Entscheidung
3 StR 505/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR505.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505/24 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2025 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Juni 2024 wird als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der „mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ der „mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung im Ausland“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 31). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Paul Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Oberlandesgericht Hamburg, 28.06.2024 - 8 St 2/23