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Entscheidung

6 StR 651/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B6STR651
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B6STR651.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 651/24 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2025 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen und vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle II.2 und 3 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die 1 - 3 - auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer beging der Angeklagte zwi- schen August 2010 und April 2017 insgesamt vier Taten zum Nachteil seiner am 15. Oktober 2002 geborenen Tochter. Im Einzelnen hat die Strafkammer fol- gende Taten festgestellt: Im August 2010 fasste der Angeklagte ihr mit sexueller Motivation an die unbekleidete Scheide (Fall II.1 der Urteilsgründe). Ein oder zwei Wochen später zog er sie aus und versuchte, sie vaginal zu penetrieren. Nachdem dies nicht gelang, vollzog er an ihr den Analverkehr. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch starke Schmerzen, deren Eintritt der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm (Fall II.2 der Urteilsgründe). Im Januar 2014 penetrierte der Angeklagte sie mit seiner Zunge vaginal und übte an ihr sodann den Analverkehr aus, was für sie, wie er billigend in Kauf nahm, schmerzhaft war (Fall II.3 der Urteilsgründe). Im Juli 2017 führte er seine Zunge in ihre Scheide ein und vollzog so den Oral- verkehr (Fall II.4 der Urteilsgründe). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung in den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB nach fünf Jahren. Die Ruhensvor- schrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf diesen Tatbestand keine Anwen- dung, so dass die Taten angesichts des Fehlens rechtzeitiger Unterbrechungs- handlungen im Sinne des § 78c StGB verjährt sind. Auch bei Tateinheit unterliegt 2 3 4 5 - 4 - jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 2 StR 119/24, Rn. 16; vom 9. Mai 2023 – 4 StR 3/23, Rn. 3; vom 2. März 2016 ‒ 1 StR 619/15, Rn. 2). b) Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen lässt den Straf- ausspruch insgesamt unberührt. Angesichts des jeweiligen gravierenden Tatbilds schließt der Senat aus, dass die Strafkammer auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung bedacht hätte, zumal ver- jährte Taten – wenn auch mit geringerem Gewicht – straferschwerend berück- sichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 4 StR 381/23, Rn. 11; vom 19. September 2023 – 3 StR 268/23, Rn. 5; Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19). 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Be- schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. Bartel Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 22.08.2024 - 24 KLs 3/24 6 7