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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 35/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191224BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191224BANWZ.BRFG.35.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 35/24 vom 19. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie die Rechtsanwältin Merk und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 19. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 5. Juni 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund, den der Kläger als einzigen geltend macht, setzt voraus, dass ein einzelner tra- gender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochte- nen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsäch- licher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). 1. Soweit der Kläger zur Forderung des Finanzamts in Höhe von 245.748,01 € - die der Anwaltsgerichtshof zusammen mit anderen im Einzelnen aufgeführten Umständen zur Begründung des Vermögensverfalls herangezogen hat - allgemein ausführt, dass das Finanzamt weiter die monatlichen Raten er- halte und ab September 2024 zusätzliche Zahlungen zur weiteren Erfüllung der aktuellen Verpflichtungen geleistet würden, begründet dies keinen Zweifel an der Feststellung des Vermögensverfalls. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtspre- chung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den 2 3 4 5 - 4 - Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetre- tener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4). Die vom Kläger vor- getragenen Umstände betreffen einen Zeitraum, der weit nach dem Ausspruch der Widerrufsverfügung liegt, und sind daher bei der Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit des Widerrufs der Zulassung nicht zu berücksichtigen. 2. Das Vorbringen des Klägers reicht auch nicht aus, um das Ergebnis des Anwaltsgerichtshofs, es liege eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen- den vor, da das Anderkonto des Klägers Gegenstand von Vollstreckungsmaß- nahmen gewesen sei, in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermö- gensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne ei- nes Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11 m.zahl.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Ver- mögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, 6 7 - 5 - Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO, und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22 juris Rn. 7 mwN). Soweit der Kläger vorbringt, dass die Schuldner seiner Mandanten gege- benenfalls ausnahmslos erfolgreich angewiesen würden, direkt an seine Man- dantschaft zu leisten, begründet dies keinen Ausnahmefall im vorstehenden Sinne. Entscheidend ist, dass es dem Kläger möglich ist, jederzeit die von ihm geübte Praxis zu ändern und künftig wieder mit Mandantengeldern in Berührung zu kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 19/24, juris Rn. 10 mwN). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Merk Schmittmann Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 05.06.2024 - I AGH 11/22 - 8 9