2014 - IX ZB 52/13, NJW-RR 2014, 892 Rn. 5) und deshalb die Insolvenzmasse jeden- falls mittelbar betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169/22, NZI 2023, 397 Rn. 11 mwN). Das Verfahren nach § 33 RVG ist - ebenso wie das Verfahren nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zur Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren - ein Wertfestsetzungsverfahren. Das Streitwertverfahren wird durch § 240 ZPO nicht unterbrochen, sofern nicht die Streitwertfestsetzung Grundlage für einen ein Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Rechtsmittelsumme verwerfenden Be- schluss darstellen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1999 - II ZB 1/99, NJW 2000, 1199 unter II [zu einer Aussetzung nach §§ 246 ff. ZPO]; OVG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 LA 336/19, juris Rn. 7 [zu einer 8 9 10 - 5 - Unterbrechung nach § 244 Abs. 1 ZPO]; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. September 2024, § 240 Rn. 2.15; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 249 Rn. 2; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., Vor § 239 Rn. 4). Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, die für die Frage des Errei- chens einer Rechtsmittelsumme ohnehin unbeachtlich ist, gilt insoweit nichts an- deres. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG in dem Fall, dass in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind, der Wert für jede Person höchs- tens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagten zu 1 und 3 sind zwei rechtlich selbständige Unternehmen, für welche ihre Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit, nämlich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend Ansprüche aus der Geschäfts- beziehung zur ursprünglichen Klägerin und in Zusammenhang mit deren Been- digung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6 f.), tätig geworden sind. Die Vertretung der Beklagten zu 1 und 3 durch ihre Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgte auch im Umfang von 2.895.639,12 € wegen verschiedener Gegenstände. a) Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 1997, 3430, 3431 f. [zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO]; BGH, Urteile 11 12 13 14 15 - 6 - vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15; vom 14. Dezem- ber 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 13; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17; vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24; vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 264/19, WM 2022, 139 Rn. 8). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, NZG 2008, 514 Rn. 7 [zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO]; vom 9. November 2021 - KZR 55/19, juris Rn. 6), auch wenn der Rechtsanwalt für den Beklagten tätig wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786 unter II 2 b cc [zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO]; vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 9). Maßgeblich ist dabei zwar eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrach- tungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, aaO Rn. 15; Beschluss vom 9. November 2021 - KZR 55/19, aaO). An der Gegenstands- gleichheit fehlt es jedoch, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbstständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann. Selbstständig nebeneinan- der bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG, NJW 1997, 3430, 3431; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, aaO). b) Nach diesen Maßstäben liegt hier in dem Antrag, mit dem die ursprüng- liche Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung von insgesamt 2.895.639,12 € begehrt hat, ein von den Gegenständen, derentwegen die Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten für die Beklagte zu 1 in der vorliegenden Angelegenheit tätig geworden sind, verschiedener Gegenstand. Insbesondere besteht keine Identität mit dem Gegenstand des Hilfsantrags, mit dem die ur- sprüngliche Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von [weite- ren] 2.895.639,12 € begehrt hat. Denn insoweit ist die ursprüngliche Klägerin bei 16 - 7 - ihrem maßgeblichen Klagebegehren gerade nicht von einer gesamtschuldneri- schen Verknüpfung der beiden geltend gemachten Ansprüche, sondern von selb- ständigen Rechten ausgegangen. c) Im Hinblick auf den Gegenstandswert im Verhältnis zur Beklagten zu 3 ist für den auch gegenüber der Beklagten zu 1 verfolgten Feststellungsantrag ein Wert von 1 Mio. € zugrunde gelegt. 3. Über den Antrag auf Festsetzung entscheidet nach dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter (BGH, Beschluss [Großer Senat für Zivilsachen] vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8). 17 18 - 8 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2020 - 11 O 32/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2022 - 2 U 63/21 - 19