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Entscheidung

VIa ZR 748/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224UVIAZR748
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224UVIAZR748.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 748/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 9. Dezember 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger und Wille sowie den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Novem- ber 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beru- fungsantrag zu 1 in Höhe von 22.232,97 € Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Berufungsanträge zu 2, zu 3 und zu 4 betreffend die deliktische Schädigung des Klä- gers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 16. Oktober 2009 von der Beklagten einen von ihr hergestellten neuen Mercedes-Benz C 200 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Der Kläger hat die Beklagte unter den Gesichtspunkten der kaufrechtli- chen Gewährleistung und seiner deliktischen Schädigung durch das Inverkehr- bringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1) sowie die Feststellung der Erledigung des ursprünglich weitergehenden Antrags zu 1 (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Ferner hat er die Feststellung des Annah- meverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Erstattung von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen und die Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger seine Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um- fang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. 1 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV lasse sich die Klage schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschriften im hier in Rede stehenden Zusammenhang keinen drittschützenden Charakter hätten. Sie dienten nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von unge- wollten vertraglichen Bindungen zu bewahren. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bestehe ebenfalls nicht. Der Sachvortrag des Klägers - soweit er im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähig sei - trage den Vorwurf der sit- tenwidrigen Schädigung nicht. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revi- sion erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs und bei Abschluss des Kaufvertrags geltenden Fassung vom 21. April 2009 (aF; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, VersR 2024, 124 Rn. 9) aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des ange- fochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, 5 6 7 8 9 - 5 - § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Diffe- renzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungs- bescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um- fang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 10 11 - 6 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang ledig- lich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie ge- gebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.01.2020 - 8 O 197/19 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.11.2021 - 7 U 28/20 - 12 - 7 - Verkündet am: 18. Dezember 2024 Bachmann, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle