Entscheidung
X ZR 39/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231224BXZR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231224BXZR39.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 39/23 vom 23. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 4. Juni 2024 hat es sein Bewenden. - 3 - Gründe: I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines Schenkungsver- trags über vier Kunstwerke gestritten. Mit Urteil vom 17. September 2024 hat der Senat die auf Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtete Klage abwei- chend von den Vorinstanzen abgewiesen. Den Streitwert hat der Senat nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2024 auf 800.000 Euro festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt mit seiner Gegen- vorstellung, den Streitwert auf 2.504.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt die- sem Begehren entgegen. II. Die Ausführungen in der Gegenvorstellung geben keinen Anlass, den Streitwert abweichend festzusetzen. Die Festsetzung des Senats beruht auf den Angaben der Parteien, an de- nen sich auch das Landgericht und das Berufungsgericht orientiert haben. Der zugrunde gelegte Wert von 1 Million Euro stimmt zudem mit der Wertangabe im streitgegenständlichen Vertrag überein. 1 2 3 4 5 - 4 - Das mit der Gegenvorstellung vorgelegte Gutachten, in dem ohne nähere Begründung ein höherer Wert angegeben wird, bildet keine hinreichende Grund- lage für die Annahme, dass die ursprünglich geäußerten Wertvorstellungen außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2021 - 2 O 171/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2023 - 14 U 16/22 - 6