Entscheidung
III ZB 16/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZB16.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/24 vom 19. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Reiter, Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2024 - I-23 U 163/23 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 443.884,05 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Versa- gung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist und die Verwerfung des Rechtsmittels ge- gen ein Urteil des Landgerichts, durch das seine auf Zahlung von 397.318 € - ins- besondere als Beraterhonorar - nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und er auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von 49.446,05 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Gegen das am 6. November 2023 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 6. Dezember 2023 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. Ja- nuar 2024 - eingegangen am 9. Januar 2024 - hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Auf den Hinweis des 1 2 - 3 - Gerichts, die Berufung könnte unzulässig sein, da die Frist zur Berufungsbegrün- dung am Montag, 8. Januar 2024, abgelaufen sei, hat der Kläger mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2024 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean- tragt. Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger ausgeführt, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von einer ansonsten zuverlässigen Angestellten fälschlicherweise für den 9. Januar 2024 sowohl in den elektronischen wie auch in den händischen Fristenkalender sowie in die Handakte eingetragen worden. Bei der Vorlage der auf den 2. Januar 2024 notierten Vorfrist sei der Fehler dem Vertreter des erkrankten Sachbearbeiters aufgefallen, und dieser habe die Ange- stellte angewiesen, die Fristen in sämtlichen Kalendern mit absoluter Priorität auf den 8. Januar 2024 zu korrigieren, die Akte zur weiteren Bearbeitung an den zu diesem Zeitpunkt abwesenden Rechtsanwalt S. zu übertragen und für die- sen einen Fristverlängerungsantrag vorzubereiten. Der Vertreter habe die Ange- stellte etwa eine halbe Stunde später gefragt, ob sie die Frist weisungsgemäß abgeändert habe, was diese bejaht habe, und die Korrektur des Handkalenders überprüft. Jedoch habe die Angestellte die Einträge im elektronischen Kalender sowie in der Handakte nicht korrigiert. Am 8. Januar 2024 sei die Akte auf Rechtsanwalt S. übertragen worden und die Angestellte habe den Fristverlängerungsantrag vorbereitet. Da- bei seien ihr die unterschiedlichen eingetragenen Fristen aufgefallen, und sie habe in der Annahme, die auf den 8. Januar 2024 korrigierte Frist sei falsch, diese wiederum auf den 9. Januar 2024 abgeändert. Die für einen solchen Fall beste- hende Weisung, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, habe sie wegen einer Viel- zahl an zu bearbeitenden Angelegenheiten missachtet. Die Akte habe die Ange- stellte dem Rechtsanwalt S. am 8. Januar 2024 mit dem auf den Folgetag 3 4 - 4 - lautenden Fristablaufvermerk vorgelegt und einen vorbereiteten "Verlegungsan- trag" am 9. Januar 2024 zur Signatur in das elektronische Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingesetzt. Mit am 6. Februar 2024 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 394.438 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie die Widerklage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Berufung des Klägers verworfen. Hiergegen wendet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil der Kläger die am 8. Ja- nuar 2024 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt habe und nicht ohne ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Ein Verschulden liege zunächst darin, dass der am 2. Januar 2024 mit der Sache befasste Vertreter des Sachbearbeiters keinen Fristverlängerungs- 5 6 7 8 - 5 - antrag gestellt habe, obwohl es als zumindest sehr unwahrscheinlich habe er- scheinen müssen, dass die Berufungsbegründung noch am 8. Januar 2024, dem ersten Tag nach Urlaubsrückkehr des neu bestimmten, mit der Sache zuvor nicht befassten Sachbearbeiters, würde angefertigt und eingereicht werden können. Dies gelte umso mehr, als mit der Notierung der unzutreffenden Frist bereits ein Fehler passiert sei, dessen Berichtigung der Vertreter zwar angeordnet, jedoch nur stichprobenhaft überprüft habe. Ein weiterer anwaltlicher Fehler liege darin, dass der neue Sachbearbeiter am 8. Januar 2024 bei der Vorlegung der Hand- akte das dort auf den 9. Januar 2024 notierte Fristende nicht eigenverantwortlich überprüft habe. 2. Diese Ausführungen lassen einen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten be- ruht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertreter des Sachbearbeiters angesichts der besonderen Umstände bereits am 2. Januar 2024 gehalten gewesen wäre, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Jedenfalls hat es der sachbearbei- tende Rechtsanwalt am 8. Januar 2024 pflichtwidrig versäumt, bei Vorlage der Handakte die falsch notierte Frist zu überprüfen. Die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung schließt stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer frist- gebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Nur hinsichtlich der Fristenberechnung und Fristenkontrolle, die lediglich der recht- zeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt 9 10 - 6 - dienen, kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Dagegen ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der maßgeblichen Fristen nochmals zu über- prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 11 mwN). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter am 8. Januar 2024 eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Soweit er sich darauf beruft, ein Rechtsanwalt dürfe darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung - hier die Korrektur des Fristeintrags - befolge (Rechtsbeschwerdebegründung S. 9), verkennt er, dass die von ihm angeführte Rechtsprechung (BGH, Be- schluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 13 mwN) solche Fälle betrifft, in denen ein vom Rechtsanwalt bereits unterzeichneter und mit ei- ner Korrekturanweisung dem Büropersonal übergebener Schriftsatz nicht mehr in seinen Einflussbereich gelangt (BGH aaO Rn. 14). Dagegen wird der Rechts- anwalt - selbst dann, wenn er sich unmittelbar nach Erteilung einer Weisung überobligationsmäßig über die Befolgung seiner Anordnung vergewissert hat - nicht der Pflicht enthoben, nochmals die richtige Notierung der Frist zu überprü- fen, wenn ihm die Akte zur Vorbereitung der fristwahrenden Handlung vorgelegt wird (vgl. Senat aaO Rn. 12). Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.10.2023 - 1 O 83/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2024 - I-23 U 163/23 - 11