Entscheidung
IV ZR 368/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224UIVZR368.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 368/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die münd- liche Verhandlung vom 18. Dezember 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Ober- landesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 21. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung von vier fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen. 1 - 3 - Den Abschluss dieser Versicherungsverträge beantragte er unter dem 16. August 2007. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm bereits die Allge- meinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und deren Verbraucher- informationen vor. Er erhielt sodann drei Versicherungsscheine vom 1. Oktober 2007 und einen Versicherungsschein vom 7. November 2007. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Auf seinen W unsch wurden bei allen vier Verträgen mehrfach Änderungen hinsichtlich der Ver- sicherungsprämien vorgenommen und die Anlagefonds mehrfach umge- schichtet. Außerdem nahm er bei drei Verträgen Zuzahlungen vor. Bei einem Vertrag vereinbarte er mit der Beklagten nach einer Beitragserhö- hung den Ausschluss der Beitragsfreistellung bei Berufsunfähigkeit. Im Juni 2018 beantragte er für alle vier Verträge Teilauszahlungen in maxi- maler Höhe, die ihm die Beklagte gewährte. Mit Schreiben vom 27. November 2018 erklärte der Kläger die Kündigung aller vier Verträge. Er erhielt daraufhin von der Beklagten jeweils die Rückkaufswerte. Mit Schreiben vom 9. April 2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen aller vier Verträge. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft darüber, wann und in welcher Höhe seine Zahlun- gen als Sparprämie dem Fondsvermögen der Verträge zugeflossen seien und welche Rückkaufswerte die Verträge zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens gehabt hätten. Auf der dritten Stufe begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach den Auskünften zu be- ziffernden Betrages, mindestens aber 32.000 € nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat offengelassen, ob die Versicherungsverträge im An- trags- oder Policenmodell abgeschlossen wurden und ob der Kläger aus- reichend über ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht belehrt wurde und die Verbraucherinformationen vollständig erhielt. Ein etwaiges Wider- spruchs- bzw. Rücktrittrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt. Es lägen besonders gravierende Umstände vor, die dem Kläger auch im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung oder fehlender oder unvollständiger Ver- braucherinformationen die Berufung auf ein Widerspruchsrecht verwehr- ten. Bei der Vielzahl der Vertragsänderungen bzw. -einwirkungen handele es sich um jeweils gewichtige Indizien der Vertragsbestätigung, die über die reine Vertragsdurchführung weit hinausgingen. Das Landgericht habe zulässigerweise im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass der Widerspruch erst über ein Jahr nach der erfolgten Kündigung und Ge- samtabwicklung erfolgt sei. Durch die Kündigung sei der positive Wille be- gründet worden, die Beklagte auf Leistungserfüllung aus diesem Vertrag in Anspruch zu nehmen und mit der vertragsbeendigenden Kündigung das Vertragsverhältnis abzuschließen. Auch die mehrfachen Sonderzahlungen auf drei der Verträge habe das Landgericht zutreffend als gewichtiges In- diz für eine Vertragsbestätigung gewertet. Besonders gewichtig sei, dass der Kläger hinsichtlich eines Vertrages den Ausschluss der Beitragsbefrei- ung für die Berufsunfähigkeit aufgrund der Prämienerhöhung verlangt habe, der Vertrag aber im Übrigen unverändert fortgesetzt worden sei. Auch damit habe er gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, an 4 5 - 5 - dem Hauptvertrag festhalten zu wollen. Bei allen Verträgen habe der Klä- ger eine aktive Vertragsgestaltung durch mehrfache Beitragserhöhungen bzw. -senkungen sowie auch Fondsumschichtungen bzw. Änderungen der Anlagestrategie betrieben. Auch hiermit habe er wiederholt gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, mit den Verträgen zufrieden zu sein und deren Bestand unabhängig von einem Lösungsrecht nicht in Zweifel zu ziehen. Durch die vorgezogenen maximalen Teilauszahlungen im Jahr 2018 habe der Kläger gleichfalls zu erkennen gegeben, im Übrigen an den Verträgen festhalten zu wollen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereicherungs- rechtliche Rückabwicklungsansprüche können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Allerdings ist für das Revisionsverfahren von einem fortbestehen- den Widerspruchsrecht des Klägers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bei Abschluss der Rentenversicherungsverträge maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 auszugehen, weil das Berufungsgericht offenge- lassen hat, ob die Verträge im Antragsmodell oder wegen unvollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen wurden und ob der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. 2. Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlos- sen. 6 7 8 - 6 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutz- würdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchs- rechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzu- lässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vor- liegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefäl- len mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfall es auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsneh- mer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die An- wendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrich- ter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle er- heblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.). b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungs- gerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. Im Rah- men der Gesamtwürdigung konnte zunächst nicht berücksichtigt werden, 9 10 - 7 - dass der Kläger den Widerspruch erst über ein Jahr nach der Kündigung und Gesamtabwicklung erklärte. Die vom Kläger ausgesprochene Kündi- gung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Wenn ein Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kün- digung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 36). Demgemäß kann der Versicherer aus einer Kündigung seitens des Versicherungsnehmers nicht darauf schließen, dieser wolle nach Beendigung des Vertragsverhältnis- ses keine weiteren Ansprüche, wie Bereicherungsansprüche aufgrund er- klärten Widerspruchs, geltend machen. Im Übrigen kommt im Rahmen des § 5a VVG a.F. ein Erlöschen des Widerspruchsrecht nach beiderseits voll- ständiger Leistungserbringung nicht in Betracht (vgl. Senatsu rteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 488/14, r+s 2016, 285 Rn. 19), so dass diese für sich genommen auch kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers begründet, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Auch - hier vom Berufungsgericht berücksichtigte - Sonderzahlun- gen und vom Versicherungsnehmer veranlasste Beitragserhöhungen sind in der Regel keine besonders gravierenden Umstände, die im Ausnahme- fall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerspruchsrechts und daraus folgender Berei- cherungsansprüche verwehren können, sondern gehören zu einer ge- wöhnlichen Vertragsdurchführung. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrages über eine ge- förderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhö- hungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn aus- gekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. Senatsbeschluss 11 - 8 - vom 4. September 2024 - IV ZR 365/22, juris Rn. 17). Allein die vertrags- gemäße Durchführung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Um- stand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrages begründen könnte (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196/22, VersR 2024, 1192 Rn. 13). Demnach können auch die vom Berufungsge- richt berücksichtigten Umschichtungen in den Fonds und die Teilauszah- lungen weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung als besonders gravierende Umstände anerkannt werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2024 aaO Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt weiterhin für den vom Berufungsgericht als besonders gewichtig gewürdigten Antrag des Klägers auf Ausschluss der Beitragsfreistellung bei Berufsunfähigkeit. Damit hat der Kläger nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, zu er- kennen gegeben, an dem "Hauptvertrag" ungeachtet eines etwaigen Widerspruchsrechts festhalten zu wollen, zumal es sich um einen einheit- lichen Rentenversicherungsvertrag handelte. Vielmehr ist auch insoweit eine Vertragsänderung vorgenommen worden, die sich im Rahmen der üblichen Vertragsdurchführung hält. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zunächst auf der Grundlage der obigen Ausführun- gen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzu- stellen, ob dem Kläger ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der streitgegen- ständlichen Rentenversicherungsverträge zusteht, und - nach Prüfung der Zulässigkeit der Stufenklage (vgl. für die private Krankenversicherung 12 - 9 - Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, r+s 2023, 1059 Rn. 24 m.w.N.) - gegebenenfalls die Höhe der Ansprüche des Klägers zu klären. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Streitfall auch angesichts der neueren Entscheidungen des Ge- richtshofs (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versiche- rungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland -Pfalz vom 22. Juli 2022 (VersR 2022, 1252) schon mangels abschließender Ent- scheidung des Senats nicht veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 25). Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32) hat der Senat in diesem Zusammenhang zudem entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berück- sichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daran festzuhalten ist, dass die Geltendmachung des Wider- spruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlen- den oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind, und zu diesem Einwand eine Vorlage 13 - 10 - nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten ist (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 9, 13 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 09.03.2021 - 22 O 403/20 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2021 - 1 U 122/21 - - 11 - Verkündet am: 18. Dezember 2024 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle